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Dienststelle:

BG Liezen (671)

Aktenzeichen:

14 E 17/25w

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

05.03.2026

Versteigerungstermin:

am 05.05.2026 um 08:30 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Liezen, Saal III

Telefonkontakt:

03612/22455


Grundbuch:

67406 Liezen

EZ:

1601

Grundstücksnr.:

1097/3

BLNr:

1

PLZ/Ort:

8940 Liezen


Kategorie(n):

unbebaute Liegenschaft

Beschreibung (WE):

Der Zweck des Gutachtens ist die Verkehrswertermittlung im Sinne des Liegenschaftsbewertungsgesetzes (LBG) idgF im Rahmen des Zwangsversteigerungs-verfahrens mit der Zahl 14 E 17/25w – 4.
Als Bewertungsstichtag wird der 29.09.2025 (Tag der Befundaufnahme) festgelegt!
Das bewertungsgegenständliche Grundstück Nr. 1097/3 in der KG 67406 Liezen (EZ1601) befindet sich in einer sonnigen Hanglage im Ortsteil „Röthweg“ in der Stadtgemeinde Liezen. Die Grundstücksfläche beträgt 1.186 m². Zusätzlich beinhaltet die Liegenschaft noch einen ¼ Anteil an der südlichen Zufahrtstraße, Grundstück Nr. 1097/6 in der KG 67406 Liezen (EZ1471). Der Ortsteil „Röthweg“ liegt nördlich des Stadtzentrums von Liezen, in einer ruhigen Wohngegend. Die Verkehrsanbindung erfolgt über den Röthweg. Arzt und Apotheke, öffentlicher Personennahverkehr und Nahversorger befinden sich alle in einem Umkreis von ca. 1.000 m und sind fußläufig erreichbar. Die nächstgelegene Schule befindet sich im Umkreis von ca. 2.000m und der nächstgelegene Kindergarten liegt ca. 3.000 m entfernt. Kindergarten und Schule sind somit für Kinder, fußläufig kaum erreichbar und es könnte bei der Recherche auch keine Busverbindung vom Röthweg in das Zentrum festgestellt werden. Das Baugrundstück Nr. 1097/3 in der KG 67406 Liezen befindet sich am Röthweg, nördlich des Stadtzentrums. Das Grundstück weist einen eher trapezförmigen Grundriss auf und verfügt über eine Fläche von 1.186 m². Erschlossen wird das Grundstück über einen Interessentenweg im südlichen Bereich und im Anschluss über den Röthweg (Gemeindestraße). Der Kanal befindet sich im Nahbereich des Grundstücks und die Wasserleitung wird direkt über das ggst. Grundstück geführt. Das Baugrundstück Nr. 1097/3 in der KG 67406 Liezen befindet sich nördlich des Stadtzentrums von Liezen und erfolgt die Erschließung von Süden über einen Interessentenweg und im Anschluss über den Röthweg (Gemeindestraße). Es befindet sich in einer ruhigen Wohnsiedlung welche durch Einfamilienwohnhäusern in offener Bauweise gekennzeichnet ist. Das Stadtzentrum von Liezen (Hauptplatz) ist talwärts ca. 1.400m südlich des Baugrundstückes gelegen und befindet sich der Bahnhof in ca. 2.000m südlicher Entfernung. Ärzte, Apotheken sowie Einrichtungen für den täglichen Bedarf befinden sich alle im Stadtkern von Liezen in einer Entfernung von ca. 1.000m und sind fußläufig erreichbar. Die Stadtgemeinde Liezen ist die Bezirkshauptstadt des Bezirkes Liezen und verfügt über eine, wie für Bezirksstädte üblich, große Infrastruktur (Schulen, Kindergärten, Ärzte, Apotheken, Einkaufszentren, usw.). Sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen sind am Grundstück vorhanden oder befinden sich im Nahbereich des Grundstücks. Die Wasserversorgung erfolgt aus der öffentlichen Wasserleitung der Stadtgemeinde Liezen. Diese Wasserleitung befindet sich direkt auf dem Grundstück. Der Schmutzwasserkanal der Stadtgemeinde Liezen befindet sich im Röthweg und liegt somit im Nahbereich des Grundstücks. Die Energieversorgung erfolgt aus dem Netz der Energie Steiermark. Dieser Anschluss an die Stromversorgung befindet sich nach Auskunft der Gemeinde, im Nahbereich des Röthwegs. Der Anschluss an die Telekomunikation befindet sich auf dem Grundstück.
Bauliche Ausnutzbarkeit/Einschränkungen:
(1) Hochspannungsleitung
Die Dienstbarkeit ist grundbücherlich gesichert und verläuft die Hochspannungsleitung beinahe diagonal über das Bewertungsgrundstück. Es schränkt die Bebaubarkeit sowohl lage- als auch höhenmäßig gravierend ein. Es wird auf die Stellungnahme und den beiliegenden „Höhenplan nach Seiltausch“ der Energie Steiermark verwiesen.
(2) Grenzbebauung – nordwestseitig
Diese Grenzbebauung zeigt „Fensteröffnungen“ und ist daher ein heranbauen an die Grundstücksgrenze in diesem Bereich nicht mehr möglich und muss bei einer zukünftigen Bebauung der lt. Stmk. BauG geforderte Mindestgebäudeabstand eingehalten werden. Dieser errechnet sich nach der jeweiligen Geschoßentwicklung der Objekte vermehr um den Wert 4. Bei der am Bestand befindlichen Bebauung (1 Geschoß) und einer eventuellen 1 geschoßigen Bebauung am Bewertungsgrundstück müsste somit ein Abstand zur Grenzbebauung von 1+1+4=6m zwingend eingehalten werden.
(3) Rutschhangbereich
Für eine eventuelle Bebauung sind höhere Aufwendungen bezüglich der Gründungsarbeiten einzukalkulieren da das Grundstück in einem rutschhanggefährdeten „braunen“ Gefahrenzonenbereich der WLV liegt. Es wird auf die Stellungnahme der WLV Liezen im Anhang verwiesen und auf das bodenmechanische Gutachten des Büros Synalp – Admont.
(4) Hochwassergefahrenzone
Entlang des Uferstreifens ist nach Vorgaben des Raumordnungsgesetzes ein mindesten 10m breiter Uferstreifen von Bebauungen freizuhalten. Die Zonierungen generell bedingen einen erhöhten Aufwand für eine zukünftige Bebauung.
(5) Hauptwasserleitung Stadtgemeinde Liezen
Die Wasserleitung verläuft im westlichen Bereich des Grundstückes in einem konstanten Abstand zur westlichen Grundgrenze auf die gesamte Grundstückslänge. Auch hier sind Schutzabstände einzuhalten.
Einschränkungen zu Zonierungen können dem Langgutachten entnommen werden.
Die Zufahrt zum ggst. Baugrundstück Nr. 1097/3 in der KG 67406 Liezen erfolgt über den geschotterten und bereits zum Teil befestigten Interessentenweg. Derzeit ist das ggst. Grundstück unbebaut und weist eine geschlossene Grasnarbe mit hüfthohem Gras auf. Das Baugrundstück liegt in einer schönen sonnigen Hanglage mit der Hangrichtung (Exposition) Süd – Südost und einer Hangneigung von ca. 5 – 10 Grad bzw. 15 – 20%. Von Nordwesten nach Südosten wird das Grundstück ca. mittig von einer 110 KV Hochspannungsleitung überspannt und zeigt sich der maximale „Durchhang“ nachteilig direkt am Bewertungsgrundstück. Zusätzlich verläuft die Hauptwasserleitung der Stadtgemeinde Liezen von Norden nach Süden, parallel mit einem Abstand von ca. 4m zur westlichen Grundstücksgrenze. An der südlichen Grundstücksecke befindet sich ein Wasserleitungsschacht der Wasserwerke der Stadtgemeinde Liezen. An der nordwestlichen Grundstücksecke zeigt die Nachbarliegenschaft eine Grenzbebauung.

Grundstücksgröße:

1.186 m²


Schätzwert:

68.000,00 EUR

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

kein Zubehör

Vadium:

6.800,00 EUR

Geringstes Gebot:

55.000,00 EUR


Sonstige Hinweise:

Es wird auf die eingeschränkte Nutzbarkeit des Grundstückes wegen div. Leitungslagen usw. hingewiesen.
1.Zubehör zur Liegenschaft:
Zur Liegenschaft gehört kein Zubehör.
2.Dienstbarkeiten und andere Belastungen:
Hochspannungsleitung: Grundstücksquerung der Freileitung
3.Bestandverhältnisse:
Keine.
4.Versteigerungsbedingungen:
Der Verkehrswert beträgt EUR 68.000,00. Das geringste Gebot beträgt EUR 55.000,00. Das Vadium beträgt EUR 6.800,00 und kann nur in Form von Sparbüchern erlegt werden.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Bieter haben einen gültigen Lichtbildausweis (Reisepass) mitzubringen.
Das Schätzgutachten und die im Gerichtsakt erliegenden Urkunden, die sich auf die Liegenschaften beziehen, können bei Gericht eingesehen werden. Das Schätzgutachten kann bei Gericht gegen Kostenersatz kopiert werden und ist in Kurzform in der Ediktsdatei im 14 von 16
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Internet einsehbar.
Sonstige Hinweise:
Die Parteien und beteiligte Dritte haben allen Kauflustigen die Besichtigung der Liegenschaft zu gestatten. Sollte die Besichtigung nicht gestattet werden, kann bei Gericht spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin der Antrag auf Festsetzung von Besichtigungsterminen gestellt werden. Nötigenfalls wird ein Schlosser beigezogen.
Die verpflichtete Partei hat dem Exekutionsgericht nicht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. A UStG 1994 verzichtet.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger zu deren Gunsten eine Kredit- oder Kautionshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die folgenden
Aufforderungen:
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Aufforderung an Pfandgläubiger:
Gläubiger, für die auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften (mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger bedingter Forderungen) werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot und der Befreiung seines früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die Öffentlichen Organe
bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung der bereits pfandrechtlich sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebühren
und sonstigen öffentlichen Abgaben, eine Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld 15 von 16
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durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot und der Befreiung seines früheren Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden, pfandrechtlich noch nicht sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigenfalls diese Ansprüche ohne Rücksicht auf das ihnen sonst zustehende Vorrecht, erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Aufforderung an Personen, die dingliche Rechte an einem Superädifikat haben:
Alle Personen, die dingliche Rechte an dem zu versteigernden Superädifikat in Anspruch nehmen, werden aufgefordert, ihre Rechte und Ansprüche innerhalb einer Frist von 3 Wochen bei Gericht anzumelden, widrigens auf dieselben im Versteigerungsverfahren nur insoweit Rücksicht genommen würde, als sie sich aus den Exekutionsakten ergeben.
Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Grundriss(e):

nicht verfügbar

Foto(s):

Richtung Norden (262 KB) Richtung Süden (317 KB) Richtung Süden 1 (292 KB) Zufahrt (338 KB) Osten (330 KB) Grenzbebauung Westen (292 KB)

Ausdruck vom: 18.04.2026 16:40:00 MESZ