Versteigerung - Bauträgerliegenschaft
88 E 21/23y
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
12.02.2025
am 26.03.2025 um 10:00 Uhr
Saal C, 1. Stock Altbau, 1210 Wien, Gerichtsgasse 6
01/27 770 / 307917 od. 307918
Einsicht in die Versteigerungsunterlagen:
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Die sich auf die Liegenschaften beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kaufinteressenten in der Geschäftsabteilung 88 des Bezirksgerichts Floridsdorf (Zimmer 2108, Zubau 1. Stock) während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (Montag bis Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr) eingesehen werden.
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Dort sind auch Kopien des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
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01617 Strebersdorf
1328
.711, 746/5
2
Mühlweg 3
1210 Wien
bebaubare Liegenschaft
Die Liegenschaft besteht aus den Grundstücken mit der Nr. .711 und der Nr. 746/5 in der EZ 1328. Die Liegenschaft grenzt südseitig mit einer Länge in Straßenflucht von rund 19m an den Mühlweg. Die Liegenschaft ist als nahezu eben und waagrecht zu bezeichnen.
Auf der Liegenschaft besteht ein altes Einfamilienhaus (Abbruchobjekt), bei dem mit dem Abbruch bereits begonnen wurde.
Eine Baubewilligung (vereinfachtes Baubewilligungsverfahren gemäß § 70a vom 28.03.2022) für ein Mehrfamilienwohnhaus mit insgesamt 10 Wohneinheiten mit einem Kellergeschoss, einem Erdgeschoss, einem Obergeschoss und zwei Dachgeschossen ist im Bauakt der Stadt Wien - Magistratsabteilung 37 aufliegend.
Bauwerksstatische und vermessungstechnische Überprüfungen sowie bautechnische und haustechnische Bauwerksüberprüfungen haben durch den Sachverständigen im Zuge der Befundaufnahme auftragsgemäß nicht stattgefunden (kein bautechnisches Gutachten), die Beschreibung der vorhandenen Bauausführungen erfolgte ausschließlich durch augenscheinliche Befundung des Gebäudebestandes (ohne Bauwerksöffnungen).
515 m²
650.000,00 EUR
kein Zubehör
65.000,00 EUR
650.000,00 EUR
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
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Als Vadium (Sicherheit) kommen nur Sparbücher in Betracht.
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Gemäß § 146 EO wird in Abweichung von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen folgendes festgelegt, weil dadurch voraussichtlich ein höherer Erlös zu erzielen ist:
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Das geringste Gebot beträgt 650.000,00 Euro.
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Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz:
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Gemäß dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz 1998, LGBl. 11/1998 idF 56/2010, dürfen zum Bieten nur Personen zugelassen werden, die die in § 1 Abs 2 dieses Gesetzes genannte Genehmigung oder Negativbestätigung vorlegen oder nachweisen, dass sie nicht Ausländer nach § 2 dieses Gesetzes sind oder dass ein Ausnahmetatbestand nach § 3 dieses Gesetzes vorliegt.
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Nötige Dokumente zum Bieten:
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Zum Bieten werden nur Personen zugelassen, die folgende Nachweise (im Original) vorlegen:
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1) Für sich selbst einen amtlichen Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität.
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2) Wenn Sie für eine andere Person bieten wollen: Eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Vollmacht dieser Person, die ausdrücklich auch die Befugnis zur Vertretung bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft umfassen muss.
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3) Ein Nachweis der Staatsbürgerschaft der Person, die für sich selbst bieten will oder für die geboten werden soll. Dieser Nachweis kann ein Reisepass, Personalausweis oder Staatsbürgerschaftsnachweis sein. Ein Führerschein oder eine sonstiger Ausweis, aus dem sich die Staatsbürgerschaft nicht ergibt, genügt nicht.
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Alternativ zum Nachweis der Staatsbürgerschaft kann eine Genehmigung oder Negativbestätigung gemäß § 1 Abs 2 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes vorgelegt werden.
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Wenn für eine juristische Person geboten werden soll, sind für diese juristische Person die im Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz genannten Nachweise und Erklärungen vorzulegen.
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Ungültige Vereinbarungen:
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Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
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