Versteigerung - Wohnung top Nr. 15
311 E 33/24t
Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum
05.03.2025
am 24.4.2025 um 11:00 Uhr
Bezirksgericht Graz-West, Grieskai 88, 8020 Graz, Saal D/EG
0316 8074 6117
63104 Lend
1033
2258/2
72 (126/2696-Anteile)
Schleifbachgasse 13
8020 Graz
Wohnungseigentumsobjekt
Grundbuch: KG 63104 Lend
Einlagezahl: EZ 1033 hievon 126/2696-Anteile B-LNR 72 mit WE an W 15
Bezeichnung der Liegenschaft: GSt Nr 2558/2 im Ausmaß von 1163m², davon 321 m² Bauf.
(10) und 512 m² Bauf. (20) und 330 m² Gärten (10), hievon 126/2696-Anteile B-LNR 72 mit
WE an W 15 im Haus Schleifbachgasse 13, 8020 Graz
Im C-Blatt ist vorrangig eine Dienstbarkeit des Zu- und Abgehens sowie des Zu- und Abfahrens mit PKW über das Grundstück Nr. 2258/2 für die Liegenschaften EZ 1841 und EZ 1849 eingetragen, woraus kein wertmäßiger Einfluss für den Bewertungsgegenstand ableitbar ist.
Die Bewertungsliegenschaft befindet sich im IV. Grazer Stadtbezirk Lend in einer durchschnittlich nachgefragten Wohnlage in der Schleifbachgasse, welche man stadtauswärts über den Kalvariengürtel und die Kalvarienbergstraße erreicht.
Das Grundstück Nr. 2258/2 ist im Wesentlichen länglich rechtecksförmig konfiguriert und eben, es grenzt im Nordwesten an die Schleifbachgasse, wo PKW-Abstellflächen auf der gegenständlichen Liegenschaft bestehen.
Das Grundstück ist mit dem Mehrfamilienwohnhaus Schleifbachgasse 13, bestehend aus Kellergeschoss, Erdgeschoss und sechs Obergeschossen, mit insgesamt 26 Wohnungen bebaut, die bewertungsgegenständliche Wohnung top Nr. 15 liegt im dritten Obergeschoss
und ist nach Norden, Westen und Süden orientiert.
Das Wohnhaus Schleifbachgasse 13 befindet sich als Kopfhaus am südwestlichen Ende einer geschlossenen Bebauung parallel zur Schleifbachgasse, hofseitig bestehen ebenfalls befestigte PKW-Abstellflächen, welche über eine Durchfahrt von der Schleifbachgasse aus erreichbar sind. Das Grundstück Nr. 2262/2, welches vom gegenständlichen Grundstück Nr. 2258/2 eingeschlossen wird und in der Natur PKW-Abstellplätze aufweist, ist nicht Teil der bewertungsgegenständlichen Liegenschaft.
Möglichkeiten zur Abstellung von Kraftfahrzeugen sind teilweise auf der gegenständlichen Liegenschaft vorhanden, ansonsten auf öffentlichem Gut (Zonenparkplätze).
Eine gute Verkehrsanbindung ist ebenso gegeben, wie die Möglichkeit zur Deckung der Erfordernisse des täglichen Bedarfes im Nahbereich der Bewertungsliegenschaft.
Die Liegenschaft ist der Stadtlage entsprechend vollständig erschlossen.
Die Bewertungsliegenschaft ist – ebenso wie die Liegenschaften in der Nachbarschaft – als „Allgemeines Wohngebiet“ mit einer Bebauungsdichte von 0,6 bis 1,2 ausgewiesen, weiters liegt diese innerhalb des Planungsgebietes eines rechtskräftigen Bebauungsplanes.
Das gegenständliche Mehrfamilienwohnhaus wurde aufgrund von Baubewilligungen aus den Jahren 1962, 1967 sowie 1974 errichtet und entsprechen die Bauweise und Ausstattung des Gebäudes überwiegend dem im Errichtungszeitpunkt üblichen Standard des geförderten
Geschosswohnbaus, wobei nachträglich Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden
(z.B. Wärmedämmung der Fassaden, Einbau von Kunststofffenstern, etc.), das Gebäude ist massiv errichtet, die Fassaden sind putzbeschichtet, den oberen Abschluss bildet ein Flachdach.
Der Zugang in das Gebäude erfolgt über einen Außenstiegenaufgang an der Nordwestseite, die vertikale Verbindung der Geschosse erfolgt über ein eingebautes Stiegenhaus mit einläufigen Massivstiegenanlagen, weiters ist ein Personenaufzug ausgeführt.
Bei den Fensterkonstruktionen handelt es sich um Kunststofffenster mit Isolierverglasung, als Sonnenschutz sind Gurtzugrollläden ausgeführt.
Die Beheizung erfolgt augenscheinlich zentral, zur Raumheizung sind Radiatoren ersichtlich, die Warmwasserbereitung erfolgt dezentral über einen elektrischen Warmwasserboiler im Badezimmer.
Die bewertungsgegenständliche Wohnung top Nr. 15 liegt im dritten Obergeschoss und ist zur Schleifbachgasse hin bzw. nach Süden zum Innenhof hin ausgerichtet.
Gemäß dem der Wohnungseigentumsbegründung zu Grunde liegenden Nutzwertgutachten besteht diese Wohnung aus Vorraum, Flur, Zimmer, Zimmer, Küche, Bad, WC, Abstellraum mit einer Nutzfläche von 69,99 m2 zuzüglich Loggia, weiters ist dieser gemäß Nutzwertgutachten ein Kellerabteil zugeordnet, wobei dieses anlässlich der Befundaufnahme nicht besichtigt werden konnte.
An wesentlichen Bau- und Ausstattungsmerkmalen im Wohnungsinneren sind anzuführen: Die Wohnung ist gegenüber dem Stiegenhaus mit einer älteren Vollbautüre abgeschlossen, die Fußböden weisen primär neuere Fertigparkettbeläge bzw. Fliesenbeläge auf, die Wandoberflächen und Deckenuntersichten sind grundsätzlich verputzt und gemalt bzw. ist im Badezimmer eine abgehängte Decke mit integrierten Beleuchtungskörpern ersichtlich, bei den Innentüren handelt es sich um neuere Vollbautüren, welche an Umfassungszargen angeschlagen sind.
Das Badezimmer ist mit einer Duschkabine und einem Waschtisch sowie einem elektrischen Warmwasserboiler ausgestattet, das WC mit einem Hänge-WC mit Einbauspülkasten und einem elektrischen Lüfter.
Der Ausstattungsstandard der Wohnung im Inneren kann insgesamt als normal bezeichnet werden.
Der Bau- und Erhaltungszustand der allgemeinen Teile der Liegenschaft bzw. des Gebäudes kann augenscheinlich als dem Baualter entsprechend normal bezeichnet werden, im
Wohnungsinneren als gut.
Bei der sonstigen Wohnungseinrichtung handelt es sich um bewegliches Mobiliar, welches nicht als Zubehör qualifiziert wird.
Anlässlich der Befundaufnahme war von der verpflichteten Partei niemand zugegen, sodass nicht bekannt ist, ob die derzeitigen Vermietungen zur touristischen Nutzung dieser Wohnung durch die verpflichtete Partei selbst erfolgen oder durch einen allfälligen Mieter.
Mangels Kenntnis des Bestehens eines Mietverhältnisses wird für die Bewertung (ungesichert) angenommen, dass ein solches nicht besteht, wobei ausdrücklich darauf
hingewiesen wird, dass sich eine erhebliche Verkehrswertänderung dann ergeben könnte, wenn sich der Bestand eines solchen Mietverhältnisses herausstellen sollte (= Risiko eines Erstehers!).
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Bewertungswohnung derzeit offensichtlich touristisch
in Form von Kurzzeitvermietungen genutzt wird.
Gemäß der Entscheidung 5 Ob 59/14h ist die touristische Nutzung eines als Wohnung gewidmeten Wohnungseigentumsobjektes eine genehmigungspflichtige Widmungsänderung.
Aus dem Wohnungseigentumsvertrag ergibt sich für die im Haus bestehenden Wohnungseigentumsobjekte eine Widmung als Wohnung. Inwieweit für eine Widmungsänderung eine Zustimmung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft oder eine Genehmigung durch den Außerstreitrichter vorliegt, kann nicht beurteilt werden, sodass für die Bewertung von der ursprünglichen Widmung als Wohnung ausgegangen wird.
Zur monatlichen Wohnkostenvorschreibung und hinsichtlich der Beantwortung der Fragen an die Hausverwaltung wird auf die Beilage zum Langgutachten verwiesen.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium beträgt: EUR 20.500,- und ist ausschließlich in Form einer Sparurkunde zum Versteigerungstermin zu erlegen. Bargeld wird nicht akzeptiert!
Das Gericht beabsichtigt, dem gegenständlichen Verfahren die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen zu Grunde zu legen.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot ist zu übernehmen:
C-LNR 5 a 3519/1976 DIENSTBARKEIT Zu- und Abgehen, sowie Zu- und Abfahren mit Pkw über Gst 2258/2 gem Pkt VIII Servitutsbestellungsvertrag 1974-07-20 für EZ 1841 u 1849
Das Gericht beabsichtigt, dem gegenständlichen Verfahren die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen zu Grunde zu legen.
Sie werden auch hiezu zur allfälligen Äußerung binnen 14 Tagen aufgefordert, widrigenfalls Zustimmung zu dieser beabsichtigten Vorgangsweise angenommen wird.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen.
Näheres siehe Langgutachten!
1.163 m²
69,99 m²
205.000,00 EUR
Als bewertungsrelevantes Zubehör im Sinne des ABGB ist die Kücheneinrichtung, bestehend aus einer Unterschrankzeile und Oberschrankreihe mit Spüle und Elektro-Geräten, anzuführen, deren Zeitwert mit pauschal € 4.000,00 eingeschätzt wird.
4.000,00 EUR
20.500,00 EUR
102.500,00 EUR
WICHTIGER HINWEIS:
Aufgrund der verstärkten Einlasskontrollen werden Sie ersucht, keine größeren Taschen oder Rucksäcke mitzubringen, um den Einlass nicht zu verzögern. Es wird
Ihnen empfohlen, zumindest eine halbe Stunde vor dem Termin beim Einlass zu erscheinen, um rechtzeitig zur Versteigerung eingelassen zu werden.
Weiters werden Sie ersucht, zur Versteigerung zusätzlich eine Fotokopie ihres Lichtbildausweises, der im Original vorzuweisen ist, mitzubringen.
Rechtsmittelbelehrung zum Beschluss
Rekurs Sie können diesen Beschluss mit Rekurs bekämpfen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung; der Beschluss kann daher auch dann, wenn gegen ihn Rekurs erhoben wird, vollstreckt werden. Richtet sich der
Rekurs gegen die Entscheidung über die Kosten, so ist er nur zulässig, wenn der Betrag, dessen Zuspruch oder
Aberkennung beantragt wird, 50 EUR übersteigt.
Frist Der Rekurs ist binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Gericht einzubringen, das den
Beschluss gefasst hat; erheben Sie jedoch einen Rekurs gegen einen Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren,
so beträgt die Frist vier Wochen.
Form Der Rekurs ist schriftlich einzubringen; er muss von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Wenn Sie einen Beschluss über die Verfahrenshilfe bekämpfen wollen, müssen Sie nicht durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt vertreten sein. Sie können den Rekurs in diesem Fall schriftlich
einbringen oder mündlich zu Protokoll erklären. Das gleiche gilt, wenn Sie als Zeugin/Zeuge oder
Sachverständige/Sachverständiger einen Beschluss bekämpfen wollen.
Zur Nachricht:
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle
usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den
Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind
Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Eine Kurzfassung und die Langfassung des Schätzgutachtens sind aus der Ediktsdatei (Abfragemöglichkeit unter: www.edikte.justiz.gv.at oder bei Gericht) zu ersehen.
Der Verpflichtete hat dem Gericht nicht mitgeteilt, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a
UStG 1994 verzichtet.
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor
Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in
Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger:
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit
Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich
aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch der
Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden
Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher
und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge,
Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht
pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung
angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der
Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden. Der Richter kann über eine Person, die während des Versteigerungsverfahrens derartige Vereinbarungen schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe
bis zu 10 000 Euro verhängen. Der Richter kann eine Person vom Bieten ausschließen, die vor oder
während des Versteigerungstermins derartige Vereinbarungen schließt oder zu schließen versucht.
nicht verfügbar
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