Versteigerung - Objekt 1
309 E 27/25x
Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum
27.11.2025
am 11.2.2026 um 10:00 Uhr
Bezirksgericht Graz-West, Grieskai 88, 8020 Graz, Saal D/EG
0316 8074 6117
63105 Gries
130
200/2
234 (110/9806 Anteil)
Elisabethinergassse 36/Lazarettgasse 1-3
8020 Graz
Eigentumswohnung
Die Wohnung befindet sich in einem etwa im Jahr 1966 errichteten, Mehrparteienwohnhaus, das aus Keller, Erdgeschoss und 10 Obergeschossen besteht. Das Objekt befindet sich im Kreuzungsbereich der Elisabethinergassse und der Lazarettgasse, die in diesem Bereich einen spitzen Winkel bilden. Die Liegenschaft ist unregelmäßig geschnitten und eben. Das Wohnhaus stellt den Anfang der Blockrandbebauung, die westlich der Elisbethinergasse nach Süden verläuft. Entlang des Gehsteigs befinden sich öffentliche Parkplätze für KFZ, vom Gehsteig erreicht man über einen Durchgang den Innenhof, von wo aus das Gebäude erschlossen wird.
Die bewertungsgegenständliche Wohnung W 44 befindet sich im 5. Stock des Gebäudes. Sie wird direkt vom Podest erschlossen. An der gegenständlichen Wohnung wurde zu TZ 20618/1966 Wohnungseigentum begründet. Entsprechend der vorliegenden Nutzwertermittlung weist die Wohnung eine Nutzfläche von 68,22 m² auf und besteht aus zwei Zimmern, einer Küche, einem Vorzimmer, einer Abstellkammer, einem Bad und einem WC. Sie weist einen Mindestanteil von 110/9806 auf.
Für die bewertungsgegenständliche Wohnung besteht aufgrund des Mietvertrages vom 18.12.2023 ein Mietverhältnis. Die Wohnung wurde samt Küche befristet von 18.12.2023 bis 30.11.2026 vermietet, vom Mieter wurde eine Kaution von EUR 1.500,00 übergeben. Die Wohnung ist zu einem Pauschalmietzins von EUR 729,95 vermietet. In diesem Betrag ist ein Befristungsabschlag von 25 % (allerdings auch auf die in der Pauschalmiete enthaltenen Betriebskosten!) berücksichtigt, sodass nach Abzug der Betriebskosten in der Höhe von EUR 312,42 inkl USt verbleibt somit eine monatliche Nettomiete von EUR 417,52.
1.896 m²
68,22 m²
130.500,00 EUR
Es ist eine Einbauküche bestehend aus Unter- und Oberschränken vorhanden. Die Küche ist mit kunststofffurnierten Korpussen und einer Kunststoffarbeitsplatte ausgeführt. Sie ist mit einem Cerankochfeld, einem Dunstabzug, einem Geschirrspüler, einem Backrohr und einer Spüle sowie einem Kühlschrank ausgestattet. Der Spritzbereich in der Küche ist mit keramischen Fliesen ausgestattet.
1.500,00 EUR
13.050,00 EUR
65.250,00 EUR
Ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist:
Nachstehende Dienstbarkeiten haben keine Auswirkungen auf den Verkehrswert und sind ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen:
C-LNr. 1 a 983/1930 3786/1933 DIENSTBARKEIT der Errichtung und des Bestandes einer Umformerstation auf Gst .200/2 gem. Erklärung 1929-08-05 für EZ 256 KG VI Jakomini
C-LNr. 6 a 2707/1968 DIENSTBARKEIT des Verzichtes auf Realteilung der Liegenschaft gem. Pkt. 2 Dienstbarkeitsvertrag 1968-02-14 für Steiermärkische Sparkasse in Graz
Das Vadium beträgt EUR 13.050,00 kann nur in Form einer Sparurkunde erlegt werden.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Zur Nachricht
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Eine Kurzfassung und die Langfassung des Schätzgutachtens sind aus der Ediktsdatei (Abfragemöglichkeit unter: www.edikte.justiz.gv.at oder bei Gericht) zu ersehen.
Der Verpflichtete hat dem Gericht nicht mitgeteilt, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erkärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden. Der Richter kann über eine Person, die während des Versteigerungsverfahrens derartige Vereinbarungen schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen. Der Richter kann eine Person vom Bieten ausschließen, die vor oder während des Versteigerungstermins derartige Vereinbarungen schließt oder zu schließen versucht.
WICHTIGER HINWEIS:
Aufgrund der verstärkten Einlasskontrollen werden Sie ersucht, keine größeren Taschen oder Rucksäcke mitzubringen, um den Einlass nicht zu verzögern. Es wird Ihnen empfohlen, zumindest eine halbe Stunde vor dem Termin beim Einlass zu erscheinen, um rechtzeitig zur Versteigerung eingelassen zu werden.
Weiters werden Sie ersucht, zur Versteigerung zusätzlich eine Fotokopie ihres Lichtbildausweises, der im Original vorzuweisen ist, mitzubringen.
