Versteigerung - Mehrparteiengebäude
15 E 1953/24v
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
14.05.2025
am 10.06.2025 um 10:00 Uhr
Bezirksgericht Seekirchen, Amanda-Hübsch-Straße 1, 5201 Seekirchen am Wallersee, Verhandlungssaal 1, Erdgeschoß
05 7601 21 37529
5112 Lamprechtshausen, Salzburger Straße 7
05.06.2025 von 09:00 Uhr bis 09:30 Uhr
Gerichtsvollzieher Herr Schörghofer
Bezirksgericht Seekirchen
5201 Seekirchen, Amanda-Hübsch-Straße 1
nach tel. Terminvereinbarung unter 05 7601 21 37529
Mehrparteiengebäude
auf GSt Nr. 175 mit 693 m², davon 128 m² Bauflächen (Gebäude) und 565 m² Gärten
4 Wohneinheiten mit PKW-Stellplätzen im Freien und begrüntem Gartenbereich
an der Adresse Salzburger Straße 7, 5112 Lamprechtshausen
Nutzflächen:
Top 1 (EG) ca 80m²
Top 2 (EG und OG) ca 108 m²
Top 3 (OG/Galerie) ca 100 m²
Top 4 (DG) ca 52 m²
Keller ca 83 m²
Bestandverträge: siehe Gutachten!
aktuelle Widmung: Bauland-Betriebsgebiet bzw. Gründland – Immissionsschutzstreifen
Die verpflichtete Partei hat dem Exekutionsgericht gegenüber keine Mitteilung nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 abgegeben.
An die dinglichen Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt. Das Vadium kann nur in Form von Sparurkunden erlegt werden! Ein amtlicher Lichtbildausweis mit Staatsbürgerschaftsnachweis, gegebenenfalls ein Firmenbuchauszug ist von den Bietern mitzubringen. Vertretungen sind nur gegen Vorlage einer beglaubigten Spezialvollmacht möglich.
Der Zuschlag wird unter Vorbehalt der Zustimmung bzw. Bestätigung, dass keine Zustimmung erforderlich ist, durch die Grundverkehrsbehörde erfolgen. Es sei denn, der Meistbietende kann bereits beim Versteigerungstermin eine Bestätigung, Bescheinigung bzw. Urkunde im Sinne des § 33 Abs 1 Z 1 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 vorlegen, die einen Ausnahmetatbestand nachweist.
Im übrigen wird auf die Ediktsdatei verwiesen (www.edikte.justiz.gv.at), aus welcher das Gutachten ersichtlich ist.
56408 Lamprechtshausen
391
175
8
Salzburger Straße 7
5112 Lamprechtshausen
Mehrfamilienhaus
Das Mehrparteiengebäude in der Salzburger Straße 7, 5112 Lamprechtshausen umfasst nach den Planunterlagen ein Erdgeschoß, ein Obergeschoß, ein Dachgeschoß und ein Kellergeschoß.
Vor dem Gebäude sind PKW-Stellplätze im Freien vorhanden.
Im rückwärtigen Bereich der Liegenschaft ist ein begrünter Gartenbereich situiert.
Das Gebäude verfügt über insgesamt vier baugenehmigte Wohneinheiten. Die Top 1 im Erdgeschoß verfügt über rund 80 m² Wohnfläche, die Top 2 im Erd- und Obergeschoß weist eine Wohnfläche von rund 108 m² auf, die Top 3 im Obergeschoß sowie im Galeriebereich weist eine Wohnfläche von rund 100 m² auf und die Top 4 im Dachgeschoß verfügt über eine Wohnfläche von rund 52 m².
Die Raumeinteilung in der Natur weicht teilweise vom Planstand ab.
Es besteht teilweise Sanierungs- bzw. rückgestauter Instandhaltungsbedarf. Es wurden nicht endfertiggestellte Bauarbeiten vorgefunden (Trennungen von Wohneinheiten), die - den vorliegenden Unterlagen zufolge - augenscheinlich ohne Baubewilligung ausgeführt wurden. Diesbezüglich wird auf das beiliegende Langgutachten verwiesen.
Das Gebäude wird mittels einer Öl-Zentralheizung mit Wärme versorgt.
Eine externe Hausverwaltung besteht nicht.
693 m²
340,00 m²
510.000,00 EUR
kein Zubehör
51.000,00 EUR
255.000,00 EUR
Aufgrund der Komplexität wird ausdrücklich auf das beiliegende Langgutachten verwiesen.
ZUR NACHRICHT
Die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der Geschäftsabteilung des Bezirksgerichtes Seekirchen am Wallersee während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens sind dort gegen Kostenersatz erhältlich.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren, und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob die Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
nicht verfügbar
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