Versteigerung - Wohnhaus
14 E 6/24a
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
04.12.2024
am 15.01.2025 um 08:30 Uhr
Bezirksgericht Liezen, Saal III
03612/22455
67009 Reitern
124
.438; 472/5
4
Öfnerstraße 138
8990 Bad Aussee
Einfamilienhaus
Bewertungsgegenstand:
Gegenstand der Bewertung sind die 1/1 Anteile an der Liegenschaft EZ 124 mit den Grundstücken Nr. .438 und Nr. 472/5 im Gesamtausmaß von 391 m² und der Liegenschaftsadresse: Öfnerstraße 138, 8990 Bad Aussee. Bewertungsstichtag:
Maßgebend sind die Bestands- u. Wertverhältnisse vom 4.7.2024.
Lage und Erschließung: Die Bewertungsliegenschaft befindet sich im Ortsteil Lerchenreith der Stadtgemeinde Bad Aussee. In diesem Ortsteil sind mehrere Wohnobjekte und vereinzelte landwirtschaftliche Betriebe vorhanden. Die Erschließung erfolgt abzweigend von der B145 Pötschenstraße über die öffentliche Öfnerstraße und zuletzt über das Straßengrundstück Nr. 469/40, welches lt. Auskunft am Bauamt eine Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter ist (Angabe lt. Erhebung am Bauamt). Die Versorgung mit den Erfordernissen des täglichen Bedarfes ist im Ortsteil Lerchenreith nur im eingeschränkten Ausmaß gegeben, zum Stadtzentrum von Bad Aussee mit einer ausreichenden Infrastruktur sind es ca. 2,5 km. In ca. 400 m Entfernung ist eine öffentliche Bushaltestelle an der B145 Pötschenstraße vorhanden.
Grundstücksbeschaffenheit u. Grundstücksnutzung:
Die Grundflächen der Liegenschaften haben einen annähernd rechteckigen Zuschnitt und fallen erkennbar nach Süden hin ab. Auf dem Grundstück befindet sich das eingeschoßige Kleinwohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoß, mit der topographischen Bezeichnung Öfnerstraße 138 und westlich davon ein Nebengebäude mit einer Garage und div. Lagerräumen. Den westlichen Grenzbereich des Bewertungsgrundstückes stellt einen geschotterten Zufahrtsweg für die südlich davorliegenden Liegenschaften 472/1 und 472/6 dar (sh. auch Dienstbarkeitseintragung im C Blatt LfNr. 3a des Grundbuchs der EZ 124). Die verbleibenden Grundstücksflächen zwischen dem Wohnhaus und dem Nebengebäude sind teilweise gepflastert und im südlichen Bereich davor mit einfachen Sträuchern bepflanzt.
Flächenwidmung:
Allgemeines Wohngebiet mit einer zulässigen Dichte von 0,2 – 0,4. Lage in der Verbotszone für Zweitwohnsitze.
Baubehörde:
Kleinwohnhaus – rechtmäßiger Altbestand: um 1954 errichtet (s.a. Email der Stadtgemeinde Bad Aussee vom 8.11.2022 u. Benützungsbewilligungsbescheid aus 1954) Benützungsbewilligung: aus 1954 Nebengebäude: Baubewilligung aus 1967
Grundbuch:
Im C-Blatt, LfNr 3a des Grundbuchs der EZ 124 ist das Geh- und Fahrrecht zugunsten der südlich davorliegenden Liegenschaften eingetragen:
Bodenkontaminierung:
Die Grundstücke Nr. 472/5 und .438 in Reitern (67009) sind derzeit nicht im Verdachtsflächenkataster oder Altlastenatlas verzeichnet. Gebäudebeschreibung
Das eingeschossige, nicht unterkellerte Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoß ist in Mischbauweise mit Mauerwerk im EG und Holzriegel im DG hergestellt, die erdgeschossigen später hergestellten Zubauten sind in Ziegelbau ausgeführt. Das Gebäude ist an die öffentliche Kanalisation und an die öffentliche Wasserversorgung des dortigen Ortsteils angeschlossen. Strom wird aus dem Leitungsnetz der Energie AG bezogen.
Bruttogrundfläche:
EG: 30,20 m² (Raumflächen teilweise nachgemessen) DG: 26,10 m²
Raumaufteilung:
Erdgeschoß:
Vorraum mit Stiegenaufgang, Bad mit WC, Wohnzimmer, Küche
Dachgeschoß:
Vorraum mit Stiegenabgang, Schlafzimmer, Kabinett
Bauausführung:
Kleinwohnhaus: Tragende Außen- und Innenwände: Mischbauweise Holzriegel/Ziegel, raumseitig meist mit HWL-Platten zus. verkleidet
Decke: Holztramdecke
Stiege: Holztreppe mit Holzgeländerung in das Dachgeschoß Dachstuhl/Dachdeckung: Satteldach mit Kreuzgiebel
Dachdeckung: Faserzementplatten Fassade: vorgehängte Faserzementplatten auf Holzlattung Fenster: Kunststofffenster mit Isolierverglasung und Insektenschutzgitter
Innentüren:
einfache Holzpfostentüren lackiert, zeitgemäße Hauseingangstüre in Holz mit einbruchhemmendem Beschlag und Mehrfachverriegelung
Wände: verputzt und bemalen, im Dachgeschoß verputzter Leichtausbau mit meist tapezierten Oberflächen
Fußböden: Laminat-, Wisch- und Fliesenbeläge
Sonstiges: SAT-Anlage
Heizung / Warmwasser: Zentralheizung mit Pellets, Raumheizung mit Radiatoren und aufputzverlegten Zuleitungen. Der Heiz- und Pelletslagerraum befindet sich im Nebengebäude, Warmwasserbereitung mit Nachtstromboiler im Badezimmer. Freistehender Zusatzherd mit Kochplatte in der Küche.
Nassgruppenausstattung: Einfache Ausführung mit Badewanne, Waschtisch mit Spiegel und Etagere, Zweigriff- und Einhebelmischer, Stand-WC-Anlage, Wandflächen teilverfliest.
Nebengebäude:
Tragende Außen- und Innenwände: Betonsteinmauerwerk
Decke: Holztramdecke
Stiege: einfache Holztreppe in den nicht ausgebauten Spitzboden
Dachstuhl/Dachdeckung:
Satteldach Dachdeckung: Faserzementplatten Dachboden: in Teilbereichen einfach ausgebaut
Fassade: Putzfassade, Giebelflächen holzverschalt Fenster: einfache Holzfenster und Lattenwände mit einfachen Holztüren im Bereich der Holzlage und des Geräteraums Heizraumausbau: gemauerte Wände und Decken mit Brandschutztüre
Garagenausbau: gemauerte und raumseits verputzte Wände, Betonboden, Decke mit Gipskartonplatten verkleidet, elektrisch betriebenes Deckensektionaltor im Einfahrtsbereich
Wände: verputzt
Fußböden: Beton- und Bretterböden, verflieste Standfläche beim Heizkessel
Installationen: einfache Elektroinstallation
Außenanlagen: Geplattete Zugangswege und Sitzterrasse, kleine Stützmauern zur Geländekorrektur, geschotterter PKW-Stellplatz, ortsübliche Ziersträucher entlang der geböschten Südgrenze.
Mängel / Instandhaltungsrückstau: keine zeitgemäße Wärmedämmung der Außenbauteile, ausgenommen Fenster
erkennbar abgewitterte Dachdeckung beim Wohnhaus und Nebengebäude
Nutzerspuren bei der Holztreppe
abgewitterte Holzflächen am Vordachbereich
offene Fugen bei den Gehwegplatten
Versottungserscheinungen bei Heizkamin im Nebengebäude
Mauerwerksprung und Putzrisse an der Fassade des Nebengebäudes
Es wird darauf hingewiesen, dass nur eine augenscheinliche Besichtigung des Objekts erfolgte. Ob augenscheinlich nicht erkennbare Ausführungsmängel oder Bauschäden vorhanden sind, kann nicht ausgeschlossen werden. Dazu wird ergänzend angemerkt, dass der möblierte Zustand keine umfassende Befundung aller Boden- und Wandflächen zugelassen hat. Der Spitzboden des Wohnhauses konnte nicht eingesehen werden. Ob das allseits mit Fassadenplatten verkleidete Außenmauerwerk sowie die Holzkonstruktionen Schäden aufweisen, bedarf einer genauen Bauteiluntersuchung. In diesem Gutachten wird ein dem Alter entsprechender Bestand ohne größere Mängel angenommen. Sollte dies nicht zutreffen, ist die Wertaussage dieses Gutachtens zu überarbeiten. Der Sachverständige gibt diesbezüglich einen Haftungsausschluss bekannt. Das gegenständliche Gutachten ist kein Bauzustandsgutachten.
Baulicher Zustand u. Brauchbarkeit: Beim gegenständlichen kleinen Wohnhaus handelt es sich um ein teilsaniertes und durch den Badezimmerzubau baulich erweitertes Gebäude in einem gepflegten Zustand. Das Raumangebot ist aufgrund der Kleinflächigkeit begrenzt und weisen alle Räume nur eine Raumhöhe von ca.2,20 m auf. Eine bauliche Erweiterung ist aufgrund der Bestandsbauten und der geringen Bodenfläche in Verbindung mit der vorgegebenen max. Dichte von 0,4 nur mehr im eingeschränkten Ausmaß gegeben. Diese Umstände sind bei der Bewertung zu berücksichtigen
Der Gutachter setzt voraus, dass alle ihm übergebenen Unterlagen und die eingeholten Informationen, welche die Grundlage für die Erstellung des Gutachtens bilden, korrekt sind und erklärt, dass er für diese Information keine Haftung übernimmt.
Es handelt sich um ein kleines nicht unterkellertes Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoß im Ortsteil Lerchenreith der Stadtgemeinde Bad Aussee. Auf der kleinflächigen Liegenschaft befindet sich auch noch ein Nebengebäude mit einer Garage und div. Lagerräumlichkeiten, sowie der Heiz- und Lagerraum für die zentrale Pelletsheizung des Wohnhauses. Das Wohnhaus ist in Mischbauweise mit Ziegel im Erdgeschoß und Holzriegel im Dachgeschoß errichtet, hat allseits eine vorgehängte Faserzementplattenverkleidung ,sowie Kunststofffenster u. eine einfache Nassgruppenausstattung. Nähere Angaben zur Bauausführung, dem vorhandenen Instandhaltungsrückstand sowie dem Zustand des Nebengebäudes siehe Langgutachten. Auf den am Grundstück im westlichen Randbereich verlaufenden und zu duldenden Zufahrtsweg für die südlich davor liegenden Liegenschaften wird ebenfalls im Langgutachten hingewiesen.
391 m²
56,00 m²
155.000,00 EUR
kein Zubehör
15.500,00 EUR
155.000,00 EUR
1. Zubehör zur Liegenschaft:
Zur Liegenschaft gehört kein Zubehör
2. Dienstbarkeiten und andere Belastungen: keine
3. Bestandsverhältnisse: keine
Versteigerungsbedingungen:
Der Verkehrswert beträgt EUR 155.000,00. Das geringste Gebot beträgt EUR 155.000,00. Das Vadium beträgt dann EUR 15.500,00 und kann nur in Form von Sparbüchern erlegt werden.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Sonstige Hinweise:
Die Parteien und beteiligte Dritte haben allen Kauflustigen die Besichtigung der Liegenschaft zu gestatten. Sollte die Besichtigung nicht gestattet werden, kann bei Gericht spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin der Antrag auf Festsetzung von Besichtigungsterminen gestellt werden. Nötigenfalls wird ein Schlosser beigezogen.
Die verpflichtete Partei hat dem Exekutionsgericht nicht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. A UStG 1994 verzichtet.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger zu deren Gunsten eine Kredit- oder Kautionshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die folgenden
Aufforderungen:
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Aufforderung an Pfandgläubiger:
Gläubiger, für die auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften (mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger bedingter Forderungen) werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot und der Befreiung seines früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die Öffentlichen Organe
bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung der bereits pfandrechtlich sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebühren
und sonstigen öffentlichen Abgaben, eine Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot und der Befreiung seines früheren Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden, pfandrechtlich noch nicht sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigenfalls diese Ansprüche ohne Rücksicht auf das ihnen sonst zustehende Vorrecht, erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Aufforderung an Personen, die dingliche Rechte an einem Superädifikat haben:
Alle Personen, die dingliche Rechte an dem zu versteigernden Superädifikat in Anspruch nehmen, werden aufgefordert, ihre Rechte und Ansprüche innerhalb einer Frist von 3 Wochen bei Gericht anzumelden, widrigens auf dieselben im Versteigerungsverfahren nur insoweit Rücksicht genommen würde, als sie sich aus den Exekutionsakten ergeben.
Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.