Meistbotsverteilung
43 E 10/25w
Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum
20.04.2026
1.) WEG der Liegenschaft EZ 1729 KG 19544 St. Pölten 2.) Dr. Michael Schwarz als IV
Elisabeth Radler
112.000,00 €
am 09.07.2026 um 10:00 Uhr
Bezirksgericht St. Pölten, Schießstattring 6, 3100 St. Pölten, Saal E 55 (Erdgeschoss)
Wichtige Hinweise
Forderungsanmeldung:
Begehren Sie die Zahlung Ihrer Ansprüche aus dem Meistbot oder Übernahmspreis, dann müssen Sie ihre Ansprüche an
• Kapital,
• Zinsen,
• wiederkehrenden Leistungen,
• Kosten und
• sonstigen Nebenforderungen
anmelden.
Zum Nachweis dieser Ansprüche müssen Sie spätestens bei der Tagsatzung entsprechende Urkunden vorlegen. Ansonsten werden nur solche Ansprüche berücksichtigt, die sich aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten ergeben.
Folgende Personen müssen die von ihnen begehrte Entschädigung angeben: Berechtigte aus einer Dienstbarkeit, einem Ausgedinge oder einer Reallast, Bestandnehmerinnen und ‑nehmer, deren Bestandrecht bücherlich einverleibt ist, und andere Personen, deren Rechte und Lasten von der Ersteherin bzw. dem Ersteher nicht zu übernehmen sind.
Ist zur Sicherstellung Ihrer Forderung eine Höchstbetragshypothek eingetragen, müssen Sie den von Ihnen geforderten Betrag angeben, sofern Sie ihn nicht schon zum Versteigerungstermin angegeben haben.
Sind Sie bereit, Ihren sichergestellten Anspruch auf Entrichtung von Renten und anderen wiederkehrenden Leistungen und Zahlungen gegen einen bestimmten Kapitalsbetrag aufzugeben, haben Sie diesen Betrag zu bezeichnen.
Für allfällige Zuweisungen aus dem Meistbot ist eine Bankverbindung samt IBAN anzugeben!
Frist:
Die Forderungsanmeldung muss spätestens 14 Tage vor der Tagsatzung zur Meistbotsverteilung erfolgen.
Auch Forderungen, die verspätet, spätestens aber bei der Tagsatzung angemeldet werden, sind bei der Verteilung zu berücksichtigen. Muss aufgrund der verspäteten Anmeldung die Tagsatzung erstreckt werden, so hat das Exekutionsgericht die dadurch entstehenden Kosten der säumigen Gläubigerin bzw. dem säumigen Gläubiger aufzuerlegen. Nach Beendigung der Verteilungstagsatzung kann die Anmeldung nicht ergänzt werden.
Der/Dem Ersteher(in) steht es frei, an der Tagsatzung teilzunehmen, eine Teilnahme ist jedoch nicht erforderlich (§ 209 Abs 3 EO).
Bereits angemeldete Forderungen müssen nicht neuerlich angemeldet werden.
19544 St. Pölten
1729
1147/2 und 1147/4
26
Franz Binder-Straße 47
3100 St. Pölten
