Versteigerung - Wohnliegenschaft Lebring
7 E 64/24x
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
14.08.2025
am 08.10.2025 um 09:30 Uhr
Bezirksgericht Leibnitz, Kadagasse 8, 8430 Leibnitz, Verhandlungssaal C/Erdgeschoss
66418 Lebring
798
786/50
3
Oberer Trattenweg 4
8403 Lebring-Sankt Margarethen
Zweifamilienhaus
• Lage
Die bewertungsgegenständliche Liegenschaft befindet sich in einer Wohngegend in der Marktgemeinde Lebring-Sankt Margarethen, Bezirk Leibnitz, Steiermark. Die Umgebung ist durch eine aufgelockerte Bebauung mit Einfamilienhäusern geprägt. Die verkehrstechnische Anbindung ist gut – das Zentrum von Lebring-Sankt Margarethen ist ca. 2 km entfernt, der nächste Autobahnanschluss (A9) liegt in etwa 3,5 km Entfernung. Einkaufsmöglichkeiten, Schulen und öffentliche Einrichtungen befinden sich in der näheren Umgebung.
• Flächenwidmung Grundstück
Das Grundstück ist laut Flächenwidmungsplan als „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ mit einer Bebauungsdichte von 0,2 – 0,4 ausgewiesen.
• Gebäudebeschreibung
Objektart: Wohnhaus
Bauweise: Massivbau (Ziegel)
Baujahr: 2000, Zubau 2014
Geschoße: Erdgeschoss mit Wintergarten, Obergeschoss, begehbarer Dachboden, teilunterkellert
Sanierungen: Modernisierung Badezimmer 2016, laufende Instandhaltung
Bruttogrundflächen: KG: ~108 m², EG: ~134 m², EG Garage: ~49 m², OG: ~163 m², DG begehbar: ~57 m²,
Außenanlagen: Befestigte Zufahrt, Einfriedung, Grünflächen mit Teilbepflanzung, Gartenhütte, Pavillon, Swimmingpool
• Ausstattung
Heizung: Gas-Zentralheizung, Wärmepumpe, Kachelofen im EG Altbestand, Verteilung über Heizkörper bzw. teilw. Fußbodenheizung im Altbestand sowie im Zubau
Fenster: Kunststofffenster (Altbestand) und Kunststoff-Alufenster (Zubau)
Sanitärbereiche: gehobener Ausstattungsstandard, modernisiert 2016
Elektrik: Standardinstallationen, Alarm- und Brandmeldeanlage, PV-Anlage
Bodenbeläge: Parkett, Laminat, Fliesen, Epoxidharz, Marmor
Nähere Informationen siehe Langgutachten.
891 m²
811.000,00 EUR
zwei Einbauküchen samt Ober- und Unterschränken sowie E-Geräten
5.000,00 EUR
81.100,00 EUR
799.000,00 EUR
Das Vadium ist ausschließlich in Form von Sparurkunden beim Versteigerungstermin zu erlegen.
Die Liegenschaft unterliegt dem Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz.
An die dinglich Berechtigten, insbesonders an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Kredit- oder Kautionshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Sich auf die Liegenschaft beziehende Urkunden, Schätzungsprotokolle sowie das Gutachten usw. ist aus der Ediktsdatei des BMJ im Internet (http://www.edikte.justiz.gv.at) zu ersehen.
Die verpflichtete Partei hat fristgerecht nicht erklärt, auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a) UStG 1994 zu verzichten.
Ein amtlicher Lichtbildausweis und ein Staatsbürgerschaftsnachweis, gegebenenfalls ein Firmenbuchauszug bzw. eine Spezialvollmacht sind zum Versteigerungstermin mitzubringen.
Zur Nachricht
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
Langgutachten (pdf) (6885 KB)
SV-1_Unterlagen Bauakt Gebäude (3167 KB)
SV-2_Bauakt Einfriedung (8325 KB)