Kurzgutachten
BG Schwaz ()
4 E 78/24a
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
87001 Achental
909
1883/7
27
Christlumsiedlung 76b
6215 Achenkirch
Wohnungseigentumsobjekt
Mit den 170/1170 Anteilen an der Liegenschaft in EZ 909 KG 87001 Achental ist das Wohnungseigentum an der Wohnung Top W 1 untrennbar verbunden.
Das Wohnhaus mit der Adresse Christlumsiedlung 76 b, 6215 Achenkirch, in dem die bewertungsgegenständliche Wohnung Top W 1 im Erdgeschoß liegt, wurde auf Grund des Baubescheides vom 10.09.2007 neu errichtet. Mit Bescheid vom 12.01.2012 wurde für die Wohnanlage die Benützungsbewilligung erteilt.
Die Wohnung Top W 1 besteht aus Vorraum/Gang, Kinderzimmer, WC, Bad, Schlafzimmer, Kochen, Wohnen/Essen im Erdgeschoß mit einer Nutzfläche laut Nutzwertgutachten vom 21.02.2008 von 72,47 m² und Kellerraum und Lager im Kellergeschoß mit einer Nutzfläche laut Nutzwertgutachten vom 21.02.2008 von 31,48 m². Weiters ist der Wohnung die vorgelagerte Terrasse mit einer Fläche von 20,80 m² zugeordnet.
996 m²
Das Wohnhaus ist laut erteilter Auskunft an die örtliche Gemeindewasserleitung und Gemeindekanalisation und elektrische Stromnetz angeschlossen. Die Müllentsorgung erfolgt durch die örtliche Müllabfuhr.
Andere Versorgungsleitungen für Telefon oder Internet sind gegeben.
10.09.2007
12.01.2012
gemischtes Wohngebiet gem § 38 Abs 2 TROG
Ob ein Mietverhältnis betreffend die Wohnung Top W 1 besteht, ist dem gefertigten Sachverständigen nicht bekannt. Offenkundige Anhaltspunkte, dass die Wohnung vermietet ist, ergaben sich bei der Befundaufnahme für den Sachverständigen nicht.
12.06.2024
294.000,00 EUR
Einbauküche mit Elektrogeräten (Beschreibung siehe Gutachten Seite 34ff)
2.400,00 EUR
Unter C-LNR 2 ist die Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gem § 32 WEG 2002 laut Pkt XII des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages vom 27.05.2009 einverleibt.
Die unter C-LNR 6, 7, 8 und 9 einverleibten Pfandrechte haben keinen wertrelevanten Einfluss auf den Verkehrswert der beiden Bewertungsobjekte. Daher werden die unter C-LNR 6, 7, 8 und 9 einverleibten Pfandrechte bei der Verkehrswertermittlung nicht weiter berücksichtigt.
Weil die unter C-LNR 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 und 19 einverleibten Kla-gen keinen wertrelevanten Einfluss auf den Verkehrswert der beiden Bewertungsobjekte haben, werden diese bei der Verkehrswertermittlung nicht weiter berücksichtigt.
Detailbeschreibung siehe Gutachten Punkt 5.4
Hinweise zum Nutzwertgutachten:
1) Die der Wohnung Top W 1 zugeordneten Kellerräume sind auf Grund der internen Stiege als baulich mit der Wohnung verbunden einzustufen. Daher ist für diese ein Zuschlag in Form eines Prozentsatzes des Nutzwertes der Wohnung Top W 1 anzusetzen.
2) Die gleiche Bewertungsmethodik gilt auch für die Terrasse für die ebenfalls ein Zuschlag in Ansatz zu bringen ist.
3) Ob das Nutzwertgutachten den einschlägigen Bewertungsvorschriften entspricht, wird vom Sachverständigen nicht beurteilt, weil es sich diesbezüglich um die Beantwortung einer Rechtsfrage handelt, die vom SV nicht beantwortet werden darf.
Mag.(FH) Dr.iur. Hans Hauswurz
6121 Baumkirchen, Oberfeldweg 1 A