Verschiebung - Wohnungseigentum an Top W 4
23 E 2991/25a
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
23.03.2026
Bei dieser Versteigerung wird gemäß § 146 Abs 1 Z 5 EO von den gesetzlichen
Versteigerungsbedingungen abgewichen, indem das geringste Gebot abweichend von § 85 Abs 2 EO
mehr als die Hälfte des Schätzwerts beträgt, und zwar EUR 260.000,--.
Die verpflichtete Partei hat dem Exekutionsgericht nicht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung
gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Der oben in der Mitte anzuklickende „Anhang zum Edikt“ ist zu beachten!
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
C-LNR 27: Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß § 19 WEG gemäß Pkt 4)
Vereinbarung vom 17.12.1992.
Gemäß § 11 Abs 3 Wohnungseigentumsgesetz sind im Fall der Zwangsversteigerung eines
Miteigentumsanteils die durch das Wohnungseigentum bewirkten Beschränkungen vom Ersteher
ohne Rücksicht auf den bücherlichen Rang und ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
Gemäß § 27 Abs 3 Wohnungseigentumsgesetz ist die durch ein Vorzugspfandrecht besicherte
Forderung im Fall einer Zwangsversteigerung des Gemäß § 11 Abs 3 Wohnungseigentumsgesetz sind im Fall der Zwangsversteigerung eines
Miteigentumsanteils die durch das Wohnungseigentum bewirkten Beschränkungen vom Ersteher
ohne Rücksicht auf den bücherlichen Rang und ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
Gemäß § 27 Abs 3 Wohnungseigentumsgesetz ist die durch ein Vorzugspfandrecht besicherte
Forderung im Fall einer Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils durch Barzahlung zu berichtigen, soweit sie in der Verteilungsmasse Deckung findet, ansonsten ist sie aber vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
am 28.04.2026 um 11:15 Uhr
Bezirksgericht Innsbruck, Brunecker Straße 3, Verhandlungssaal 1, 1. Stock
9. März 2026 um 11.00 Uhr
Der Besichtigungstermin findet ohne Beisein einer Amtsperson (und ohne Schlosser) statt.
Bezirksgericht Innsbruck, Brunecker Straße 3, Servicecenter
Ausnahmslos von 08.00 bis 12.00 Uhr
am 24.03.2026 um 11:15 Uhr
Bezirksgericht Innsbruck, Brunecker Straße 3, Verhandlungssaal 1, 1. Stock
81136 Wilten
55
299
25
Schöpfstraße 6b
6020 Innsbruck
Wohnungseigentumsobjekt
90/1750 Anteile samt damit untrennbar verbundenem Wohnungseigentum an Top W 4 (B-LNR 25)
414 m²
94,05 m²
302.000,00 EUR
kein Zubehör
30.200,00 EUR
260.000,00 EUR
Es wird ausdrücklich die Einsichtnahme in das Langgutachten des Sachverständigen MMag. Dr. Hans
Hauswurz empfohlen.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium ist gemäß § 179 Abs 1 EO ausschließlich in Form einer (inländischen) Sparurkunde zu
erlegen (KEIN BARGELD!).
Natürliche Personen haben vor dem Bieten einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass oder
Personalausweis) vorzulegen. Vertreter juristischer Personen haben entsprechende Unterlagen, aus
denen sich ihre Vertretungsbefugnis ergibt (zB Firmenbuchauszug, Auszug aus dem Vereinsregister) und die nicht älter als 7 Tage sein dürfen, vorzulegen. Personen, die für eine andere Person bieten, haben eine qualifizierte Vollmacht (eine öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Vollmacht) mitzubringen.
Die Verpflichtete Partei hat zum Besichtigungstermin Kaufinterssenten die Besichtigung der Liegenschaft und des Zubehörs zu gestatten.
Lichtbilder gesamt (9342 KB)
Langgutachten (6260 KB)
Beilage 1 - 12 (25110 KB)
Grundrissplan (270 KB)
nicht verfügbar
nicht verfügbar
