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Dienststelle:

BG Seekirchen am Wallersee (590)

Aktenzeichen:

15 E 85/23m

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

24.03.2025

Versteigerungstermin:

am 06.05.2025 um 10:30 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Seekirchen, Erdgeschoß, Saal 1

Telefonkontakt:

05 7601 2137529

Ort und Zeit der Einsichtnahme:

Bezirksgericht Seekirchen
05 7601 21 37529 (Terminvereinbarung erbeten)
Montag bis Freitag 08:00 bis 11:30 Uhr

Sonstiges:

Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen: keine
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
Bücherliche Lasten:
Dienstbarkeit des Hochspannungserdkabels (C-LNr 2a): nicht wertbeeinflussend.
Vorliegende Informationen zu außerbücherlichen Lasten:
1. Betreffend Quellfassung Nr. 1 auf GSt 151/2 wird ein alleiniges Brauchwassernutzungsrecht zugunsten der Nachbarliegenschaft von Johann Lausenhammer behauptet. Der Verpflichtete gab zu Protokoll, dass die Quellfassung Nr. 1 beiden Liegenschaftseigentümern gemeinsam gehöre.
2. Betreffend Quellfassung Nr. 2 auf GSt 151/2 wird kein Nutzungsrecht zugunsten der Nachbarliegenschaft von Johann Lausenhammer behauptet, während der Verpflichtete angibt, die Quellfassung Nr. 2 stehe beiden Liegenschaftseigentümern zur Wassernutzung zur Verfügung.
Nach den Erhebungen im Zwangsversteigerungsverfahren wurden Quellfassung Nr. 1 und Nr. 2 im Jahre 1987 errichtet. Eine allfällige außerbücherliche Servitutsbelastung der EZ 617 wurde im Zwangsversteigerungsverfahren nicht geprüft. Strittige Fragen der Offenkundigkeit einer Servitut sowie ihr Rechtsgrund und Rang sind im Rechtsweg zu klären! Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde im Zweifel der Wert der Liegenschaft ohne diese Last(en) angegeben. Die Bezeichnung, die Last(en) sei(en) von Ersteher in oder ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, unterbleibt (Puster, Zwangsversteigerung³ Rz 509 [8] bis [10]).
3. Es bestehen aufrechte Pachtverträge wie im Gutachten angeführt. Zur Bewirtschaftung der Restfläche wurde eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Siehe Seite 7 im Gutachten.
Die verpflichtete Partei hat dem Exekutionsgericht gegenüber keine Mitteilung nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 abgegeben.
Die Liegenschaft unterliegt dem Salzburger Grundverkehrsgesetz (S.GVG 2023).
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt. Das Vadium kann nur in Form von Sparurkunden erlegt werden!
An die dinglichen Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Ein amtlicher Lichtbildausweis mit Staatsbürgerschaftsnachweis, gegebe­nenfalls ein Firmenbuchauszug ist von den Bietern mitzubringen. Vertre­tungen sind nur gegen Vorlage einer beglaubigten Spezialvollmacht möglich.
Im übrigen wird auf die Ediktsdatei verwiesen (www.edikte.justiz.gv.at), aus welcher das Gutachten ersichtlich ist.


Grundbuch:

56315 Seekirchen Land

EZ:

617

Grundstücksnr.:

GSt Nr. 151/2 Landw (10) 11.396m²,
GSt Nr. 165, Landw (10) 25.928m²,
Gesamtfläche 37.324m²
davon ein ideeller 8/12 Anteil

BLNr:

3

Liegenschaftsadresse:

Brunn 23

PLZ/Ort:

5201 Seekirchen


Kategorie(n):

land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft

Beschreibung (WE):

Nicht zusammenhängende Grundstücke in Umgebung der Hofstelle mit der Adresse Brunn 23 in 5201 Seekirchen am Wallersee, ca. 2 km südlich des Ortskerns auf einer Anhöhe.
Landwirtschaftlich nutzbar sind 3,2404ha, da in der Natur 0,0598ha in Wald erwachsen und 0,4322ha dauerhaft als Lagerflächen genützt werden. Auf GSt 165 lagern nicht mehr funktionsfähige Maschinen und Gerätschaften.

Grundstücksgröße:

37.324 m²


Schätzwert:

316.883,00 EUR

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

- rund 15 Obstbäume und Gehölze im Bereich der Hofstelle: mit einem Wert von EUR 2.000 im Schätzwert enthalten
- nicht funktionsfähige Maschinen: mit einem Wert von EUR 3.000,-- im Schätzwert enthalten
- Quellen auf GSt 151/2: Quellfassung Nr. 1 mit einem Wert von EUR 27.522,--, Quellfassung Nr. 2 mit einem Wert von EUR 43.362,-- im Schätzwert enthalten
samt Rechten:
Laut Angaben des Verpflichteten besteht ein nicht verbüchertes Entnahmerecht (Brauchwasserbezug) aus der offenen Quelle 3 auf Fremdgrund, was im Zwangsversteigerungsverfahren nicht überprüft wurde. Das Recht ist mit einem Wert von EUR 2.000,-- im Schätzwert enthalten.
(Beträge jeweils abzgl 10 % Marktanpassung)

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

nicht festgestellt

Vadium:

31.688,30 EUR

Geringstes Gebot:

158.441,50 EUR


Sonstige Hinweise:

ZUR NACHRICHT
Die sich auf die Liegenschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der Geschäftsabteilung des Bezirksgerichtes Seekirchen am Wallersee während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens sind dort gegen Kostenersatz erhältlich.
ALLGEMEINE Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
ALLGEMEINE Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
AUFFORDERUNG an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren, und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob die Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
UNGÜLTIGE Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Lageplan:

nicht verfügbar

Grundriss(e):

nicht verfügbar

Foto(s):

nicht verfügbar


Alle Edikte zum Fall:

Versteigerung Verkehrswertschätzung (06.05.2025 10:30)

5201 Seekirchen, Brunn 23

Ausdruck vom: 19.04.2025 12:00:59 MESZ