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Dienststelle:

BG Schwaz ()

Aktenzeichen:

4 E 78/24a

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft


Grundbuch:

87001 Achental

EZ:

909

Grundstücksnr.:

1883/7

BLNr:

27

Adresse:

Christlumsiedlung 76b

PLZ/Ort:

6215 Achenkirch


Kategorie(n):

Wohnungseigentumsobjekt

Beschreibung (WE):

Mit den 170/1170 Anteilen an der Liegenschaft in EZ 909 KG 87001 Achental ist das Wohnungseigentum an der Wohnung Top W 1 untrennbar verbunden.
Das Wohnhaus mit der Adresse Christlumsiedlung 76 b, 6215 Achenkirch, in dem die bewertungsgegenständliche Wohnung Top W 1 im Erdgeschoß liegt, wurde auf Grund des Baubescheides vom 10.09.2007 neu errichtet. Mit Bescheid vom 12.01.2012 wurde für die Wohnanlage die Benützungsbewilligung erteilt.
Die Wohnung Top W 1 besteht aus Vorraum/Gang, Kinderzimmer, WC, Bad, Schlafzimmer, Kochen, Wohnen/Essen im Erdgeschoß mit einer Nutzfläche laut Nutzwertgutachten vom 21.02.2008 von 72,47 m² und Kellerraum und Lager im Kellergeschoß mit einer Nutzfläche laut Nutzwertgutachten vom 21.02.2008 von 31,48 m². Weiters ist der Wohnung die vorgelagerte Terrasse mit einer Fläche von 20,80 m² zugeordnet.

Grundstücksgröße:

996 m²

Anschlüsse:

Das Wohnhaus ist laut erteilter Auskunft an die örtliche Gemeindewasserleitung und Gemeindekanalisation und elektrische Stromnetz angeschlossen. Die Müllentsorgung erfolgt durch die örtliche Müllabfuhr.
Andere Versorgungsleitungen für Telefon oder Internet sind gegeben.


Baubewilligung:

10.09.2007

Benützungsbewilligung:

12.01.2012

Widmung:

gemischtes Wohngebiet gem § 38 Abs 2 TROG

Bestandsverhältnisse:

Ob ein Mietverhältnis betreffend die Wohnung Top W 1 besteht, ist dem gefertigten Sachverständigen nicht bekannt. Offenkundige Anhaltspunkte, dass die Wohnung vermietet ist, ergaben sich bei der Befundaufnahme für den Sachverständigen nicht.


Stichtag:

12.06.2024

Schätzwert:

294.000,00 EUR

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

Einbauküche mit Elektrogeräten (Beschreibung siehe Gutachten Seite 34ff)

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

2.400,00 EUR

Lasten:

Unter C-LNR 2 ist die Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gem § 32 WEG 2002 laut Pkt XII des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages vom 27.05.2009 einverleibt.
Die unter C-LNR 6, 7, 8 und 9 einverleibten Pfandrechte haben keinen wertrelevanten Einfluss auf den Verkehrswert der beiden Bewertungsobjekte. Daher werden die unter C-LNR 6, 7, 8 und 9 einverleibten Pfandrechte bei der Verkehrswertermittlung nicht weiter berücksichtigt.
Weil die unter C-LNR 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 und 19 einverleibten Kla-gen keinen wertrelevanten Einfluss auf den Verkehrswert der beiden Bewertungsobjekte haben, werden diese bei der Verkehrswertermittlung nicht weiter berücksichtigt.
Detailbeschreibung siehe Gutachten Punkt 5.4


Sonstige Hinweise:

Hinweise zum Nutzwertgutachten:
1) Die der Wohnung Top W 1 zugeordneten Kellerräume sind auf Grund der internen Stiege als baulich mit der Wohnung verbunden einzustufen. Daher ist für diese ein Zuschlag in Form eines Prozentsatzes des Nutzwertes der Wohnung Top W 1 anzusetzen.
2) Die gleiche Bewertungsmethodik gilt auch für die Terrasse für die ebenfalls ein Zuschlag in Ansatz zu bringen ist.
3) Ob das Nutzwertgutachten den einschlägigen Bewertungsvorschriften entspricht, wird vom Sachverständigen nicht beurteilt, weil es sich diesbezüglich um die Beantwortung einer Rechtsfrage handelt, die vom SV nicht beantwortet werden darf.

erstellt von:

Mag.(FH) Dr.iur. Hans Hauswurz
6121 Baumkirchen, Oberfeldweg 1 A

Ausdruck vom: 21.11.2024 20:38:32 MEZ