Versteigerung - Grünlandgrundstücke
7 E 1216/22k
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
03.12.2024
am 20.05.2025 um 08:15 Uhr
Bezirksgericht Waidhofen/Thaya, Raiffeisenpromenade 2/1, 3830 Waidhofen/Thaya, Verhandlungssaal
21071 Griesbach bei Dobersberg
221
191/1, 191/2, 192, 295/2, 315, 370, 373, 374, 530, 531, 665/4, 676/2
1+2
3822 Karlstein an der Thaya
unbebaute Liegenschaft
Die zusammenhängenden Grundstücke Nr. 191/1, 191/2 und 192 liegen ca. 1km (Luftlinie) nordöstlich der Hofstelle EZ 25. Die Grundstücksfläche ist als eben und nahezu waagrecht zu bezeichnen.
Das Grundstück Nr. 191/2 wird landwirtschaftlich (als Wald) genutzt, die Grundstücke Nr. 191/1 und Nr. 192 werden landwirtschaftlich (als Ackerfläche) genutzt.
Die zusammenhängenden Grundstücke Nr. 295/2 und 315 liegen nordwestlich der Hofstelle entlang der Landesstraße L8152 Richtung Göpfritzschlag, beginnend am Ortsende von Griesbach
Die Grundstücke werden landwirtschaftlich (als Wiese) genutzt.
Die zusammenhängenden Grundstücke Nr. 370, 373 und 374 liegen ca.700m(Luftlinie) nordwestlich der Hofstelle EZ 25, die Zufahrt erfolgt von der L8152 über landwirtschaftliches Wegenetz. Die Grundstücksfläche weist ein leichtes Gefälle auf.
Die Grundstücke werden landwirtschaftlich (als Wiese) genutzt.
Die Grundstücke Nr. 530, 531, 665/4 und 676/2 liegen rund 900m (Luftlinie) südwestlich der Hofstelle EZ 25, die Zufahrt erfolgt über landwirtschaftliches Wegenetz. Die Grundstücksflächen weisen ein Gefälle Richtung Norden auf.
Die Grundstücke werden landwirtschaftlich (als Wald) genutzt.
22.786 m²
45.000,00 EUR
kein Zubehör
4.500,00 EUR
22.500,00 EUR
Aufgrund des § 31 NÖ Grundverkehrsgesetz (Vorrang für Land- und Forstwirte bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken) sind bei der erneuten Versteigerung folgende Voraussetzungen zu beachten:
Gemäß § 31 iVm § 30 Abs 5 analog NÖ GVG 2007 gelten folgende Regelungen für diese erneute Versteigerung:
§ 31 Erneute Versteigerung
(1) Für die erneute Versteigerung dürfen als Bieter oder Bieterin nur Personen zugelassen werden, die dem Exekutionsgericht eine rechtskräftige Entscheidung gemäß Abs. 2 oder eine Mitteilung nach Abs. 3 letzter Satz vorlegen.
(2) Ein Antrag auf Zulassung ist innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins bei der Grundverkehrsbehörde Waidhofen/Thaya einzubringen. Beruft sich jemand auf das Vorliegen einer Genehmigungsfreiheit gemäß §§ 5 Abs. 1 oder 18 Abs. 1, hat die Behörde eine Zulassungsbestätigung auszustellen. Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zehn Wochen nach dem Einlangen eines vollständigen Antrages zu entscheiden.
(3) Wird von der Behörde innerhalb dieser Frist keine Entscheidung gefällt, gilt die Zulassung als erteilt. Hierüber hat die Behörde der antragstellenden Person eine zur Vorlage an das Exekutionsgericht geeignete Mitteilung auszustellen, damit sie als Bieter oder Bieterin auftreten kann.
(4) Zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung muss ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.
(5) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach § 151 Abs. 1 der Exekutionsordnung, soweit nicht § 30 Abs. 5 anzuwenden ist.
(6) Treten innerhalb der Frist von vier Wochen (Abs. 2) bei der Behörde keine Person um eine Zulassung auf, hat die Behörde das Exekutionsgericht unverzüglich zu verständigen; dies gilt in gleicher Weise für Anträge auf Ausstellung einer Grundverkehrsbestätigung.
(7) Im Fall des Abs. 6 oder wenn im erneuten Versteigerungsverfahren kein Bieter oder keine Bieterin (Abs. 1) auftritt oder keine gültigen Angebote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluss über die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden oder die Meistbietende des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen, zu verlautbaren und die Behörde hievon zu verständigen.
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Ortsplan (126 KB)
Übersicht (23 KB)
nicht verfügbar
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3822 Karlstein an der Thaya
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