Entfall des Termins - Grünlandgrundstücke
7 E 1216/22k
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
28.01.2025
am 20.05.2025 um 08:15 Uhr
Bezirksgericht Waidhofen/Thaya, Raiffeisenpromenade 2/1, 3830 Waidhofen/Thaya, Verhandlungssaal
21071 Griesbach bei Dobersberg
217
324
1+2
3822 Karlstein an der Thaya
unbebaute Liegenschaft
Die Liegenschaft besteht aus dem Grundstück mit der Nr. 324 und grenzt südlich und östlich an die zusammenhängenden Grundstücke der EZ 210. Die Grundstücksfläche weist ein Gefälle Richtung Norden auf.
Das Grundstück wird landwirtschaftlich (als Ackerfläche) genutzt.
6.237 m²
19.000,00 EUR
kein Zubehör
1.900,00 EUR
9.500,00 EUR
Aufgrund des § 31 NÖ Grundverkehrsgesetz (Vorrang für Land- und Forstwirte bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken) sind bei der erneuten Versteigerung folgende Voraussetzungen zu beachten:
Gemäß § 31 iVm § 30 Abs 5 analog NÖ GVG 2007 gelten folgende Regelungen für diese erneute Versteigerung:
§ 31 Erneute Versteigerung
(1) Für die erneute Versteigerung dürfen als Bieter oder Bieterin nur Personen zugelassen werden, die dem Exekutionsgericht eine rechtskräftige Entscheidung gemäß Abs. 2 oder eine Mitteilung nach Abs. 3 letzter Satz vorlegen.
(2) Ein Antrag auf Zulassung ist innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins bei der Grundverkehrsbehörde Waidhofen/Thaya einzubringen. Beruft sich jemand auf das Vorliegen einer Genehmigungsfreiheit gemäß §§ 5 Abs. 1 oder 18 Abs. 1, hat die Behörde eine Zulassungsbestätigung auszustellen. Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zehn Wochen nach dem Einlangen eines vollständigen Antrages zu entscheiden.
(3) Wird von der Behörde innerhalb dieser Frist keine Entscheidung gefällt, gilt die Zulassung als erteilt. Hierüber hat die Behörde der antragstellenden Person eine zur Vorlage an das Exekutionsgericht geeignete Mitteilung auszustellen, damit sie als Bieter oder Bieterin auftreten kann.
(4) Zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung muss ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.
(5) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach § 151 Abs. 1 der Exekutionsordnung, soweit nicht § 30 Abs. 5 anzuwenden ist.
(6) Treten innerhalb der Frist von vier Wochen (Abs. 2) bei der Behörde keine Person um eine Zulassung auf, hat die Behörde das Exekutionsgericht unverzüglich zu verständigen; dies gilt in gleicher Weise für Anträge auf Ausstellung einer Grundverkehrsbestätigung.
(7) Im Fall des Abs. 6 oder wenn im erneuten Versteigerungsverfahren kein Bieter oder keine Bieterin (Abs. 1) auftritt oder keine gültigen Angebote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluss über die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden oder die Meistbietende des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen, zu verlautbaren und die Behörde hievon zu verständigen.
Alle Edikte zum Fall:
3822 Karlstein an der Thaya
3822 Karlstein an der Thaya