Versteigerung - Land- u. Forstw.-Liegenschaft
7 E 57/24t
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
02.05.2025
am 22.07.2025 um 11:30 Uhr
Bezirksgericht Leibnitz, Kadagasse 8, 8430 Leibnitz, Erdgeschoss Verhandlungssaal Nr. C
66105 Brudersegg
151
29, 30, 31/1, 31/2
1
o.A.
8441 Kitzeck im Sausal
land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft
Bewertungsgegenstand bildet die Liegenschaft mit der EZ 151 der KG 66105 Brudersegg verbunden mit den Grundstücken mit den GST-Nr. 29, 30, 31/1, 31/2, wobei sich nur der hälftige Anteil an der Liegenschaft im Eigentum des Verpflichten befindet.
Der Bewertungsgegenstand umfasst eine gesamte Grundstücksfläche im Ausmaß von 6.237 m² und ist nicht bebaut, in etwa 2.500 m² davon sind nicht bestockt. Lt. Flächenwidmungsplan ist die Fläche mit der GST-Nr. 29 aktuell als Wald ausgewiesen. Bei den Grundstücken mit den GST-Nr. 30, 31/1 und 31/2 gibt es Teilflächen welche ebenfalls bestockt sind.
Die Grundstückskonfigurationen sind unregelmäßig. Die Breite beträgt im Mittel ca. 35-40m, die Länge im Mittel ca. 170 m. Die Seehöhe beträgt: ca. 394 - 462m. Die Grundstücke sind zum Teil stark geneigt. Im nordöstlichen Grundstücksbereich befindet sich die Zufahrtsmöglichkeit.
Die Lage der Grundstücke sind als unterdurchschnittlich einzustufen. Die Belastung durch Immissionen ist als ortsüblich einzustufen.
Die südwestliche Grenze der Gesamtliegenschaft bildet in etwa der Zaufengrabenbach.
Die Neigung der bestockten Flächen beträgt ca. 20 bis 50 Grad bzw. punktuell über 50 Grad. Als Hangrichtung (Exposition) kann Südwest bis West abgeleitet werden. Auf den forstl. Grundstücken befindet sich bis ca. 25 % Nadelholz im Mischwald. Die Oberhöhe beträgt im Mittel ca. 20-30m. Der Deckungsgrad beträgt im Mittel ca. bis 60 %.
Bei dem Grundstück mit der GST-Nr. 31/2 handelt es sich um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück mit insgesamt 2.374 m². Die Ertragsmesszahl wurde gem. Bodenschätzung des Lagefinanzamtes aus dem Jahr 2019 mit 665 eingeschätzt. Die Bodenklimazahl beträgt 28. Am Tag der Befundaufnahme war das Grundstück ungepflegt und stark verbuscht. Als Hangrichtung (Exposition) kann Südwest bis West abgeleitet werden. Die Neigung der Fläche beträgt ca. 5 bis 20 Grad bzw. punktuell über 20 Grad.
Die einzelnen Grundstücke stellen aufgrund der andernfalls - im Fall der getrennten Veräußerung - eingeschränkten Bewirtschaftungsmöglichkeit (Zufahrt, Bringung, Mindestgröße) eine wirtschaftliche Einheit dar.
6.237 m²
7.500,00 EUR
Bei der Befundaufnahme am 10.01.2025 konnte kein bewertungsrelevantes Zubehör identifiziert werden.
kein Zubehör
750,00 EUR
3.750,00 EUR
Das Vadium ist ausschließlich in Form von Sparurkunden beim Versteigerungstermin zu erle-
gen.
Die Liegenschaft unterliegt dem Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz.
An die dinglich Berechtigten, insbesonders an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläu-
biger, zu deren Gunsten eine Kredit- oder Kautionshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich
der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen.
Sich auf die Liegenschaft beziehende Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können beim
Bezirksgericht Leibnitz von Montag bis Freitag von 8 - 12 Uhr, Zimmer 2 - Erdgeschoss, ein-
gesehen werden. Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens sind gegen Kostener-
satz erhältlich. Das Gutachten ist aus der Ediktsdatei des BMJ im Internet (http://www.edik-
te.justiz.gv.at) zu ersehen.
Die verpflichtete Partei hat fristgerecht nicht erklärt, auf die Steuerbefreiung gemäß § 6
Abs. 1 Z 9 lit. a) UStG 1994 zu verzichten.
Ein amtlicher Lichtbildausweis und ein Staatsbürgerschaftsnachweis, gegebenenfalls ein Fir-
menbuchauszug bzw. eine Spezialvollmacht sind zum Versteigerungstermin mitzubringen.
Zur Nachricht
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden,
Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Ge-
richtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten
Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteige-
rungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nach-
teil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend ge -
macht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forde-
3 von 5 EForm ZVSchBek
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rungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten
Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben,
ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des
bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners
einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentli-
chen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft
zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen
sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben
bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob
der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen
Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrech -
nung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners ein-
verstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden
Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen
Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Ver-
steigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprü -
che erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berich-
tigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu
erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen
Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens
zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden.
Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
nicht verfügbar