Versteigerung - Verkehrswertschätzung
15 E 85/23m
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
24.03.2025
am 06.05.2025 um 10:00 Uhr
Bezirksgericht Seekirchen, Verhandlungssaal 1, Erdgeschoss
05 7601 2137529
Bezirksgericht Seekirchen
05 7601 21 375 29 (Terminvereinbarung erbeten)
Montag bis Freitag 08:00 bis 11:30 Uhr
Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen: keine
Bücherliche Lasten:
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen: keine Lasten.
Außerbücherliche Lasten bestehen in Form eines Benützungsübereinkommens vom 15.01.2004, welches aufrecht ist und die im Gutachten beschriebenen Nutzungsrechte (Obstgarten, Holzbezugsrecht) bis 14.01.2034 vorsieht. Die Last wurde mit EUR 6.553,00 bewertet und ist mit diesem Betrag im Schätzwert berücksichtigt.
Vorliegende Informationen zu außerbücherlichen Rechten:
Laut den - ungeprüften - Angaben des Verpflichteten sei im Jahre 2004 eine nicht verbücherte, über das Benützungsübereinkommen vom 15.01.20024 hinaus gehende „Servitut der Nutzung des Waldbestandes“ auf der gesamten EZ 607 vereinbart worden.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Schätzwert Rechte und Lasten aufgrund des Textes des Benützungsübereinkommens vom 15.01.2004 berücksichtigt sind, welche im Volltext in den Anhängen zum Gutachten enthalten ist. Strittige Fragen zum Bestehen oder Nichtbestehen von Servituten sind im Rechtsweg zu klären!
Die verpflichtete Partei hat dem Exekutionsgericht gegenüber keine Mitteilung nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 abgegeben.
Die Liegenschaft unterliegt dem Salzburger Grundverkehrsgesetz (S.GVG 2023).
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt. Das Vadium kann nur in Form von Sparurkunden erlegt werden!
An die dinglichen Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Ein amtlicher Lichtbildausweis mit Staatsbürgerschaftsnachweis, gegebenenfalls ein Firmenbuchauszug ist von den Bietern mitzubringen. Vertretungen sind nur gegen Vorlage einer beglaubigten Spezialvollmacht möglich.
Im übrigen wird auf die Ediktsdatei verwiesen (www.edikte.justiz.gv.at), aus welcher das Gutachten ersichtlich ist.
56315 Seekirchen Land
607
GSt Nr. 159/3, Gärten (10) 561m²,
GSt Nr. 159/6, Landw (10) 3.256m²,
GSt Nr. 159/7 Landw (10) 2.391m²,
GSt Nr. 167/2 Wald (10) 18.810m²;
Gesamtfläche 25.018m²
davon ein ideelles Drittel
1
Brunn 23
5201 Seekirchen
land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft
Flächenwidmung Grünland (Land- und Forstwirtschaft)
Lage in Umgebung der Hofstelle mit der Adresse Brunn 23 in 5201 Seekirchen am Wallersee, ca. 2 km südlich des Ortskerns auf einer Anhöhe.
Ein Teil der landwirtschaftlich ausgewiesenen Flächen bzw. Gartenflächen ist in der Natur in Wald erwachsen (0,16ha). 0,051ha werden als dauerhafte Lagerfläche genützt. Dort befinden sich nicht funktionsfähige Maschinen. Landwirtschaftlich nutzbar: 0,4098ha.
25.018 m²
43.700,00 EUR
nicht funktionsfähige Maschinen (Schrottwert im Schätzwert enthalten)
nicht festgestellt
4.370,00 EUR
21.850,00 EUR
ZUR NACHRICHT
Die sich auf die Liegenschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der Geschäftsabteilung des Bezirksgerichtes Seekirchen am Wallersee während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens sind dort gegen Kostenersatz erhältlich.
ALLGEMEINE Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
ALLGEMEINE Aufforderung an die Pfandgläubiger
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren, und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob die Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
UNGÜLTIGE Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
Kurzgutachten (pdf) (460 KB)
Gutachten Verkehrswert (3872 KB)
Beilagen Vekehrswert (7221 KB)
Fotodokumentation Verkehrswert (6448 KB)
Anhang Verkehrswert (19711 KB)
Stellungnahme (3796 KB)
Ergänzungsgutachten Quellf. (10183 KB)
nicht verfügbar
nicht verfügbar
nicht verfügbar
Alle Edikte zum Fall:
5201 Seekirchen, Brunn 23
5201 Seekirchen, Brunn 23
5201 Seekirchen, Brunn 23