Versteigerung - Hotel
22 E 13/20t
Zwangsversteigerung eines Liegenschaftsanteils
14.01.2025
am 27.03.2025 um 10:30 Uhr
BG Josefstadt, Florianigasse 8, 1080 Wien, Saal A
01/40177/309083
Nach Terminvereinbarung unter 01/40177, im Servicecenter des Bezirksgerichts Josefstadt, Florianigasse 8, 1080 Wien
Es wird empfohlen in das Langgutachten Einsicht zu nehmen.
01005 Josefstadt
52
683/1, 683/2
1
Auerspergstraße 9
1080 Wien
gemischt genutztes Haus
1/1 Anteil, BLNR 1; Fünfgeschossiges Haus mit nicht ausgebautem Dachgeschoß, früher Sanatorium/Jugendherberge und seit 2005 zu einem Hotel umgebaut; guter bis sehr guter Bauzustand (Fenster tw sanierungsbedüftig); mehrere Lifte
BJ 1907/08, Denkmalschutz (s. Anmerkung im Grundbuch zu A2)
offenes Bauvorhaben aus 2017: Dachgeschoßausbau, bisher keine baulichen Maßnahmen gesetzt
Hinter der doppelflügigen Engangstür liegt nach mehreren Stufen aufwärts das Hochparterre, in dem sich Foyer mit Wartezone, Rezeption, Speisesaal mit Barbereich, Küche und Frühstücksraum befinden; Zugang in den befestigten Innenhof mit Sitzgelegenheiten und Schwimmkanal; zwei Teilkeller, Erdgeschoß, Obergeschoße mit 67 Hotelzimmer
Mietvertrag aus 2006 auf unbestimmte Zeit; Vermieter ist lt. Vertrag an die in § 30 Abs 2 MRG genannten Kündigungsgründe gebunden, Auflösung nach § 1117 und § 1118 AGBG bleiben unberührt; vereinbarter monatlicher Hauptmietzins lt Vertrag netto 40.000,-- EUR; Mietzins und Betriebskostenpauschale sind wertgesichert mit VPI 2000;
Mieter ist berechtigt, das Dachgeschoß ohne Veränderung des Mietentgelts auszubauen; bei Beendigung des Bestandverhältnisses gehen Investitionen gegen Ersatz der Aufwendungen zum Zeitwert ins Eigentum des Vermieters über;
2007: Eintritt der „The Levante Hotels & Residences GmbH als Neumieterin in den Mietvertrag; Neumieterin übernimmt Umbauarbeiten für Vermieterin gegen dauerhafte Reduzierung des Mietzinses um 5.000,-- EUR monatlich;
Mietvertrag zu CLNR 11a im Grundbuch verbüchert!
Derzeit Kostentragung der Betriebskosten durch Mieterin, die dafür keine Indexierung des Mietzinses zahlt
es wurde ein Rechtsgutachten von Univ.-Prof. Dr. Andreas Vonklich zur Frage, ob der Erwerber an den Mietvertrag gebunden ist, eingeholt. Laut Gutachten ist das MRG gemäß § 1 Abs 2 Z 5 MRG nicht ex lege anzuwenden. Wegen der Verbücherung des Bestandrechts ist der Ersteher jedoch ex contractu an die Vereinbarung der Kündigungsgründe nach § 30 Abs 2 MRG gebunden, wenn das Bestandrecht allen Gläubigern vorgeht oder in der Verteilungsmasse zur Gänze Deckung findet.
Die Ausführungen von Univ.Prof. Dr. Andreas Vonklich sind im Anhang des Gutachtens und der Gutachtensergänzung enthalten!
Wert des Bestandrechts: 1.375.000,-- EUR
Bei Übernahme des Mietrechts samt Kündig.gründen nach § 30 Abs 2 MRG erfolgt die ÜBERNAHME DES RECHTS IN ANRECHNUNG AUF DAS MEISTBOT
auf die sehr ausführlichen Gutachten und die darin enthaltenen Bilder wird explizit hingewiesen!!
1.070 m²
2.907,59 m²
13.600.000,00 EUR
kein Zubehör
1.360.000,00 EUR
13.600.000,00 EUR
Es wird empfohlen in das Langgutachten Einsicht zu nehmen.
VERBOTENE ABREDEN/Geldübergabe vor Versteigerung: Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden. Immer wieder treten Personen vor der Versteigerung an Interessenten heran und verlangen von den Kauflustigen Beträge dafür, dass sie den Preis bei der Versteigerung nicht hinauftreiben. Dabei handelt es sich um ungültige Abreden. Die von Ihnen allenfalls zugesicherten Beträge können nicht rechtsgültig von Ihnen verlangt werden. Sie BRAUCHEN NICHTS ZAHLEN. Wenn sie etwas zahlen, können Sie es ZURÜCKVERLANGEN. Das STRAFBARE VERHALTEN kann das Gericht nur mit ihrer Hilfe beseitigen. Falls sie jemand vor der Versteigerung in diesem Sinn anspricht, wenden sie sich bitte – möglichst vor der Versteigerung – an den/die Exekutionsrichter(in).
Als Sicherheitsleistung kommen nur Sparbücher eines österreichischen oder eines im Wege der Dienstleistungsfreiheit tätigen Kreditinstituts aus dem EWR in Betracht. Bieter haben sich durch Vorlage eines Reisepasses und Staatsbürgerschaftsnachweises auszuweisen. Führerschein oder Personalausweis sind nicht ausreichend!