Kurzgutachten
BG Innsbruck ()
23 E 2991/25a
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
81136 Innsbruck
55
299
25
Schöpfstraße 6b
6020 Innsbruck
Wohnungseigentumsobjekt
90/1750 Anteile samt damit untrennbar verbundenem Wohnungseigentum an Top W 4 (B-LNR 25)
414 m²
94,05 m²
Die Liegenschaft ist an das Strom-, Wasser- und Abwassernetz der Stadt Innsbruck angeschlossen. Darüber hinaus verfügt die Liegenschaft über Internetleitungen und Kabelfernsehen.
18.04.1967
04.02.1970
gemischtes Wohngebiet gem § 38 (2) TROG
Beim Termin der Befundaufnahme am 03.10.2025 befand sich die Wohnung Top W 4 in einem nicht bewohnbaren Zustand auf Grund der bestehenden Umbauarbeiten. Auf Grund des fehlenden WC´s, des Bades und der Ausstattung der übrigen Räume ist ein zeitgemäßes Wohnen im Bewertungsobjekt auch nicht möglich. Auf Grund des vorgefundenen Zustandes bei der Befundaufnahme ergab sich, dass die Wohnung nicht von Personen genutzt wird. Daher kann vermutet werden, dass kein Wohnmietverhältnis betreffend das Bewertungsobjekt besteht. Unterlagen die auf ein Mietverhältnis hinweisen liegen dem Sachverständigen nicht vor.
03.10.2025
302.000,00 EUR
kein Zubehör
Unter C-LNR 27 ist die Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen entsprechend von Pkt. 4) der Vereinbarung vom 17.12.1992 (siehe Beilage 7) einverleibt.
Der Grund für die vorige Vereinbarung war, dass der damaligen Eigentümerin der beiden Geschäftsräume GR II und III von den übrigen Miteigentümern der Liegenschaft eine Umwidmung der Geschäftslokale und die Anbringung einer Markise und eine Abänderung der Umluftreinigungsanlage erlaubten (siehe Beilage 7). Die in Pkt. 4) vereinbarte jährliche Zahlung ist wertgesichert und fließt in die Rücklage. Auf Grund der Wertsicherungsvereinbarung entspricht der im Jahr 1992 vereinbarte jährliche Betrag von ATS 10.000,00 zum Bewertungsstichtag einem Wert von ca. € 1.577,00.
Hinweis:
Weil die die unter C-LNR 27 einverleibte Vereinbarung der Aufteilungen der Aufwendungen keinen wertrelevanten Nachteil für die bewertungsgegenständliche Wohnung Top W 4 darstellt, wird diese bei der Ermittlung des Verkehrswertes nicht weiter berücksichtigt.
Weiters sind im C-Blatt unter LNR 55 ein Pfandrecht, unter LNR 60 ein Zahlungsauftrag, unter LNR 63 und 65 ein Rückstandsausweis, unter LNR 66 die Einleitung des Versteigerungsverfahrens und unter LNR 67, LNR 68 und LNR 69 weitere Pfandrechte einverleibt.
Hinweis:
Alle vorgenannten Einverleibungen haben keinen wertrelevanten Einfluss auf den Verkehrswert der Wohnung Top W 4 und werden bei der Bewertung nicht weiter berücksichtigt.
Siehe dazu Langgutachten Punkt 7.4.
Es wird ausdrücklich auf sämtliche Hinweise im Langgutachten verwiesen.
Mag.(FH) Dr.iur. Hans Hauswurz
6121 Baumkirchen, Oberfeldweg 1 A
