Versteigerung - Geschäft 1 u 2 (wirt. Einheit)
6 E 8/22b
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
09.09.2025
am 23.10.2025 um 11:00 Uhr
Bezirksgericht Baden, 1. Stk., VHS 5
KG Neuhaus EZ 270, B-LNr. 78 = 139/1887-tel Ant.
KG Neuhaus EZ 270, B-LNr. 79 = 71/1887-tel Ant.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
Dienstbarkeiten CLNr 1, 2, 3 und 4 außerbücherliche Darlehen (Seite 63 des GA)
Allenfalls die sich aus dem Wohnungseigentum ergebenden Beschränkungen (§ 11 Abs 3 WEG), die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft oder eines Miteigentümers soweit diese dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht unterliegen (§ 27 Abs 3 WEG),
die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen eines Mieters soweit diese dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht unterliegen (§ 42a MRG).
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Gemäß § 147 EO kann das Vadium ausschließlich in Form von Sparbüchern erlegt werden.
Die verpflichtete(n) Partei(en) hat(haben) nicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes dem Exekutionsgericht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 verzichtet(n). An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen. Die verpflichtete(n) Partei(en) haben die Besichtigung der Liegenschaft samt Zubehör durch Kaufinteressenten zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden.
Zur Nachricht:
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzungsgutachten und eine Kurzfassung ist aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in die Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schulderns einverstanden erklären. Hingewiesen wird darauf, dass mit einer Forderungsanmeldung auch eine Bankverbindung samt IBAN für allfällige Zuweisungen aus dem Meistbot bekannt zu geben ist.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
04318 Neuhaus
270
209
78, 79
Schwarzenseer Straße 2
2565 Neuhaus
Wohnungseigentumsobjekt
Die Wohnungseigentumsanlage liegt an der Schwarzenseer Straße 2 in 2565 Neuhaus und wurde in den Jahren 1972-1974 in Massivbauweise errichtet. Die Benützungsbewilligung wurde im Jahr 1976 erteilt. Das Gebäude ist L-förmig konfiguriert und besteht aus Erdgeschoß und zwei Obergeschoßen. Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus insgesamt 27 Wohnungen und den zwei bewertungsgegenständlichen Geschäften, welche in natura zu einer wirtschaftlichen Einheit (Gastronomiebetrieb) zusammengelegt worden sind. Die vertikale Erschließung erfolgt über ein Stiegenhaus sowie einen Personenaufzug.
Den Wohnungen Top 2 bis Top 27 sind jeweils ein PKW-Stellplatz sowie ein Kellerabteil im Erdgeschoß zugeordnet. Bei der Wohnung Top 1 handelt es sich um eine Hausbesorgerwohnung. Im Erdgeschoß sind Wohnungen, Geschäft 1 und Geschäft 2, als wirtschaftliche Einheit, ein Heizraum, ein Fahrrad-/Kinderwagenabstellraum sowie die Kellerabteile angeordnet.
Weiters finden sich auf dem Grundstück PKW-Stellplätze im Freien im Innenhof.
Bewertungsgegenständlich sind die im Erdgeschoß befindlichen Wohnungseigentumsobjekte Geschäft 1 und Geschäft 2, welche in natura zu einer wirtschaftlichen Einheit (Gastronomiebetrieb) zusammengelegt worden sind. Den Wohnungseigentumsobjekten ist kein Wohnungseigentumszubehör zugeordnet.
Das Geschäftslokal verfügt über einen separaten Zugang und ist nach Norden, auf die Schwarzenseer Straße, ausgerichtet.
Um das Jahr 2011 wurde das Geschäftslokal („Café Time Out“) umgebaut und renoviert. Laut Nutzwerttabelle ist eine Nutzfläche von 92,77 m² für Geschäft 1 und eine Nutzfläche von 42,96 m² für Geschäft 2 ausgewiesen, daher ergibt sich eine Nutzfläche von insgesamt 135,73 m² für das Geschäftslokal als wirtschaftliche Einheit. Laut laut Einreichplan beträgt die Nutzfläche rund 132,14 m² (welche den bau- und gewerbebehördlichen Konsens darstellt). Das Geschäftslokal besteht aus Windfang, Gastlokal (Nichtraucher), Gastlokal (Raucher), Lager 1, Gang, Vorraum, WC/P., Vorraum, WC/D., Vorraum, Piss., WC/H., Lager 2 und Küche.
2.526 m²
132,14 m²
115.000,00 EUR
Wohnungseigentumszubehör: Der Sachverständige weist darauf hin, dass den Wohnungseigentumsobjekten Geschäft 1 und Geschäft 2 laut dem Nutzwertgutachten kein Zubehör-wohnungseigentum zugeordnet ist. Da im Nutzwertgutachten der überdachte Vorplatz nicht als Zubehör zu den bewertungsgegenständlichen Wohnungseigentumsobjekten zugeordnet ist und gem. Auskunft der Hausverwaltung keine aufrechte Benützungsregelung mit der Wohnungseigentumsgemeinschaft vorliegt, wird dieser überdachte Vorplatz im Rahmen der Wertermittlung nicht mitberücksichtigt.
Unbewegliche Einrichtungsgegenstände: Zum Bewertungsstichtag war das Geschäftslokal entsprechend der gastronomischen Nutzung mit Sanitäreinrichtungsgegenständen in den Sanitärräumen (Stand-WCs sowie Pissoir in weißer Keramik, weiters je WC-Raum ein Hand-waschbecken), einer Gastrokücheneinrichtung in der Küche (zweizeilige Gastrokücheneinrichtung in Edelstahlausführung) sowie einem Bar- und Schankbereich im Gastraum (u-förmig angelegter Bar- und Schankbereich) ausgestattet. Der Wert der unbeweglichen Einrich-tungsgegenstände wird im Rahmen der vorliegenden Wertermittlung nicht gesondert ausgewiesen, sondern ist im Wertansatz berücksichtigt.
Bewegliche Einrichtungsgegenstände: Der Sachverständige weist allerdings darauf hin, dass das bei der Befundaufnahme und auf den dabei erstellen Fotos ersichtliche Mobiliar und sonstige bewegliche Einrichtungsgegenstände in der Verkehrswertermittlung nicht enthalten ist.
nicht festgestellt
11.500,00 EUR
57.500,00 EUR
nicht verfügbar