Versteigerung - Magazin R1
25 E 37/24h
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
15.10.2025
am 11.12.2025 um 14:00 Uhr
1020 Wien, Taborstr. 90-92, EG, Saal A
01/245 27 309 253
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
1.
a) bei BLNr. 62, 63, 64, 65 (je als b) und 74 (als a): 1187/1995 7892/1999
Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 24a WEG an W 23 für Olga Trandafiroi geb 1953-07-20,
b) CLNr. 14 a 7892/1999
Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gem § 19 WEG gem Pkt VII. Wohnungseigentumsvertrag 1999-03-26
und
c) CLNr. 50 a 2367/2023
DIENSTBARKEIT der Duldung der Errichtung einer
U-Bahn-Tunnelröhre in geschlossener Bauweise sowie die
Duldung des Bestandes und der Benützung dieser
U-Bahn-Anlage für den Betrieb einer U-Bahn je gem P 1.2
Dienstbarkeitsbestellungsvertrag 2022-02-01, gem P B
Nachtrag 2022-09-08, gem P 1.2
Dienstbarkeitsbestellungsvertrag 2022-02-01, gem P B
Nachtrag 2023-03-20, gem P I Bescheid 2023-03-21, gem P B
Nachtrag 2023-03-20, gem P B Nachtrag 2023-04-28, gem P B
Nachtrag 2023-05-05 für WIENER LINIEN GmbH & Co KG
(FN 181593z);
2.
die sich aus dem Wohnungseigentum ergebenden Beschränkungen (§ 11 Abs 3 WEG);
3.
die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft oder eines Miteigentümers soweit diese dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht unterliegen (§ 27 Abs 3 WEG).
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt. Als Vadium kommen nur Sparurkunden in Betracht. Auch eine Sparurkunde, die durch Losungswort gesichert ist oder die auf den Namen des gemäß § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden lautet, ist als Sicherheitsleistung geeignet.
Hingewiesen wird darauf, dass mit einer Forderungsanmeldung auch eine Bankverbindung samt Kontonummer für allfällige Zuweisungen aus dem Meistbot bekannt zu geben ist.
Zu Objekt 2. und 3.: Bei dieser Versteigerung wird nicht von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen abgewichen.
Zu Objekt 1.: In Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen werden die Wohnungseigentumsobjekte W 6 und W 8 je St 1, welche den BLNr. 62 (105/4274 Anteile), 63 (105/4274 Anteile), 64 (30/2137Anteile) und 65 (30/2137 Anteile) entsprechen, gemeinsam versteigert, weil sie laut Sachverständigengutachten faktisch eine Wohnung und somit eine wirtschaftliche Einheit darstellen.
BLNr. 62 (105/4274 Anteile), 63 (105/4274 Anteile), 64 (30/2137 Anteile), 65 (30/2137 Anteile) Wohnungseigentumsobjekt W 6 und W 8 je St 1
Die verpflichtete Partei hat nicht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 verzichtet.
Zum Bieten werden gemäß dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz 1998, LGBl. 11/1998 idF 59/2018, nur Personen zugelassen, die insbesondere durch einen Staatsbürgerschaftsnachweis, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland durch eine Erklärung im Sinne des § 5 Abs 3 dieses Gesetzes, nachweisen, dass sie nicht Ausländer nach § 2 dieses Gesetzes bzw. mit Inländern gleichgestellt sind oder die im § 1 Abs 2 dieses Gesetzes erwähnte Genehmigung oder Negativbestätigung vorlegen.
Die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem vorstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Gutachten und eine Kurzfassung sind in der Ediktsdatei zu ersehen.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die folgenden Aufforderungen:
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigenfalls sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigenfalls diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Zu den Einwendungen gegen den Schätzwert der betreibenden Partei Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG vom 15.5.2025, ON 52:
Diese Einwendungen lauten wie folgt: Die BlNr. 62 und 63 (W 6 St 1) und 64 und 65 (W 8 St 1) bilden gemäß Sachverständigengutachten eine wirtschaftliche Einheit, der Schätzwert der BlNr. 62 - 65 wurde mit gesamt EUR 930.000,00 festgestellt.
Aufgrund unterschiedlicher Belastungen der BlNr. 62 und 63 sowie BlNr. 64 und 65 beantragt die betreibende Partei eine Ergänzung des Gutachtens dahingehend, dass dem Sachverständigen aufgetragen werden möchte, den auf die einzelnen Tops entfallenden Schätzwert bekanntzugeben.
Diesen Einwendungen kann nicht gefolgt werden, da eine getrennte Bewertung gerade nicht erfolgen kann, weil es sich faktisch um eine Wohnung handelt. Die unterschiedlichen Betastungen werden bei der Meistbotsverteilung – eine entsprechende Forderungsanmeldung vorausgesetzt – dahingehend berücksichtigt werden, dass die Verteilung des entsprechenden Meistbotes anhand des Ausmaßes der Anteile der vier B-Laufnummern, die die W 6+8 darstellen, erfolgen wird.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
Als Nachweis für die Staatsbürgerschaft des Bieters/der Bieterin sind ein gültiger Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass und Personalausweis geeignet (nicht: Führerschein, Berufsausweise etc.). Soll ein im Firmenbuch eingetragenes Unternehmen als Bieter/in auftreten, ist ein Firmenbuchauszug mitzubringen; bei einem Verein, ein Auszug aus dem Vereinsregister. )
Grund für die Verlegung:
Der ursprüngliche Termin am 4.11.2025 wurde irrtümlich nicht in der Ediktsdatei veröffentlicht. Zumal die Frist des § 167 Abs 2 EO schon verstrichen ist, war der Termin zu verlegen.
01657 Leopoldstadt
710
74
Herminengasse 6
1020 Wien
Wohnungseigentumsobjekt
Das Objekt Magazin R1 St 1 liegt im Kellergeschoss und wird direkt von der Herminengasse, links des Hauseingangs, über eine niedrige Kunststofftüre betreten. Über die anschließende Holztreppe ohne Geländer gelangt man in ein mit Estrich und verputzten Wänden ausgestattetes Magazin.
Die Wände und die bogenförmige Decke sind verputzt. Straßenseitig sind auf Straßenebene zwei kleine Kunststofffenster verbaut.
Das Objekt verfügt über einen Stromanschluss. Eine Beheizung erfolgt nicht. Augenscheinlich gibt es Schäden durch Feuchtigkeit.
Der Gesamterhaltungszustand des Objektes ist als durchschnittlich zu bezeichnen. Eine Überprüfung der technischen Einrichtungen wurde im Rahmen der Befundaufnahme nicht durchgeführt.
840 m²
50,00 m²
33.000,00 EUR
kein Zubehör
3.300,00 EUR
16.500,00 EUR
Es wird empfohlen ins Langgutachten Einsicht zu nehmen.
Alle Edikte zum Fall:
1020 Wien, Herminengasse 6
1020 Wien, Herminengasse 6
1020 Wien, Herminengasse 6