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Dienststelle:

BG Schwechat (052)

Aktenzeichen:

2 E 4161/24x

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

28.08.2025

Versteigerungstermin:

am 17.10.2025 um 10:00 Uhr

Versteigerungsort:

Verhandlungssaal B, Erdgeschoß

Besichtigungszeit:

Besichtigungstermin:
Die Besichtigung ist grundsätzlich von der verpflichteten Partei zu dulden. Sollte der Zugang nicht gewährleistet werden, kann über schriftlichen Antrag (mindestens 2 Wochen vor dem Versteigerungstermin bei Gericht einlangend) ein Besichtigungstermin mit Schlosser festgesetzt werden. Vorläufig wird von Amts wegen ein Besichtigungstermin ohne Beisein einer Amtsperson (und ohne Schlosser) festgesetzt für:
16.10.2025, 15.00-17.00 Uhr

Ort und Zeit der Einsichtnahme:

Ort und Zeit der Einsichtnahme:
Werktags von 08:00 bis 12:00 Uhr, Zimmer 236, 2. Stock
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehende Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten eingesehen werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzgutachten sowie dessen Kurzfassung sind aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).

Sonstiges:

SONSTIGES:
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt
Gemäß § 179 EO ist das Vadium ausschließlich in Form von Sparbuches mitzubringen.
Gemäß § 180 Abs 2 EO ist das erlegte Vadium bis zum vollständigen Erlag des Meistbot oder bis zur rechtskräftigen Versagung des Zuschlags in gerichtlicher Verwahrung zu halten.
Alle Bieter müssen einen gültigen Lichtbildausweis mitbringen und ihre Staatsbürgerschaft mittels geeigneter Dokumente nachweisen (Führerschein allein ist NICHT ausreichend). Erfolgt die Zuschlagserteilung an einen Ausländer, wird der Zuschlag unter dem Vorbehalt erteilt, dass dieser Zuschlag erst bei Vorliegen der nach dem Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz erforderlichen Genehmigung rechtswirksam wird.
VOLLMACHTEN müssen beglaubigt sein. Ein Vertreter einer juristischen Person, wie einer GmbH oder OG etc, hat einen aktuellen Firmenbuchauszug vorzuweisen.
Die verpflichtete Partei hat nicht bekanntgegeben, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Der Ersteher erwirbt im Zwangsversteigerungsverfahren – sofern nichts anderes angekündigt wird – grundsätzlich lastenfrei. Ausgenommen davon sind stets Lasen aus (Abgaben)bescheiden mit dinglicher Wirkung, weil solche Lasten auf den Ersteher übergehen.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß § 32 WEG 2002;
die sich aus dem Wohnungseigentum ergebenden Beschränkungen (§ 11 Abs 3 WEG).
Durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers werden der Aufteilungsschlüssel, die Abrechnungseinheit und die Abstimmungseinheit nicht berührt (§ 32 Abs 7 WEG).
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sei zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschlägen, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Erstehers und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden müssen.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke und andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Grundbuch:

05212 Maria Lanzendorf

EZ:

422

BLNr:

12

Liegenschaftsadresse:

Regergasse 2

PLZ/Ort:

2326 Maria Lanzendorf


Kategorie(n):

Wohnungseigentumsobjekt

Beschreibung (WE):

Beschreibung der Liegenschaft:
BLNr. 12, 76/458 Anteile -verbunden mit Wohnungseigentum an W top II/5- an
der Liegenschaft EZ 422, Grundbuch 05212 Maria Lanzendorf, BG Schwechat,
mit der Grundstücksnummer .35/1, mit der Adresse 2326 Maria Lanzendorf,
Regergasse 2 Grundstückfläche gesamt 369 m², Baufläche (10) 200 m², Gärten (10) 169 m²
Liegenschaft ist eine Wohnhausanlage nahe der Hauptstraße; Die Wohnung befindet sich in einer guten Wohnlage mit wenigen Verkehrsgeräuschen. Die Entfernung zu den öffentlichen Verkehrsmitteln ist günstig.
Die Liegenschaft ist an alle üblichen öffentlichen Versorgungsleitungen angeschlossen. (Wasser, Kanal, Strom); Der Gehsteig ist hergestellt
ein Energieausweis liegt vor
die gegenständliche Eigentumswohnung Top Nr II/5 liegt im 2. Obergeschoß
Die Wohnung besteht aus einem Vorzimmer, 3 Zimmern, Küche, Bad, WC, Abstellraum
Die Wohnnutzfläche beträgt 76,51 m²
Laut Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 09.06.1983 ist ein Kellerabteil zu der bewertungsgegenständlichen Wohnung dazugehörig
Der Gesamtzustand der bewertungsgegenständlichen Wohnung ist als durchschnittlich erhalten zu bezeichnen.
Bei der Befundaufnahme am 06.05.2025 konnte nicht festgestellt werden, ob die bewertungsgegenständliche Wohnung vermietet ist. Bei der Bewertung wurde von Bestandsfreiheit ausgegangen.

Objektgröße:

76,51 m²


Schätzwert:

151.000,00 EUR

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

nicht festgestellt

Vadium:

15.100,00 EUR

Geringstes Gebot:

75.500,00 EUR


Sonstige Hinweise:

SONSTIGE HINWEISE:
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt
Das Studium des Langgutachtens wird unbedingt empfohlen.
Interessenten wird empfohlen, die Liegenschaft vor dem Erwerb zu besichtigen.


Langgutachten:

Langgutachten (1850 KB)

Lageplan:

nicht verfügbar

Grundriss(e):

nicht verfügbar

Foto(s):

Foto (196 KB) Foto (151 KB) Foto (130 KB) Foto (78 KB) Foto (83 KB) Foto (50 KB) Foto (51 KB) Foto (57 KB) Foto (45 KB) Foto (74 KB)

Ausdruck vom: 03.10.2025 03:52:34 MESZ