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Dienststelle:

BG Meidling (081)

Aktenzeichen:

33 E 58/23a

wegen:

Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum

Bekannt gemacht am:

06.07.2025

Versteigerungstermin:

am 18.08.2025 um 12:00 Uhr

Versteigerungsort:

1120 Wien, Schönbrunner Straße 222-228/3/5/Saal A; Eingang Ruckergasse

Telefonkontakt:

01/815 80 20 DW 722

Besichtigungszeit:

28.7.2025, 16:00 bis 18:00 Uhr
Der Verpflichtete sowie Dritte (Mieter und andere Nutzungsberechtigte) haben die Besichtigung der Wohnung jedem Interessierten zu gestatten bzw. zu dulden (§ 176 Abs 1 EO). Wird die Besichtigung verweigert, so kann sie mit Hilfe des Gerichtsvollziehers durch kostenpflichtige zwangsweise Öffnung der Wohnung erfolgen.

Ort und Zeit der Einsichtnahme:

1120 Wien, Schönbrunner Straße 222-228/3/5/Zimmer 27;
Montag - Freitag 8:30 - 12:00 Uhr

Sonstiges:

Lasten:
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
allfällige Rückstände an Steuern und öffentlichen Abgaben.
Allenfalls nicht in der Verteilungsmasse Deckung findende und durch ein Vorzugspfandrecht nach § 27 WEG besicherte Forderungen.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Zur Nachricht
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Beim Bezirksgericht Meidling sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigenfalls sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaften selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile könne nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Grundbuch:

01305 Meidling

EZ:

2612

BLNr:

18

Liegenschaftsadresse:

Rechte Wienzeile 231 ident Rotenmühlgasse 2

PLZ/Ort:

1120 Wien


Kategorie(n):

Wohnungseigentumsobjekt

Beschreibung (WE):

Beim bewertungsgegenständlichen Objekt handelt es sich um einen Rohdachboden. Laut Auskunft der Baubehörde liegen keine Unterlagen für einen etwaigen Dachgeschossausbau vor. Das Dach ist in einem sanierungsbedürftigen Zustand. Augenscheinlich wurde vor einiger Zeit eine „Abdichtungsschicht“ auf den Boden aufgetragen.
Auf der Liegenschaft befindet sich ein unterkellertes, fünfgeschossiges Gebäude mit nicht ausgebautem Dachgeschoss, das ursprünglich in den Jahren um 1910, vermutlich von Johann Hubatschek, errichtet wurde.
Die Liegenschaft befand sich am Tag der Befundaufnahme in einem durchschnittlichen bis sanierungsbedürftigen Erhaltungszustand.
Beim Objekt handelt es sich um einen Rohdachboden. Laut Auskunft der Baubehörde liegen keine Unterlagen für einen etwaigen Dachgeschossausbau vor. Das Dach ist in einem sanierungsbedürftigen Zustand. Augenscheinlich wurde vor einiger Zeit eine „Abdichtungsschicht“ auf den Boden aufgetragen. Im Rahmen der Befundaufnahme war ersichtlich, dass Kabel und Antennen vom Rohdachboden zu den darunterliegenden Geschossen verlaufen.
Der Istzustand stimmt nicht mit dem Konsensplan der Baubehörde überein, es sind keine Dachbodenabteile vorhanden.
Gemäß dem Wohnungseigentumsvertrag vom 29. November 1994 (1477/1995) steht es dem präsumtiven Erwerber zu, das Dachgeschoss auszubauen und an den zu schaffenden Wohnungen ohne Ausgleichszahlungen an die Miteigentümer Wohnungseigentum zu begründen. Gemäß dem Kaufvertrag vom 11. Juni 2019 (TZ 2676/2019) wurde vereinbart, dass bei Dachgeschossausbau die straßenseitige Fassade und das Stiegenhaus saniert werden muss. Das Ausmaß der durchzuführenden Sanierungen wurde nicht beschrieben. Weiters wird festgehalten, dass ein Lift mit Zugänglichkeit in jedem Geschoss zu errichten ist und dieser, sollte er gefördert errichtet werden können, jedem Eigentümer zur Verfügung gestellt werden muss.
Im Kaufvertrag vom 11. Juni 2019 ist die Fläche des Rohdachbodens mit 316 m² angegeben.
Laut Auskunft der derzeitigen Hausverwaltung (Immobilienverwaltung Ginschl GmbH) wird für das bewertungsgegenständliche Objekt kein Wohnbeitrag vorgeschrieben.
Laut Auskunft der Hausverwaltung beträgt der Rücklagenstand per 28.02.2024 ¬ 14.818,50. Es gelangen ¬ 1,06 pro m² zur Verrechnung.
Folgende Unsicherheiten bestehen bezüglich des Dachgeschossausbaus:
• Es liegen keine Angaben zur statischen Durchführbarkeit sowie kein Ingenieurbefund vor.
• Es liegen keine Informationen über die Bewilligungsfähigkeit des Dachbodenausbaus seitens der zuständigen Baubehörde vor.
• Es kann keine Aussage über den originären Zustand des Hauses getroffen werden.
• Darüber hinaus bedarf die Bewilligung für den Ausbau der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer der Liegenschaft.
• Ein präsumtiver Erwerber sollte vor Erwerb einen Ziviltechniker zur Rate ziehen.
• Der Ausbau nur eines Teiles des Rohdachbodens ist aus wirtschaftlicher Sicht, unter anderem aufgrund der Stellplatzverpflichtung, des Lifteinbaus usw. nicht sinnvoll.
• Die Schaffung von Stellplätzen bzw. entsprechende Ausgleichsabgabe ist im Zuge der Errichtung von neuen Wohneinheiten erforderlich.
• Derzeit besteht auf der Liegenschaft sowohl Wohnungseigentum als auch schlichtes Miteigentum.
• Das Dach ist in sanierungsbedürftigem Zustand.
• Im Falle eines Dachgeschossausbaus ist die Zustimmung aller weiteren Eigentümer einzuholen und ein Nutzwertgutachten der gesamten Liegenschaft einzuholen.
Im Bereich der bewertungsgegenständlichen Liegenschaft ist gemäß der Lärmkarte 2022 eine erhöhte Lärmbeeinträchtigung durch den Straßen- (60-70 dB) und Schienenlärm (65-70 dB) gegeben.
Im Übrigen wird auf das Sachverständigengutachten verwiesen, das zum Bewertungsstichtag 12.2.2025 erstellt wurde.
Im Rahmen der Befundaufnahme war ersichtlich, dass Kabel und Antennen vom Rohdachboden zu den darunterliegenden Geschossen verlaufen.
Der Istzustand stimmt nicht mit dem Konsensplan der Baubehörde überein, es sind keine Dachbodenabteile vorhanden.
Gemäß dem Wohnungseigentumsvertrag vom 29. November 1994 (1477/1995) steht es dem präsumtiven Erwerber zu, das Dachgeschoss auszubauen und an den zu schaffenden Wohnungen ohne Ausgleichszahlungen an die Miteigentümer Wohnungseigentum zu begründen.
Gemäß dem Kaufvertrag vom 11. Juni 2019 (TZ 2676/2019) wurde vereinbart, dass bei Dachgeschossausbau die straßenseitige Fassade und das Stiegenhaus saniert werden muss. Das Ausmaß der durchzuführenden Sanierungen wurde nicht beschrieben. Weiters wird festgehalten, dass ein Lift mit Zugänglichkeit in jedem Geschoss zu errichten ist und dieser, sollte er gefördert errichtet werden können, jedem Eigentümer zur Verfügung gestellt werden muss.

Grundstücksgröße:

553 m²

Objektgröße:

316,00 m²


Schätzwert:

190.000,00 EUR

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

kein Zubehör

Vadium:

19.000,00 EUR

Geringstes Gebot:

95.000,00 EUR


Sonstige Hinweise:

Es wird empfohlen ins Langgutachten Einsicht zu nehmen.
Im oben genannten Schätzwert ist keine Umsatzsteuer enthalten. Eine Mitteilung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 i.d.g.F. hat die Verpflichtete nicht abgegeben.
Anmerkungen:
Gemäß § 179 Abs 1 EO kann das Vadium nur in Form von Sparurkunden erlegt werden.
Ein amtlicher Lichtbildausweis (REISEPASS! Führerschein genügt nicht) und ein Staatsbürgerschaftsnachweis, gegebenenfalls ein Firmenbuchauszug bzw eine Spezialvollmacht sind mitzubringen.
Die auf die Liegeschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können bei diesem Gericht eingesehen werden. Hier sind auch die Ablichtungen des gesamten Schätzgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Eine Kurzfassung des Schätzgutachtens ist aus der Ediktsdatei zu ersehen.
MERKBLATT FÜR ZWANGSVERSTEIGERUNGEN
Im Folgenden wird hier versucht, die häufigsten Fragen im Rahmen der Zwangsversteigerung in Wien zu klären.
* ALLGEMEINES:
Wenn der Eigentümer einer Liegenschaft (Grundstück, Haus, Wohnung udgl) seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, können seine Gläubiger in letzter Konsequenz den zwangsweisen Verkauf seiner Liegenschaft (Zwangsversteigerung) begehren. Im Verfahren trägt der Eigentümer die Bezeichnung „Verpflichteter”. Das Bezirks­gericht bereitet die Zwangsversteigerung vor und leitet den Versteigerungstermin. Das Verfahren ist durchaus mit einem Verkauf einer Liegenschaft zu vergleichen, wobei die fehlende Zustimmung des Eigentümers durch den vom Gericht erteilten „Zuschlag” ersetzt wird. Der „Käufer” heißt im Versteigerungsverfahren „Ersteher”.
* GEGENSTAND DER VERSTEIGERUNG:
Zur Versteigerung gelangen Grundstücke, Wohnungen, Häuser, Betriebsgebäude udgl. Zum genauen Gegenstand wird auf das Edikt und das Schätzgutachten samt Beschreibung verwiesen. Für das Flächenausmaß bzw die Nutzfläche wird vom Gericht keine Haftung übernommen. Ob auch Zubehör mitversteigert wird, ist ebenfalls dem Edikt zu entnehmen (Internet Ediktsdatei www.edikte.justiz.gv.at). Das vollständige im Akt erliegende Sachverständigengutachten enthält eine ausführliche Beschreibung der Liegenschaft, Fotos und Pläne.
* BESICHTIGUNGSTERMIN
Ein Interessent hat die Möglichkeit, vor der Versteigerung die Liegenschaft (Wohnung, Haus etc) zu besichtigen. Die verpflichtete Partei und allfällige Mieter haben die Besichtigung grundsätzlich zu dulden. Zum Zweck der Termin­koordination kann ein Besichtigungstermin von Amts wegen festgesetzt werden; bei diesem Termin ist weder ein Gerichtsvollzieher noch ein Schlosser anwesend (außer es wird anderes kundgemacht). Wenn Besichtigungstermine erfolglos bleiben, kann bei Gericht ein Antrag auf Durchführung eines Besichtigungstermins unter Beiziehung eines Schlossers gestellt werden. Der Interessent oder Ersteher muss die Kosten der Besichtigung nicht tragen. Es wird um Verständnis ersucht, wenn auf Grund der angespannten personellen Lage der Gerichte ein weniger als zwei Wochen vor der Versteigerung beantragter Besichtigungstermin in vielen Fällen nicht durchgeführt werden kann.
* TEILNAHME AN DER VERSTEIGERUNG:
Die Liegenschaft darf jedermann mit Ausnahme des Verpflichteten oder seines Vertreters erwerben. Es empfiehlt sich, bei der Versteigerung persönlich anwesend zu sein. Sollten sich ein Interessent aber vertreten lassen, ist es nötig, dass der Vertreter eine öffentlich beglaubigten Spezialvollmacht vorweist. Eine Vollmachtsurkunde kann bei einem Notar oder Bezirksgericht gebührenpflichtig beglaubigt werden. (Beispiel der Formulierung: „Ich, XX, geb..., Beruf..., wohnhaft..., bevollmächtige YY, geb..., Beruf..., wohnhaft..., mich bei der am .... vor dem Bezirksgericht ... stattfindenden Versteigerung der Liegenschaft Grundbuch..., EZ.... zu vertreten.) Ein Vertreter einer juristischen Person wie GmbH, OHG etc hat einen aktuellen Firmenbuchauszug vorzuweisen. Es ist auch möglich, dass mehrere Personen eine Liegenschaft gemeinsam ersteigern (Bietergemeinschaft).
WIENER AUSLÄNDERGRUNDVERKEHRSGESETZ: Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten: (1) natürliche Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen; (2) juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren satzungsgemäßen Sitz im Ausland haben; (3) juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland, an denen Ausländer im Sinne der Z 1 oder 2 überwiegend beteiligt sind; (4) Vereine mit dem statutengemäßen Sitz im Inland, deren stimmberechtigten Mitglieder überwiegend Ausländer sind oder deren Leitungsorgan sich überwiegend aus Ausländern zusammensetzt. Die Bestimmungen des Gesetzes finden keine Anwendung auf Rechtsgeschäfte, bei denen Ehegatten als gemeinsame Erwerber auftreten und einer der beiden die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sowie auf den Erwerb von Objekten, an denen Wohnungseigentum begründet werden kann, durch eine Eigentümerpartnerschaft und ein Partner der Eigentümerpartnerschaft die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Personen, welche die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EUROPÄISCHE UNION haben, werden wie Inländer behandelt (die Staatsbürgerschaft ist aber nachzuweisen)
Im Versteigerungsverfahren darf der Zuschlag an einen Ausländer nur erteilt werden, wenn er den Bescheid über die Genehmigung zum Erwerb (§ 4) oder eine Bestätigung darüber vorliegt, dass die behördliche Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 5 Abs 4). Zuständig für die Ausstellung des zitierten Bescheids und der zitierten Bestätigung ist die MA 35 - Referat Grunderwerb & EWR: 1200 Wien, Dresdnerstraße 93 (Tel: 4000-DW).
Am Beginn der Versteigerung MUSS daher - zusammengefasst - entweder (a) die österreichische Staats­bürgerschaft nachgewiesen werden oder (b) die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EUROPÄISCHE UNION oder (c) der entsprechende Bescheid bzw die entsprechende Negativbestätigung vorgewiesen werden.
Ein LICHTBILDAUSWEIS muss JEDENFALLS vorgelegt werden.
* VADIUM:
Das Vadium ist eine Sicherheitsleistung, die der Ersteher vor der Erteilung des Zuschlags ausschließlich in Form eines Sparbuches erlegen muss. Es muss sich um eine echte Spar-Urkunde handeln, ein sogenanntes „Online-Sparbuch“ entspricht nicht; ebenso sind Bargeld, Scheck odgl nicht zulässig. Über Personen, die ohne Vadium mitbieten, kann eine Geldstrafe bis 10.000 Euro verhängt werden. Bis zu einem Betrag von 15.000 Euro kann man ein bloßes Sparbuch mit Losungswort erlegen, über 15.000 Euro ist jedenfalls ein Namenssparbuch nötig. Der Inhaber des Sparbuchs muss verfügungsberechtigt sein. Es ist aber auch möglich, statt eines Namenssparbuchs mehrere (bloße Losungswort-) Sparbücher mit einer Einlage unter 15.000 Euro zu erlegen. Die Höhe des Vadiums beträgt 10% des Schätzwertes, mindestens aber 1.000 Euro, und wird mit dem Edikt verlautbart. Auf dem Sparbuch darf auch ein Mehrbetrag erliegen.
* ABLAUF DER VERSTEIGERUNG:
Nach Aufruf der Sache erteilt der Richter alle nötigen Auskünfte. Das Schätzgutachten und ein aktueller Grundbuchs­auszug liegen zur Einsicht auf. Es werden die Erklärungen betreffend die Lasten auf der Liegenschaft verlesen und erörtert. Weiters wird auf die Vadiumsverpflichtung hingewiesen und über verbotene Abreden (siehe unten) belehrt. Anschließend wird zum Bieten aufgefordert. Es muss zumindest das geringste Gebot, das idR (vorbehaltlich von Änderungen, die im Edikt enthalten sind) der halbe Schätzwert ist, geboten werden. Ob Versteigerungsstufen angeordnet werden, wird im Termin bekannt gegeben. Die Versteigerung wird fortgesetzt, solange höhere Anbote abgeben werden. Wenn ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung kein höheres Anbot abgegeben wird, ist die Versteigerung zu schließen. Anschließend wird, sofern das Vadium erlegt und keinem allfällig erhobenen Widerspruch stattgeben wird, der Zuschlag erteilt. Dieser Beschluss wird ausgefertigt und den Parteien des Verfahrens sowie dem Ersteher zugestellt. Der Richter wird bekannt geben, ob noch ein Überbot möglich ist. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und einer allfälligen 14-tägigen Überbotsfrist, ist die Erteilung des Zuschlags idR rechtskräftig. Ab Rechtskraft läuft die Erlagsfrist für das Meistbot (siehe unten).
* ÜBERBOT:
Wenn das Meistbot drei Viertel des Schätzwertes nicht erreicht, kann die Versteigerung durch ein Überbot unwirksam werden. Ein Überbot ist nur zu berücksichtigen, wenn der Überbieter sich bereit erklärt, einen das frühere Meistbot mindestens um ein Viertel übersteigenden Preis zu entrichten. Das Überbot ist innerhalb 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung der Zuschlagserteilung beim Exekutionsgericht anzubringen und gleichzeitig anzubieten, dass ein Viertel des Überbotes durch gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder Sparurkunden binnen sieben Tagen nach gerichtlicher Aufforderung sichergestellt werden wird. Der Ersteher kann das höchsten Überbot dadurch entkräften, dass er innerhalb dreier Tage sein Meistbot auf den Betrag des höchsten Überbots erhöht.
* VERBOTENE ABREDEN:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei der Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder nur nach gegebenen Maßstab der gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
Immer wieder treten „Makler“ an Interessenten vor der Versteigerung heran, und verlangen von den Kauflustigen Beträge dafür, dass sie den Preis bei der Versteigerung nicht hinauftreiben. Dabei handelt es sich um ungültige Abreden. Wenden Sie sich in solchen Fällen vor der Versteigerung an das Gericht.
* FINDET DIE VERSTEIGERUNG ÜBERHAUPT STATT?
Es kommt immer wieder vor, dass sich die Parteien sprichwörtlich in letzter Sekunde einigen und die Versteigerung entfällt. Sobald das Gericht von einer solchen Einigung erfährt, erlässt es ein entsprechendes Edikt und der Termin entfällt. Es empfiehlt sich, unmittelbar vor dem Versteigerungstermin in die Ediktsdatei zu sehen, ob der Versteigerungstermin noch aufrecht ist.
* KOSTEN:
Für den Erwerb der Liegenschaft hat der Ersteher das Meistbot binnen zwei Monaten nach rechts­kräftiger Zuschlagserteilung samt 4 % Zinsen aus dem Meistbot (gerechnet ab dem Tag der Versteigerung bis zum Einlangen des Meistbots auf dem Konto) zu erlegen. Ausnahme: Das Meistbot wird innerhalb von 14 Tagen ab Erteilung des Zuschlags erlegt (dann keine Verzinsung); maßgeblich ist dabei, dass der gesamte Betrag auf dem bekanntgegebenen Konto WERTGESTELLT ist (§ 907a ABGB). Das entsprechende Bankkonto wird dem Ersteher nach der Versteigerung bekannt gegeben. Vom Meistbot kann das erlegte Vadium abgezogen werden. Bei den Zinsen empfiehlt es sich, die Höhe selbstständig auszurechnen und gerundet zu erlegen. Die exakte Höhe der Zinsen ermittelt das Gericht nach vollständiger Berichtigung des Meistbots. Sollte zu viel an Zinsen erlegt werden, bekommt der Ersteher den Überschuss umgehend zurück. Sollte zu wenig an Zinsen bezahlt worden sein, wird der Ersteher aufgefordert, den entsprechenden Betrag nachzuschießen. Es empfiehlt sich, das Meistbot umgehend zu erlegen, um die Zinsenbelastung gering zu halten.
Wenn der Ersteher mit der Bezahlung des Meistbots säumig ist, kann auf seine Kosten die Wiederversteigerung der Liegenschaft angeordnet werden. Er haften dann für die Differenz bei einem geringeren Meistbot („Ausfall am Meistbot”) in der zweiten Versteigerung und für sämtliche Kosten der Wiederversteigerung.
Neben dem Meistbot fallen noch weitere Kosten an:
(A) Kosten und Gebühren (1,1% Eintragungsgebühr (vom Meistbot) + Eingabengebühr) für die bücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts.
(B) Grunderwerbssteuer (für deren Entrichtung sich der Ersteher selbstständig an das Finanzamt wenden muss): 3,5% vom Meistbot
(C) allfällige und vorläufige Kosten der Räumung/Übergabe (siehe unten)
* UMSATZSTEUER:
Werden Grundstücksgeschäfte im Zuge von Zwangsversteigerungsverfahren abgewickelt, ist eine dabei zu verrechnende Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger (also vom Ersteher, wenn er Unternehmer oder eine juristische Person ist) abzuliefern:
1) Liegenschaftsverkäufe sind grundsätzlich von der USt befreit. 2) Der Verpflichtete kann aber für die USt optieren. Diesfalls wäre das Meistbot als Brutto-Betrag zu verstehen und die darin enthaltene 20% an USt dem Finanzamt abzuführen, also nur 80% bei Gericht zu erlegen. 3) Voraussetzung dafür ist aber, dass vom Verpflichteten binnen 14 Tagen ab Bekanntgabe des Schätzwertes dem Exekutionsgericht dies mitgeteilt wird. Wenn eine solche Erklärung vorliegt, wird darauf im Edikt ausdrücklich darauf hingewiesen.
* LASTEN:
Die Zwangsversteigerung ist vom Grundsatz geprägt, dass der Ersteher grundsätzlich eine lastenfreie Liegenschaft erwirbt. Das heißt, der Ersteher kann beantragen, dass nach Verteilung des Meistbotes sämtliche Pfandrechte gelöscht werden. Dieser Antrag ist am besten mit dem Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes zu stellen. In diesem Fall sollte man sich diesbezüglich an einen Anwalt oder Notar wenden. Das vom Ersteher bezahlte Meistbot wird zur Deckung aller Schulden verwendet; Gläubiger, deren Forderungen nicht gedeckt sind, gehen leer aus und haben nicht die Möglichkeit, sich gegen den Ersteher zu richten.
Hypothekargläubiger, deren Forderung befriedigt werden könnte, haben aber auch die Möglichkeit, dass Pfandrechte auf der Liegenschaft einverleibt bleiben (Schuldübernahme statt Barzahlung). In diesem Fall übernimmt der Ersteher die entsprechende Schuld des Verpflichteten, es vermindert sich aber das Meistbot in diesem Ausmaß. Ob nun ein Hypothekargläubiger auf Barzahlung verzichtet, erfährt man gesichert im Versteigerungstermin. Der Ersteher kann sich aber auch noch nach der Zwangsversteigerung mit einem Hypothekargläubiger einigen, dass er die Schuld übernimmt. Dies empfiehlt sich aber nur dann, wenn der Hypothekargläubiger bei der Verteilung des Meistbots jedenfalls zum Zug kommt. In der Praxis kommt dies gelegentlich bei Wohnbauföderungsdarlehen vor. Findet dieses Darlehen in der Masse Deckung, vereinbaren viele Ersteher (idR mit dem Amt der NÖ Landesregierung), dass das Darlehen übernommen wird und ersparen sich einen Teil des Meistbots. Falls Sie eine solche Vereinbarung treffen, liegt es an der Pfandgläubigerin, einen entsprechende schriftliche Bekanntgabe vor der Meistbotsverteilungstagsatzung an das Gericht zu erstatten.
Neben Pfandrechen ist - vor allem im ländlichen Raum - auf Dienstbarkeiten, Ausgedinge und Reallasten zu achten; also zB Wohnrechte, Wasserrechte, Wegerechte, Renten und dgl. ob diese Lasten zu übernehmen sind, ergibt sich aus dem Versteigerungsedikt. Jedenfalls zu übernehmen sind öffentlich rechtliche Lasten (zB die Verpflichtung einen öffentlichen Kanal oder die Stromleitung zu dulden).
Ein eigenes Kapitel sind Bestandverträge (Pacht oder Miete). Ein Ersteher ist wie ein Käufer grundsätzlich an bestehende Bestandverträge gebunden. Ob ein solcher vorliegt, ergibt sich oft aus dem Schätzgutachten samt Beschreibung bzw aus dem Edikt. In einigen Fällen kommt es aber auch vor, dass ein Mieter im Verfahren zunächst nicht auftaucht, sondern sich erst zu erkennen gibt, nachdem die Liegenschaft bereits verkauft wurde. Es wird vom Exekutionsgericht im Rahmen des Exekutionsverfahren nicht abschließend beurteilt, ob nun dieser Mietvertrag wirksam oder bloß vorgetäuscht ist. Hier unterscheidet sich das Risiko des Erstehers kaum von jenem eines außergerichtlichen Käufers. Wie der Käufer unterliegt auch der Ersteher dem Risiko, dass er in allfälligen Rechtsstreitigkeiten nach Eigentumsübergang die Frage klären lassen muss, ob nun ein wirksamer Bestandvertrag vorliegt oder nicht.
Abgabenschulden des Verpflichteten betreffend die Liegenschaft (Kanal-, Wassergebühren, Grundsteuer etc): Manche Abgaben sind von Gesetzes wegen vorzugsweise aus dem Meistbot zu befriedigen. Die anderen Abgaben werden im Verfahren grundsätzlich wie andere Lasten behandelt. Sie werden vom Meistbot im Rang der Forderung der Gemeinde berichtigt. Reicht das Meistbot nicht aus, so ist es gängige Praxis, dass die Gemeinde jene Forderungen gegen den Verpflichteten später vom Ersteher verlangen, soweit sie im Exekutionsverfahren nicht zum Zug gekommen sind. Die Höhe der aushaftenden Abgabenschulden sind dem Gericht nur bekannt, wenn die Gemeinde eine Forderungsanmeldung erstattet.
Eine wichtige SONDERREGELUNG gilt bei WOHNUNGSEIGENTUM betreffend im Sinn des § 27 Abs 3 WEG bevorzugte Forderungen: Diese Forderungen werden vorzugsweise aus dem Meistbot befriedigt. Wenn sie aber keine Deckung in der Verteilungsmasse finden, so sind sie vom Ersteher ZUSÄTZLICH zum Meistbot zu übernehmen.
* ÜBERGABE der Liegenschaft an den Ersteher:
Wenn dem Ersteher der Zuschlag rechtskräftig erteilt wurde und er das Meistbot samt Zinsen vollständig bezahlt hat, hat er Anspruch, dass ihm die Liegenschaft übergeben wird. Der Zuschlag ist dann rechtskräftig, wenn von den Parteien kein Rechtsmittel erhoben oder einem solchen nicht stattgegeben wurde, wenn die Überbotsfrist fristlos abgelaufen ist, oder der Ersteher ein allfälliges Überbot entkräftet hat. Bei Ausländern oder einer Liegenschaft im Grünland muss noch die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde eingeholt werden, was erfahrungsgemäß einige Monate Verzögerung mit sich bringt. Die Übergabe (Delogierung) ist bei Gericht (schriftlich oder zu Protokoll) zu beantragen. Das Gericht führt wohl die Räumung durch, die Arbeitskräfte (Träger, Schlosser), Kartons und Transportmittel (LKW) muss jedoch der Ersteher bereit stellen, wobei er die Möglichkeit hat, diese Kosten binnen vier Wochen vom Verpflichteten bei Gericht (schriftlich oder zu Protokoll) zu begehren. Eine Garantie, dass der Verpflichtete die Kosten tatsächlich ersetzt, kann aber das Gericht nicht geben, es ist in vielen Fällen fraglich, ob die Kosten tatsächlich ersetzt werden. Es empfiehlt sich auch hier, sich direkt an den Verpflichteten zu wenden um eine gütliche, kostenschonende und außergerichtliche Übergabe zu vereinbaren. Keinesfalls ist hier Selbsthilfe gestattet. Der Ersteher ist also nicht befugt, ohne Rücksprache mit dem Verpflichteten in Eigenregie Schlösser auszuwechseln und Sachen zu entfernen. Sollte eine gerichtliche Räumung anberaumt werden, können allfällige Informationen über die Mitwirkung des Erstehers beim zuständigen Gerichtsvollzieher eingeholt werden.
* GRUNDBUCHSORDNUNG:
Der Ersteher ist nach rechtskräftiger Verteilung des Meistbots verpflichtet, die Herstellung der Grundbuchsordnung zu beantragen. Er muss sich um die Einverleibung seines Eigentumsrechtes und um die Löschung der Lasten kümmern. Diesbezüglich und auch bei einer zwischenzeitlichen Weiterveräußerung durch an Ersteher sollte man sich an einen Anwalt oder Notar wenden, weil es sich um einen formalrechtlichen Grundbuchsantrag handelt.
(Bei einer - relativ seltenen - Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft nach § 352ff EO kommen zum Teil andere Vorschriften zur Anwendung. Diesbezüglich wird auf die Möglichkeit des Amtstages verwiesen.)


Grundriss(e):

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Ausdruck vom: 16.07.2025 18:07:56 MESZ