Versteigerung - Landwirtschaftl. Liegenschaft
8 E 5/25k
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
14.10.2025
am 02.12.2025 um 13:00 Uhr
Bezirksgericht Scheibbs, Verhandlungssaal
07482/424 23-29
Die Verpflichtete hat in der Zeit zwischen der Bekanntmachung und der Vornahme der Versteigerung Bietinteressenten die Besichtigung der Liegenschaft und ihres Zubehörs zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden (§ 176 Abs.1 EO).
Die Festlegung eines Besichtigungstermins durch das Gericht erfolgt nur über rechtzeitigen schriftlichen Antrag gemäß § 176 Abs 2 EO.
In das diesem Verfahren zugrunde gelegte Schätzgutachten des Sachverständigen Alois Reikersdorfer ON 6 kann während der für den Parteienverkehr vorgesehenen Amtsstunden des Gerichts (Montag bis Donnerstag 08.00 bis 12.00 Uhr) Einsicht genommen werden. Ablichtungen der Schätzgutachten sind gegen Kostenersatz erhältlich, eine Kurzfassung ist in der Ediktsdatei (www.edikte.justiz.gv.at) ersichtlich.
22127 Reidlingberg
50
.32/2, 516, 520/4, 522/1, 524/1, 524/9, 528
6
Reidlingdorf 7
3262 Wang
land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft
Land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft.
Die Liegenschaft befindet sich im Mostviertel.
Die Erschließung der Liegenschaft erfolgt über einen Güterweg.
Aktuelle Nutzung der Grundstücke: Wiese und Wald
57.683 m²
602.850,00 EUR
Maschinen und Geräte
Der vorangeführte Schätzwert beinhaltet das Zubehör.
33.850,00 EUR
60.285,00 EUR
463.850,00 EUR
Vadium - nur Sparurkunden
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Vertreter eines Bieters haben die Vertretungsbefugnis durch öffentliche Urkunden oder durch öffentlich beglaubigte Vollmacht nachzuweisen. Gesetzliche Vertreter von Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, müssen einen Firmenbuchauszug, Vertreter anderer juristischer Personen eine Bestätigung der zuständigen Behörden über die Vertretungsbefugnis vorlegen.
Eine Mitteilung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 i.d.g.F.wurde nicht abgegeben.
Der Erwerb der Liegenschaft oder einzelner oben angeführter Parzellengruppen unterliegt dem Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
nicht verfügbar
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