Versteigerung - Wohnung TOP 15 samt Keller
15 E 1333/25v
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
20.11.2025
am 20.01.2026 um 09:00 Uhr
Bezirksgericht Seekirchen, Amanda-Hübsch-Straße 1, 5201 Seekirchen, Saal 1, Erdgeschoß
05 7601 21 37529
Bezirksgericht Seekirchen
5201 Seekirchen, Amanda-Hübsch-Straße 1
nach telefonischer Terminvereinbarung unter
05 7601 21 375
Miteigentumsanteile an der Liegenschaft mit der Adresse Marktplatz 7, 5303 Thalgau,
untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung Top 15 samt
Abstellraum im Keller Top 15
bestehend aus Vorraum, WC, Bad, Abstellraum; Küche, Zimmer Essen/Wohnen, Gang und drei weiteren Zimmern mit einer Fläche (laut Plan) von gesamt 117,89 m² zuzüglich Kellerabteil 5,30 m²
vermietet.
Zur Liegenschaft gehört kein Zubehör.
Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen: keine
Vom Ersteher sind ohne Anrechnung auf das Meistbot folgende Lasten zu übernehmen:
1. C-LNR 19a: Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gem. § 32 WEG 2002 gemäß Pkt V Aufhebungsvereinbarung und Wohnungseigentumsvertrag 2013-12-03
2. Im Fall der Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils sind die durch das Wohnungseigentum bewirkten Beschränkungen vom Ersteher ohne Rücksicht auf den bücherlichen Rang und ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen (§ 11 Abs 3 WEG).
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium kann nur in Form von Sparurkunden erlegt werden!
Ein amtlicher Lichtbildausweis mit Staatsbürgerschaftsnachweis, gegebenenfalls ein Firmenbuchauszug ist von den Bietern mitzubringen. Vertretungen sind nur gegen Vorlage einer beglaubigten Spezialvollmacht möglich.
Die verpflichtete Partei hat dem Exekutionsgericht gegenüber keine Mitteilung nach § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 abgegeben.
Der Zuschlag wird unter Vorbehalt der Zustimmung zum Rechtserwerb bzw. Bestätigung, dass keine Zustimmung erforderlich ist, durch die Grundverkehrsbehörde erfolgen. Es sei denn, bereits im Versteigerunstermin wird vom betreibenden Gläubiger oder vom Meistbietenden durch Vorlage der entsprechenden Bestätigung, Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des § 33 Abs 1 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nachgewiesen.
An die dinglichen Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Im übrigen wird auf die Ediktsdatei verwiesen (www.edikte.justiz.gv.at), aus welcher das Gutachten ersichtlich ist.
56610 Thalgau
60
888
57 ( 111/2134-Anteil)
Marktplatz 7
5303 Thalgau
Wohnungseigentumsobjekt
0 m²
117,89 m²
335.000,00 EUR
kein Zubehör
33.500,00 EUR
167.500,00 EUR
ZUR NACHRICHT
Die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den
Kauflustigen in der Geschäftsabteilung des Bezirksgerichtes Seekirchen am Wallersee während der für
den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Ablichtungen des gesamten
Schätzungsgutachtens sind dort gegen Kostenersatz erhältlich.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin
vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen
Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften,
mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem
Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den
Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger
kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf
das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren, und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind,
werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten
Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob die Übernahme der Schuld
durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann
sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch
den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern,
Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren,
die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor
Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung
des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen
oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht
mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge,
Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder
übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
nicht verfügbar
nicht verfügbar
nicht verfügbar
nicht verfügbar
Alle Edikte zum Fall:
5303 Thalgau, Franz-Schoosleitner-Straße 4
5303 Thalgau, Marktplatz 7
