Versteigerung - Wohnung top Nr. 18
311 E 55/25d
Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum
23.07.2026
am 16.09.2026 um 10:00 Uhr
Bezirksgericht Graz-West, Grieskai 88, 8020 Graz, Saal D
0316/8074-6117
63107 Algersdorf
167
.154
44 (46/775-Anteile)
Franz-Steiner-Gasse 18/Krausgasse 30
8020 Graz
Wohnungseigentumsobjekt
Grundbuch: KG 63107 Algersdorf
Einlagezahl: EZ 167 hievon 46/775-Anteile B-LNR 44 mit WE an W 18
Bezeichnung der Liegenschaft: GSt Nr .154 im Ausmaß von 394 m², davon 311 m² Bauf (10) und 83 m² Bauf. (20) hievon 46/775-Anteile B-LNR 44 mit WE an W 18 im Hause Franz-Steiner-Gasse 18/Krausgasse 30, 8020 Graz.
Die Bewertungsliegenschaft liegt im XIV. Grazer Stadtbezirk Eggenbergim Kreuzungsbereich der Franz-Steiner-Gasse und der Krausgasse, die Wohn- und Verkehrslage kann als gut bezeichnet werden.
Die Bewertungsliegenschaft ist annähernd quadratisch konfiguriert und eben, sie wird im Süden vom Gehsteig der Krausgasse und im Westen vom Gehsteig der Franz-Steiner-Gasse unmittelbar begrenzt, der Zugang erfolgt von der Krausgasse aus in einen kleinen Innenhof, über welchen dann der Hauseingang erreichbar ist.
Das bewertungsgegenständliche gründerzeitliche Mehrfamilienwohnhausbefindet sich in geschlossener Bauweise und ist über Eck errichtet, es umfasst Kellergeschoss, Erdgeschoss, zwei Obergeschosse und ein ausgebautes Dachgeschoss, die Bewertungswohnung liegt im Dachgeschoss des Gebäudes.
Infrastruktur und Möglichkeiten zur Deckung der Erfordernisse des täglichen Bedarfes sind in der Umgebung grundsätzlich in fußläufiger Erreichbarkeit vorhanden.
Die benachbarten Liegenschaften umfassen Mehrfamilienwohnhausanlagen unterschiedlichen Errichtungszeitpunktes, südlich der Krausgasse ist eine öffentliche Parkanlage vorhanden, westlich der Franz-Steiner-Gasse befindet sich der Markt am Hofbauerplatz (traditioneller Bauernmarkt) gerade im Umbau.
Das Gebäude ist der Stadtlage entsprechend vollständig erschlossen.
Das gegenständliche Grundstück ist im aktuellen Flächenwidmungsplan der Stadt Graz als Bauland der Kategorie „Allgemeines Wohngebiet“ mit einer Bebauungsdichte von 0,6 bis 1,4 ausgewiesen, dieses liegt innerhalb des Planungsgebietes eines rechtskräftigen Bebauungsplanes, aus dem Bombenblindgängerkataster der Stadt Graz ergibt sich, dass das gegenständliche Grundstück in der „gelben Zone“ liegt.
Der steuerliche Einheitswert wurde mangels Relevanz für die Verkehrswertermittlung nicht erhoben.
Beim gegenständlichen Wohnhaus handelt es sich um ein über Eck errichtetes gründerzeitliches Mehrfamilienwohnhaus mit nachträglich ausgebautem Dachgeschoss in geschlossener Bebauung.
Das in jeweiliger Gehsteigflucht bestehende Gebäude ist massiv errichtet, die Fassaden sind glatt verputzt, den oberen Abschluss bildet ein Satteldach mit Eckwalm und kleinformatiger, harter Deckung.
Der Zugang in das Gebäude erfolgt hofseitig über die östliche Nachbarliegenschaft, auch die Zufahrt zur hofseitigen Garage erfolgt über die Nachbarliegenschaft.
Das gegenständliche Mehrfamilienwohnhaus besteht aus Kellergeschoss, Erdgeschoss, zwei Obergeschossen und ausgebautem Dachgeschoss, die vertikale Verbindung der Geschosse erfolgt über ein in das Gebäude eingebautes Stiegenhaus mit 1/2-gewendelten Holzstiegenläufen.
Die bewertungsgegenständliche Wohnung top Nr. 18 liegt im Dachgeschoss geradeaus vom Stiegenaustritt, gemäß dem der Wohnungseigentumsbegründung zu Grunde liegenden Nutzwertgutachten besteht diese Wohnung aus Vorraum, Küche, Bad (mit WC) und 2 Zimmern mit einer Nutzfläche von 64,86 m2.
In der Natur wurde das größere Zimmer unterteilt, sodass diese beiden Zimmer über die Küche zugänglich sind, wobei das östliche Zimmer augenscheinlich über keine Beheizung verfügt.
Weiters sind der bewertungsgegenständlichen Wohnung zwei Kellerabteile als Zubehör zugeordnet, wobei offensichtlich eine vom Parifizierungsplan abweichende Nutzung besteht, da das Kellerabteil mit der Nutzfläche 6,47 m2 die Aufschrift „top 20“ trägt und die Wohnungsmieterin für dieses keinen Schlüssel hat.
Die Nutzung der bewertungsgegenständlichen Wohnung ist durch vorhandene Dachschrägen beeinträchtigt, die Beheizung derselben erfolgt zentral, zur Raumheizung sind Radiatoren ersichtlich.
Die Belichtung der Räume erfolgt über Dachflächenfenster bzw. über eine Gaupe, die Türen sind Vollbautüren, welche an Stahlzargen angeschlagen sind, als Bodenbeläge sind grundsätzlich Parkettbeläge bzw. ein Fliesenbelag im Sanitärraum ausgeführt, die Wandoberflächen und Dachschrägen bzw. Deckenuntersichten sind gemalt bzw. sind im Sanitärraum Wandverfliesungen vorhanden.
Die Sanitärausstattung umfasst ein Hänge-WC mit Einbauspülkasten, einen Waschtisch und eine Duschkabine, wobei sich am Dachflächenfenster Ansätze von Kondenswasserschäden zeigen.
Der Bau- und Erhaltungszustand im Wohnungsinneren ist augenscheinlich als gut zu bezeichnen, der Bau- und Erhaltungszustand der allgemeinen Teile der Liegenschaft kann in Ansehung des Baualters als normal beschrieben werden.
In der Wohnung ist eine Systemküche vorhanden, deren Zeitwert mit € 1.500,- eingeschätzt wird.
An Außenanlagen ist ein befestigter Innenhof mit Müllplatz vorhanden.
Mieterseits wurde der beiliegende Mietvertrag vom 22.12.2025 übermittelt, wonach die Wohnung beginnend mit 01.01.2026 bis zum 01.01.2029 vermietet wurde. Der Hauptmietzins wurde mit netto € 433,29 vereinbart, wobei die Mietzinsvereinbarung im Mietvertrag widersprüchlich erscheint, weiters wurde in diesem Vertrag eine Kautionsleistung in Höhe von € 2.100,00 vereinbart und wird davon ausgegangen, dass diese Kaution samt angereifter Zinsen an einen Ersteher ausgefolgt wird. Legt man den vereinbarten Nettomietzins auf die Nutzfläche um, dann beträgt dieser € 6,68 je m2 monatlich. Der Mietvertrag liegt dem Langgutachten bei.
Bezüglich der Objektdaten wird auf die dem Gutachten beiliegenden Unterlagen (Hausverwaltungsanfrage sowie die von der Hausverwaltung übermittelten Unterlagen und Informationen) verwiesen.
Demnach ist die Reparaturrücklage per 31.12.2024 mit rund € 22.000,- negativ, infolge von Wassereintritten im Dachbereich ergibt sich eine Sanierungsnotwendigkeit (welche durch die Reparaturrücklage nicht gedeckt ist); derzeit wird von der Hausverwaltung eine Anbotseinholung veranlasst und sodann ein diesbezüglicher Umlaufbeschluss. Diesbezüglich ist auf von den Wohnungseigentümern in absehbarer Zeit zu tragende Finanzierungsaufwendungen hinzuweisen!
Aufgrund einer durchgeführten Sanierung der Fassaden und Fenster besteht hinsichtlich der Bewertungswohnung ein anteiliger Darlehenssaldo von rund € 20.500,- und wird für die Bewertung davon ausgegangen, dass dieser ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sein wird.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium beträgt: EUR 14.850,- und ist ausschließlich in Form einer Sparurkunde zum Versteigerungstermin zu erlegen. Bargeld wird nicht akzeptiert!
Das Gericht beabsichtigt, dem gegenständlichen Verfahren die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen zu Grunde zu legen.
Sie werden auch hiezu zur allfälligen Äußerung binnen 14 Tagen aufgefordert, widrigenfalls Zustimmung zu dieser beabsichtigten Vorgangsweise angenommen wird.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
WICHTIGER HINWEIS:
Aufgrund der verstärkten Einlasskontrollen werden Sie ersucht, keine größeren Taschen oder Rucksäcke mitzubringen, um den Einlass nicht zu verzögern. Es wird Ihnen empfohlen, zumindest eine halbe Stunde vor dem Termin beim Einlass zu erscheinen, um rechtzeitig zur Versteigerung eingelassen zu werden. Weiters werden Sie ersucht, zur Versteigerung zusätzlich eine Fotokopie ihres
Lichtbildausweises, der im Original vorzuweisen ist, mitzubringen.
Näheres siehe Langgutachten!
394 m²
64,86 m²
148.500,00 EUR
Systemküche
1.500,00 EUR
14.850,00 EUR
74.250,00 EUR
Rechtsmittelbelehrung zum Beschluss
Rekurs Sie können diesen Beschluss mit Rekurs bekämpfen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung; der Beschluss kann daher auch dann, wenn gegen ihn Rekurs erhoben wird, vollstreckt werden. Richtet sich der Rekurs gegen die Entscheidung über die Kosten, so ist er nur zulässig, wenn der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 50 EUR übersteigt.
Frist Der Rekurs ist binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Gericht einzubringen, das den Beschluss gefasst hat; erheben Sie jedoch einen Rekurs gegen einen Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren, so beträgt die Frist vier Wochen.
Form Der Rekurs ist schriftlich einzubringen; er muss von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Wenn Sie einen Beschluss über die Verfahrenshilfe bekämpfen wollen, müssen Sie nicht durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt vertreten sein. Sie können den Rekurs in diesem Fall schriftlich einbringen oder mündlich zu Protokoll erklären. Das gleiche gilt, wenn Sie als Zeugin/Zeuge oder Sachverständige/Sachverständiger einen Beschluss bekämpfen wollen.
Zur Nachricht:
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Eine Kurzfassung und die Langfassung des Schätzgutachtens sind aus der Ediktsdatei (Abfragemöglichkeit unter: www.edikte.justiz.gv.at oder bei Gericht) zu ersehen.
Der Verpflichtete hat dem Gericht nicht mitgeteilt, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger:
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch der Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden. Der Richter kann über eine Person, die während des Versteigerungsverfahrens derartige Vereinbarungen schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen. Der Richter kann eine Person vom Bieten ausschließen, die vor oder während des Versteigerungstermins derartige Vereinbarungen schließt oder zu schließen versucht.
nicht verfügbar
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