Versteigerung - Zweifamilienhaus - Altbestand
5 E 26/24w
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
21.11.2024
am 27.02.2025 um 09:00 Uhr
Bezirksgericht Baden, 1. Stk., VHS 5
04025 Rauhenstein
9
.19/1, 723/1, 724/1 und 724/5
4
Helenenstraße 78
2500 Baden bei Wien
Zweifamilienhaus
Der Gebäudebestand auf der Liegenschaft besteht aus zwei Wohneinheiten (zwei kleinen Wohnhäusern) die durch eine Überdachung (überdachter Vorplatz) miteinander verbunden sind. Der ältere Gebäudeteil wurde Ende des 19.Jahrhunderts errichtet, eine Renovierung und Umbauten erfolgten in den 1950er-Jahren. Die Wohneinheit besteht aus einem Erdgeschoss und einem Dachgeschoss und ist nicht unterkellert. Der neuere Gebäudeteil wurde zu Beginn der 1960er-Jahre errichtet besteht aus einem Erdgeschoss und ist teilweise unterkellert (alter Gewölbekeller bestehend aus einem Raum).
Beschreibung älterer Gebäudeteil aus rund 1900:
Das Erdgeschoss besteht aus einem Windfang, einer Diele, einem WC, einem Bad, einer Küche mit Speis und drei Zimmer.
Im Dachgeschoss befinden sich ein Vorraum, ein kleines Bad mit WC und zwei Zimmer.
Das Gebäude ist in Massivbauweise errichtet, das Dach ist als Walmdach ausgebildet, die Belichtung erfolgt durch Kunststofffenster. Die Beheizung und Warmwasserversorgung des Gebäudes erfolgt durch eine Gastherme.
Beschreibung neuer Gebäudeteil aus rund 1960
Das Erdgeschoss besteht aus einem Vorraum, einem WC, einem Bad, einer Küche, einem Gästezimmer und einem Wohnzimmer.
Das Gebäude ist in Massivbauweise errichtet, das Dach ist als flach geneigtes Walmdach ausgebildet, die Belichtung erfolgt durch Alufenster. Die Beheizung und Warmwasserversorgung des Gebäudes erfolgt durch eine Gastherme.
Zwischen den beiden Gebäudeteilen besteht ein von außen zugänglicher Kellerabgang (ein Kellerraum - Gewölbekeller).
Der Garten ist begrünt und mit einzelnen Bäumen und Sträuchern bewachsen. Im Garten befinden sich ein gemauerter Technikraum, ein altes Swimmingpool und eine Gartenhütte aus Holz.
Die straßenseitige Einzäunung erfolgt durch einen Metallzaun auf Betonsockel.
Der Gebäudebestand ist in einem dem Alter entsprechend stark abgewohnten und abgenutzten Zustand vorhanden.
Die Gebäude sind teilweise möbliert, die Möblierung und das sonstige Inventar sind nicht Gegenstand der Bewertung.
Bauwerksstatische und vermessungstechnische Überprüfungen sowie bautechnische und haustechnische Bauwerksüberprüfungen haben durch den Sachverständigen im Zuge der Befundaufnahme auftragsgemäß nicht stattgefunden (kein bautechnisches Gutachten), die Beschreibung der vorhandenen Bauausführungen erfolgte ausschließlich durch augenscheinliche Befundung des Gebäudebestandes (ohne Bauwerksöffnungen).
3.827 m²
215,00 m²
1.370.000,00 EUR
Einbauküche Zeitwert NULL Euro.
0,00 EUR
137.000,00 EUR
685.000,00 EUR
Im Übrigen wird auf die Fassung des Schätzungsgutachtens und des Versteigerungsedikts in
der Ediktsdatei im Internet verwiesen.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
-
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Gemäß § 147 EO kann das Vadium ausschließlich in Form von Sparbüchern erlegt werden.
Die verpflichtete Partei hat nicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes
dem Exekutionsgericht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a
UStG 1994 verzichtet.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der
Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich
der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen.
Die verpflichtete Partei hat die Besichtigung der Liegenschaft samt Zubehör durch
Kaufinteressenten zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden.
Die Liegenschaft wird unter dem Vorbehalt der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung
zugeschlagen werden.
Zur Nachricht:
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden,
Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten
Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten
Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzungsgutachten und eine
Kurzfassung ist aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie
zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr
geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger:
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte
Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden
aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der
Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen
Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in die Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schulderns
einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen
sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben
bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der
Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen
Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen
Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden
Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen
Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese
Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der
Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu
erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen
Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens
zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden.
Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.