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Berichtigte Fassung
Dienststelle:

BG Schwaz (870)

Aktenzeichen:

4 E 78/24a

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Letzte Änderung am:

05.11.2024

Versteigerungstermin:

am 11.12.2024 um 9:00 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Schwaz, VHS I

Telefonkontakt:

0576014347100

Besichtigungszeit:

Die Besichtigung in 6215 Achenkirch, Christlumsiedlung 76b findet am 28.11.2024 um 15:00 Uhr statt. Die Durchführung obliegt dem Gerichtsvollzieher. Die verpflichtete Partei hat die Besichtigung zu dulden.


Grundbuch:

87001 Achental

EZ:

909

Grundstücksnr.:

1883/7

BLNr:

27

Liegenschaftsadresse:

Christlumsiedlung 76b

PLZ/Ort:

6215 Achenkirch


Kategorie(n):

Wohnungseigentumsobjekt

Beschreibung (WE):

Mit den 170/1170 Anteilen an der Liegenschaft in EZ 909 KG 87001 Achental ist das Wohnungseigentum an der Wohnung Top W 1 untrennbar verbunden.
Das Wohnhaus mit der Adresse Christlumsiedlung 76 b, 6215 Achenkirch, in dem die bewertungsgegenständliche Wohnung Top W 1 im Erdgeschoß liegt, wurde auf Grund des Baubescheides vom 10.09.2007 neu errichtet. Mit Bescheid vom 12.01.2012 wurde für die Wohnanlage die Benützungsbewilligung erteilt.
Die Wohnung Top W 1 besteht aus Vorraum/Gang, Kinderzimmer, WC, Bad, Schlafzimmer, Kochen, Wohnen/Essen im Erdgeschoß mit einer Nutzfläche laut Nutzwertgutachten vom 21.02.2008 von 72,47 m² und Kellerraum und Lager im Kellergeschoß mit einer Nutzfläche laut Nutzwertgutachten vom 21.02.2008 von 31,48 m². Weiters ist der Wohnung die vorgelagerte Terrasse mit einer Fläche von 20,80 m² zugeordnet.

Grundstücksgröße:

996 m²


Schätzwert:

298.000,00 EUR

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

Einbauküche mit Elektrogeräten

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

4.000,00 EUR

Vadium:

29.800,00 EUR

Geringstes Gebot:

149.000,00 EUR


Foto(s):

nicht verfügbar


Bekannt gemacht am 5.11.2024

Sonstiges Edikt

"Ort und Zeit der Besichtigung" hinzugefügt: Die Besichtigung in 6215 Achenkirch, Christlumsiedlung 76b findet am 28.11.2024 um 15:00 Uhr statt. Die Durchführung obliegt dem Gerichtsvollzieher. Die verpflichtete Partei hat die Besichtigung zu dulden.


Ausdruck vom: 21.11.2024 16:13:39 MEZ