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Berichtigte Fassung
Dienststelle:

BG Graz-West (641)

Aktenzeichen:

311 E 12/25f

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Letzte Änderung am:

06.11.2025

Versteigerungstermin:

am 18.12.2025 um 10:00 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Graz-West, Grieskai 88, 8020 Graz, Saal D/EG

Telefonkontakt:

0316 8074 6117

Besichtigungszeit:

1.) 16.12.2025, um 16:00 Uhr
2.) 17.12.2025, um 16:00 Uhr


Grundbuch:

63125 Webling

EZ:

1800

Grundstücksnr.:

.1392

BLNr:

8 und 9 (je 1/2-Anteil)

Liegenschaftsadresse:

Irisweg 7

PLZ/Ort:

8053 Graz


Kategorie(n):

Einfamilienhaus

Beschreibung (WE):

Grundbuch: KG 63125 Webling
Einlagezahl: EZ 1800
Bezeichnung der Liegenschaft: GSt Nr .1392 im Ausmaß von 792 m², davon 117 m² Bauf.
(10) und 675 m² Gärten(10) mit dem Wohnhaus Irisweg 7, 8053 Graz
Die Bewertungsliegenschaft befindet sich im XVI. Grazer Stadtbezirk Straßgang in normaler
Wohnlage am Irisweg, einer von der Harter Straße nach Osten zur Glesingerstraße hin
führenden Verbindungsstraße im öffentlichen Gut.
Das Grundstück Nr. .1392 im katastralen Ausmaß von 792 m2 wird im Norden unmittelbar
vom Irisweg begrenzt, es ist eben sowie grundsätzlich trapezförmig und sich nach Süden hin
verbreiternd konfiguriert.
Die Bebauung umfasst das in gekuppelter Bauweise errichtete Wohnhaus Irisweg 7
(Doppelhaushälfte), bestehend aus Kellergeschoss, Erdgeschoss und ausgebautem
Dachgeschoss, und eine Garage südwestlich des Wohnhauses sowie ein altes
Nebengebäude mit angebautem Holzunterstand im südwestlichen Grundstückseck.
Bei den nicht bebauten Grundstücksflächen handelt es sich um Außenanlagen (Grünflächen
mit Bepflanzung und Bestockung, befestigter Gehweg, etc.).
Die Nachbarliegenschaften sind mit freistehenden Wohnhäusern und Doppelwohnhäusern
ähnlichen Errichtungszeitpunktes bebaut.
Möglichkeiten zur Deckung der Erfordernisse des täglichen Bedarfes und weitergehende
Infrastruktureinrichtungen sind innerhalb des Bezirkes gegeben.
Anlässlich der Befundaufnahme wurde darüber informiert, dass das Wohnhaus der Stadtlage
entsprechend erschlossen ist (Strom, Wasser, Kanal), weiters besteht ein
Fernwärmeanschluss.
Gemäß Abfrage der Flächenwidmung im Geografischen Informationssystem der Stadt Graz ist
das Grundstück als „Reines Wohngebiet“ mit einer Bebauungsdichte von 0,3 bis 0,4
ausgewiesen, hinsichtlich möglicher Naturgefahren wird auf den beiliegenden „HORA“- Pass
verwiesen.
Der steuerliche Einheitswert wurde mangels Relevanz für die Verkehrswertermittlung nicht
erhoben, zu sonstigen Abgaben- und Gebührenrückständen siehe die dem Langgutachten
beiliegende Mitteilung der Stadt Graz.
Wohnhaus Irisweg 7, 8053 Graz: Soweit anhand der im Grazer Stadtarchiv zur Verfügung
gestellten Unterlagen erhoben werden konnte, erfolgte die ursprüngliche Errichtung aufgrund
einer Baubewilligung aus dem Jahr 1957, die Endbeschau erfolgte im Jahr 1962, die
Benützungsbewilligung für das Erdgeschoss wurde im Jahr 1963 erteilt, die vollständige
Benützungsbewilligung einschließlich des Dachgeschosses stammt aus dem Jahr 1965,
sodass für die Bewertung zum Bewertungsstichtag von einem tatsächlichen Baualter von 60
Jahren ausgegangen wird.
Das Nebengebäude im südwestlichen Grundstückseck wurde aufgrund einer Baubewilligung
aus dem Jahr 1960 errichtet, die Garage aufgrund einer Baubewilligung aus dem Jahr 1966.
Nach dem Erwerb durch die nunmehrigen Eigentümer wurden diverse
Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt (z.B. Wärmedämmung der Fassaden,
Fenstertausch, Erneuerung diverser Bodenbeläge, teilweise der Türen, der Radiatoren, der
Wand- und Deckenoberflächen, der Sanitärausstattung, der Elektrik, etc.).
Das Wohnhaus besteht aus Kellergeschoss, Erdgeschoss und ausgebautem Dachgeschoss,
es wurde grundsätzlich massiv als Ziegelbau errichtet, die Fassaden sind mit einer
Wärmedämmung versehen und mit Putz beschichtet, den oberen Abschluss bildet ein
Satteldach mit Eterniteindeckung, Regenrinnen und Abfallrohre sind vorhanden.
Der Zugang in das Wohnhaus erfolgt an der Westseite, wo ein neuerer Türabschluss mit
Glaslichten besteht, über einen Kunststeinstiegenlauf erreicht man das Niveau des
Erdgeschosses, zwischen dem Erdgeschoss und dem Dachgeschoss besteht eine zweiläufige
Holzwangenstiege mit Holzgeländer, in den Keller führt eine Massivstiege, deren Tritt- und
Setzstufen verfliest sind.
Die Beheizung des Wohnhauses erfolgt über einen Anschluss an das Fernwärmenetz, wobei
zur Raumheizung neuere Radiatoren vorhanden sind, hinsichtlich der Warmwasserbereitung
ist im Kellergeschoss ein elektrischer Warmwasserboiler ersichtlich.
Zur Belichtung sind neuere Kunststofffenster mit Isolierverglasung sowie bauartgleiche
Fenstertüren vorhanden, als Sonnenschutz sind Gurtzugrollläden ausgeführt, die Belichtung
im Dachgeschoss erfolgt über Gaupen bzw. auch ein Dachflächenfenster.
Der Hauseingang ist gegenüber außen mit einer neueren Glaslichtentüre abgeschlossen, im
Inneren bestehen grundsätzlich Vollbautüren, welche an Umfassungszargen angeschlagen
sind, im Kellergeschoss sind auch alte Dreifüllungstüren bestehend.
Die Räumlichkeiten im Kellergeschoss sind dem Verwendungszweck entsprechend einfacher
ausgestattet, wurden jedoch teilweise ebenfalls modernisiert.
Die Fußböden weisen unterschiedliche Beläge auf (Terrazzo, Fliesen, Laminat, Parkett), die
Wandoberflächen, Dachschrägen und Deckenuntersichten sind grundsätzlich gemalt bzw.
sind in den Sanitärräumen Wandverfliesungen ausgeführt.
Die Sanitärausstattung umfasst im Erdgeschoss einen Sanitärraum mit Stand-WC, Dusche
und Handwaschbecken sowie im Dachgeschoss einen Sanitärraum mit Hänge-WC mit
Einbauspülkasten, Duschkabine und Handwaschbecken.
Die Elektro-Installationen vermitteln einen zeitgemäßen Eindruck.
Anhand der erhobenen Einreichpläne ergibt sich für die Unterkellerung eine Bruttogrundfläche
von gerundet 69,00 m2, jene des Erdgeschosses beträgt ebenfalls gerundet 69,00 m2, die
Bruttogrundfläche im Dachgeschoss beträgt gerundet 69,00 m2 zuzüglich westseitigem
Balkon.
Die Grundrisse entsprechen im Wesentlichen den beiliegenden Plänen, anhand dieser ergibt
sich für das Erdgeschoss und das Dachgeschoss eine Nutzfläche (im Sinne des WEG) von
gesamt gerundet 106,00 m².
Das effektive Baualter zum Bewertungsstichtag beträgt – wie oben angeführt – rund 60 Jahre,
die gewöhnliche Gesamtnutzungsdauer derartiger Gebäude beträgt gemäß
Bewertungsliteratur 70 Jahre, in Hinblick auf vor Kurzem durchgeführte
Modernisierungsmaßnahmen am Wohnhaus wird die Restnutzungsdauer zum
Bewertungsstichtag mit 40 Jahren eingeschätzt.
Der Bau- und Erhaltungszustand kann in Hinblick auf das relative Baualter als gut bis sehr gut
bezeichnet werden.
Die Garage weist eine Bruttogrundfläche von 24,00 m2 auf, es ist eine Montagegrube
vorhanden, der Abschluss gegenüber außen erfolgt über ein zweiflügeliges Drehtor, das
Baualter zum Bewertungsstichtag beträgt rund 59 Jahre.
Nebengebäude im südwestlichen Grundstückseck: Dieses massiv errichtete Nebengebäude
sowie der daran anschließende Unterstand in Holzkonstruktion weisen aufgrund des
Baualters keinen Zeitwert mehr auf.
Die Außenanlagen sind insgesamt als normal zu klassifizieren.
Inventar und Zubehör ist nicht bewertungsgegenständlich.
Nutzung: Von der erstverpflichteten Partei wurde mitgeteilt, dass das Wohnhaus und die
Liegenschaft von Herrn Tchen Xiao samt Mitbewohnern gegen Bezahlung der Betriebskosten
angemietet wurden, wobei ein schriftlicher Mietvertrag nicht existieren soll. Inwieweit die
zweitverpflichtete Partei zusätzlich Mietvereinbarungen getroffen hat bzw. Mieten
vereinnahmt, kann von der erstverpflichteten Partei nicht beantwortet werden, da diese mit
der zweitverpflichteten Partei laut ihrer Information in Scheidung lebt.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Vermietung des Wohnhauses eine
Vollausnahme vom MRG darstellt, inwieweit jedoch Vereinbarungen bestehen, die eine
kurzfristige Beendigung dieses Bestandsverhältnisses verhindern (z.B. Kündigungsverzicht)
oder allenfalls auch Mietvorauszahlungen geleistet wurden, ist nicht bekannt, weshalb solche
auch nicht berücksichtigt werden. Dies stellt ein Risiko für einen Ersteher dieser Liegenschaft
dar!
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium beträgt: EUR 42.500,- und ist ausschließlich in Form einer Sparurkunde zum
Versteigerungstermin zu erlegen. Bargeld wird nicht akzeptiert!
Das Gericht beabsichtigt, dem gegenständlichen Verfahren die gesetzlichen
Versteigerungsbedingungen zu Grunde zu legen.
Sie werden auch hiezu zur allfälligen Äußerung binnen 14 Tagen aufgefordert, widrigenfalls
Zustimmung zu dieser beabsichtigten Vorgangsweise angenommen wird.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der
Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich
der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen.
Näheres siehe Langgutachten!

Grundstücksgröße:

792 m²


Schätzwert:

425.000,00 EUR

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

nicht festgestellt

Vadium:

42.500,00 EUR

Geringstes Gebot:

212.500,00 EUR


Sonstige Hinweise:

WICHTIGER HINWEIS:
Aufgrund der verstärkten Einlasskontrollen werden Sie ersucht, keine größeren
Taschen oder Rucksäcke mitzubringen, um den Einlass nicht zu verzögern. Es wird
Ihnen empfohlen, zumindest eine halbe Stunde vor dem Termin beim Einlass zu
erscheinen, um rechtzeitig zur Versteigerung eingelassen zu werden.
Weiters werden Sie ersucht, zur Versteigerung zusätzlich eine Fotokopie ihres
Lichtbildausweises, der im Original vorzuweisen ist, mitzubringen.
Rechtsmittelbelehrung zum Beschluss
Rekurs Sie können diesen Beschluss mit Rekurs bekämpfen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung; der Beschluss kann daher auch dann, wenn gegen ihn Rekurs erhoben wird, vollstreckt werden. Richtet sich der
Rekurs gegen die Entscheidung über die Kosten, so ist er nur zulässig, wenn der Betrag, dessen Zuspruch oder
Aberkennung beantragt wird, 50 EUR übersteigt.
Frist Der Rekurs ist binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Gericht einzubringen, das den
Beschluss gefasst hat; erheben Sie jedoch einen Rekurs gegen einen Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren,
so beträgt die Frist vier Wochen.
Form Der Rekurs ist schriftlich einzubringen; er muss von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Wenn Sie einen Beschluss über die Verfahrenshilfe bekämpfen wollen, müssen Sie nicht
durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt vertreten sein. Sie können den Rekurs in diesem Fall schriftlich
einbringen oder mündlich zu Protokoll erklären. Das gleiche gilt, wenn Sie als Zeugin/Zeuge oder
Sachverständige/Sachverständiger einen Beschluss bekämpfen wollen.
Zur Nachricht:
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle
usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den
Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind
Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Eine Kurzfassung und die Langfassung des Schätzgutachtens sind aus der Ediktsdatei
(Abfragemöglichkeit unter: www.edikte.justiz.gv.at oder bei Gericht) zu ersehen.
Der Verpflichtete hat dem Gericht nicht mitgeteilt, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a
UStG 1994 verzichtet.
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor
Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in
Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger:
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit
Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert,
vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den
Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich
aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch der
Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden
Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in
Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich
sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter
gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich
aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher
und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge,
Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht
pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung
angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der
Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen
oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht
mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschen-
ke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben
worden ist, kann zurückgefordert werden. Der Richter kann über eine Person, die während des Verstei-
gerungsverfahrens derartige Vereinbarungen schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe
bis zu 10 000 Euro verhängen. Der Richter kann eine Person vom Bieten ausschließen, die vor oder
während des Versteigerungstermins derartige Vereinbarungen schließt oder zu schließen versucht.


Lageplan:

nicht verfügbar

Grundriss(e):

nicht verfügbar

Foto(s):

nicht verfügbar


Bekannt gemacht am 6.11.2025

Sonstiges Edikt

"Ort und Zeit der Besichtigung" hinzugefügt: 1.) 16.12.2025, um 16:00 Uhr, 2.) 17.12.2025, um 16:00 Uhr


Ausdruck vom: 01.12.2025 18:31:18 MEZ