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Berichtigte Fassung
Dienststelle:

BG Baden (040)

Aktenzeichen:

6 E 6/25p

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Letzte Änderung am:

29.09.2025

Versteigerungstermin:

am 23.10.2025 um 13:30 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Baden, 1. Stk., VHS 5

Besichtigungszeit:

Der verpflichteten Partei wird aufgetragen, die zu versteigernde Liegenschaft
Grundbuch KG 04025 Rauhenstein •
• EZ 2148 •
B-LNr. 1 • •
• Anteile 1/1 •
am 20.10.2025
in der Zeit von 08:00 Uhr bis 08:30 Uhr
von Kauflustigen besichtigen zu lassen.

Sonstiges:

Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
keine Lasten
Allenfalls
die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen eines Mieters soweit diese dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht unterliegen (§ 42a MRG).
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Gemäß § 147 EO kann das Vadium ausschließlich in Form von Sparbüchern erlegt werden. Die verpflichtete(n) Partei(en) hat(haben) nicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes dem Exekutionsgericht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung des § 6 Abs.
1 Z 9 lit. a UStG 1994 verzichtet(n). An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich
der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen. Die verpflichtete(n) Partei(en) haben die Besichtigung der Liegenschaft samt Zubehör durch
Kaufinteressenten zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden. Zur Nachricht:
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens
gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzungsgutachten und eine Kurzfassung ist aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at). Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin
vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen
Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften,
mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger
kann sich aber noch in die Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das
Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schulderns einverstanden erklären.
Hingewiesen wird darauf, dass mit einer Forderungsanmeldung auch eine Bankverbindung samt IBAN für allfällige Zuweisungen aus dem Meistbot bekannt zu geben ist. Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden
aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten
Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der
Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann
sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch
den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern,
Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren,
die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden. Ungültige Vereinbarungen Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge,
Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Grundbuch:

04025 Rauhenstein

EZ:

2148

Grundstücksnr.:

658/24

BLNr:

1

Liegenschaftsadresse:

Josef Klieber Straße 8

PLZ/Ort:

2500 Baden


Kategorie(n):

Einfamilienhaus

Beschreibung (WE):

siehe Langgutachten.
Bei den Flächenangaben handelt es sich zum ZIRKA Flächen, da die Planunterlagen von der Natur abweichen und keine Vermessung in der Natur stattgefunden hat.

Grundstücksgröße:

722 m²

Objektgröße:

450,00 m²


Schätzwert:

800.000,00 EUR

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

Küche im EG

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

8.750,00 EUR

Vadium:

80.000,00 EUR

Geringstes Gebot:

400.000,00 EUR


Sonstige Hinweise:

Ich empfehle jedem Interessenten sich eingehend über die Folgen eines Immobilienkaufes steuerlich und juristisch beraten zu lassen.
Das Gutachten wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Bei der Erstellung ist man jedoch auf Unterlagen und Informationen von Behörden und anderen Stellen sowie mündliche Aussagen angewiesen. Ich behalte mir daher vor, das Gutachten nach Vorlage von weiteren Unterlagen abzuändern oder zu ergänzen, sollten diese wertrelevant sein.
Das zuständige Bezirksgericht hat die Erstellung des Gutachtens beauftragt. Anfragen über diesen Auftrag hinaus (zB. Terminvereinbarungen, Fragen zu Verfahrensabläufen, etc.) können von mir nicht beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich dazu an das zuständige Bezirksgericht unter Angabe der Gerichtsaktenzahl, welche im Gutachten auf jeder Seite und am Deckblatt vermerkt ist.
Die Energiekrise und der massiv gestiegene Leitzins für Finanzierungen sowie die hohe Inflation tragen dazu bei, dass der Immobilienmarkt derzeit sehr volatil ist und Verkehrswerte, auch noch so penibel berechnet, derzeit einer großen Schwankungsbreite unterliegen können.
Das Gutachten ist stichtagsbezogen und kann sich daher in naher Zukunft im Ergebnis ändern, wenn das Marktgeschehen sich ändert und eingepreist wird gemäß §7 Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG).


Foto(s):

Foto 1 (138 KB) Foto 2 (140 KB) Foto 3 (183 KB)


Bekannt gemacht am 29.9.2025

Sonstiges Edikt

"Ort und Zeit der Besichtigung" hinzugefügt: Der verpflichteten Partei wird aufgetragen, die zu versteigernde Liegenschaft, Grundbuch KG 04025 Rauhenstein •, • EZ 2148 •, B-LNr. 1 • •, • Anteile 1/1 •, am 20.10.2025, in der Zeit von 08:00 Uhr bis 08:30 Uhr, von Kauflustigen besichtigen zu lassen.


Ausdruck vom: 03.10.2025 03:54:35 MESZ