Versteigerung - Wohnungseigentum W8
33 E 19/24t
Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum
14.11.2024
am 21.01.2025 um 13:15 Uhr
1120 Wien, Schönbrunner Straße 222-228/3/5/Saal C; Eingang Ruckergasse
01/815 80 20 DW 722
Besichtigungszeit: 17.12.2024, 16:00 bis 18:00 Uhr
Der Verpflichtete sowie Dritte (Mieter und andere Nutzungsberechtigte) haben die Besichtigung der Wohnung jedem Interessierten zu gestatten bzw. zu dulden (§ 176 Abs 1 EO). Wird die Besichtigung verweigert, so kann sie mit Hilfe des Gerichtsvollziehers durch kostenpflichtige zwangsweise Öffnung der Wohnung erfolgen.
1120 Wien, Schönbrunner Straße 222-228/3/5/Zimmer 27, Montag - Freitag 8:00 - 12:00 Uhr
Anmerkungen:
Gemäß § 179 Abs 1 EO kann das Vadium nur in Form von Sparurkunden erlegt werden.
Ein amtlicher Lichtbildausweis (REISEPASS! Führerschein genügt nicht) und ein Staatsbürgerschaftsnachweis, gegebenenfalls ein Firmenbuchauszug bzw eine Spezialvollmacht sind mitzubringen.
Die auf die Liegeschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können bei diesem Gericht eingesehen werden. Hier sind auch die Ablichtungen des gesamten Schätzgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Eine Kurzfassung des Schätzgutachtens ist aus der Ediktsdatei zu ersehen.
01304 Hetzendorf
208
240/1, 241/1, 243
144, 145
Hetzendorfer Straße 58-60
1120 Wien
Wohnungseigentumsobjekt
EZ 208 Grundbuch 01304 Hetzendorf jeweils 119/16684 Anteile, BLNr 144 + 145, Stiege I Wohnung 8
Die Liegenschaft befindet sich im 12. Bezirk und gehört zur Katastralgemeinde Hetzendorf. Die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist durchschnittlich und mittels Individualverkehrs gut.
Einkaufsmöglichkeiten für die Deckung des täglichen Bedarfs sowie für sonstige Konsumgüter befinden sich in fußläufiger Entfernung in der Sagedergasse, Hetzendorfer Straße und in der Breitenfurter Straße. In der Umgebung sind überwiegend kleinere Parkanlagen, ua. die PA Strohberggasse, die PA Schlöglgasse, der Karl-Voitl-Park, zu finden. Die Modeschule Hetzendorf im Schloss Hetzendorf mit dem Hetzendorfer Schlosspark, liegt nur wenige Gehminuten von der bewertungsgegenständlichen Liegenschaft entfernt. Die kulturellen Einrichtungen der innerstädtischen Bezirke können mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden.
Das Wohnungseigentumsobjekt befindet sich auf Stiege 1 einer Wohnhausanlage mit insgesamt 10 Stiegen, verteilt auf 3 Baukörper, die in den Jahren um 1959 errichtet wurde. Die endgültige Fertigstellungsanzeige stammt aus dem Jahr 1965. Die Liegenschaft befand sich am Tag der Befundaufnahme in einem für das Baujahr durchschnittlichen Erhaltungszustand. Die allgemeinen Flächen im Eingangs- und Gangbereich sowie der Hofbereich werden augenscheinlich laufend instandgehalten.
Der Zugang zur Liegenschaft erfolgt über die Hetzendorfer Straße über ein doppelflügeliges Metalltor. Die Stiege 1 bzw. sämtliche weitere Stiegen und der befestigte Innenhof werden über die befestigte Hausdurchfahrt betreten. Der Zugang zur Stiege 1 erfolgt über eine einflügelige Metalltür mit Glaseinsatz; die einzelnen Objekte der Stiege 1 werden über das zentrale Stiegenhaus erschlossen. Ein Lift ist nicht vorhanden.
Laut Auskunft der Hausverwaltung beträgt die Rücklage (per 28. Mai 2024) € 354.472,04. Hinsichtlich geplanter Sanierungen wurde seitens der Hausverwaltung mitgeteilt, dass die B1300 durchgeführt wurde und noch die Instandsetzung der Balkone offen sei.
Das Objekt Top 8 ist im 3. Stock der Stiege 1 des Gebäudes situiert. Der Zugang vom allgemeinen Gang erfolgt über eine einflügelige Holzeingangstür. Die Wohnung gliedert sich in einen Vorraum, drei Zimmer, ein Kabinett, eine Wohnküche, ein Bad, ein WC und einen Abstellraum. Über die Wohnküche wird ein straßenseitiger Balkon erreicht. Das Objekt ist sowohl straßen- als auch hofseitig ausgerichtet und verfügt über in diese Richtungen orientierte Fenster. Ein Querlüften ist somit möglich. Die Beheizung erfolgt mittels einer im Badezimmer situierten Gastherme und Radiatoren in den einzelnen Räumen außer dem Abstellraum und dem WC.
Ein Kellerabteil ist vorhanden.
Eine Überprüfung der technischen Einrichtungen wurde im Rahmen der Befundaufnahme nicht durchgeführt; ob eine entsprechende Feuchtraumisolierung gegeben ist, konnte im Rahmen der Befundaufnahme nicht geklärt werden. Der Zustand des Objektes kann als gut eingestuft werden. Der Ist-Zustand stimmt mit dem Konsensplan der Baubehörde überwiegend überein, lediglich die Raumwidmung wurde teilweise abgeändert.
Gemäß dem Nutzwertgutachten (von der Hausverwaltung übermittelt) ist eine Fläche von 91,62 m2 für das bewertungsgegenständliche Objekt ausgewiesen:
Augenscheinlich ist die bewertungsgegenständliche Wohnung leerstehend und wird laut Aussage der 2. Verpflichteten zur Kurzzeitvermietung (AirBnB) genutzt
Es wird auf die bestehende Benützungsregelung für die Hof- und Garagenplätze gemäß Sachbeschluss des BG Meidling vom 3.8.2005 hingewiesen, der dem Gutachten angeschlossen ist im Grundbuch eingetragen und zu übernehmen ist.
Im Übrigen wird auf das Sachverständigengutachten verwiesen, das zum Bewertungsstichtag 27.5.2024 erstellt wurde.
4.781 m²
91,26 m²
316.000,00 EUR
kein Zubehör
31.600,00 EUR
252.800,00 EUR
Es wird empfohlen ins Langgutachten Einsicht zu nehmen.
Zur Nachricht
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Beim Bezirksgericht Meidling sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigenfalls sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaften selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile könne nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
Alle Edikte zum Fall:
1120 Wien, Hetzendorfer Straße 58-60
1120 Wien, Hetzendorfer Straße 58-60
1120 Wien, Hetzendorfer Straße 58-60