Versteigerung - Zinshaus
50 E 23/24w
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
06.02.2025
am 26.3.2025 um 10:30 Uhr
1030 Wien, Marxergasse 1a, 7.OG, Saal 707
01/515 28/DW 308 987
25.3.2025, 15.00 bis 16.30 Uhr
1050 Wien, Bräuhausgasse 20
Bezirksgericht Innere Stadt Wien, 1030 Wien, Marxergasse 1a, Mo, Mi - Fr 8.00 Uhr - 12:00 Uhr, Di 8 - 13 Uhr
01008 Margarethen
1791
279/2
3
Bräuhausgasse 20
1050 Wien
Mietshaus
380 m²
2.616.700,00 EUR
kein Zubehör
261.670,00 EUR
2.616.700,00 EUR
Die zu übernehmende Kaution beträgt EUR 21.900,00.
Die gemäß § 143 Abs. 1 EO zu übernehmenden Abgaben seitens der MA 6 betragen EUR 3.001,72.
Sämtliche Wohnungen und die allgemeinen Teile des Hauses befinden sich in desolatem, sanierungsbedürftigen Zustand. Die angeschlossenen Pläne entsprechen der Einreichung aus dem Jahr 2021.---------------------------------------------------------------------------------------------------Mit rechtskräftigen Beschluss vom 16.01.2025 wurde das geringste Gebot mit der Höhe des Schätzwerts festgelegt.
Gemäß 179 ist das Vadium ausschließlich in Form von Sparbüchern mitzubringen.
Als Nachweis für die Staatsbürgerschaft des Bieters / der Bieterin sind ein gültiger Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis geeignet (nicht: Führerschein, Berufsausweise etc.).
Bietinteressenten können sich schon vorab das für die Versteigerung erforderliche Formular von der Homepage des Bezirksgericht Innere Stadt Wien ausdrucken und ausgefüllt mitbringen:
https://www.justiz.gv.at/bg-innere-stadt-wien/bezirksgericht-innere-stadt-wien/info-zu-zwangsversteigerungen-von-liegenschaften.8f1.de.html
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schulderns einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
Die im Lastenblatt angeführten Reallasten und Dienstbarkeiten sowie Servitute sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
Erdgeschoss lt. Einreichung (217 KB)
1. Stock lt. Einreichung (223 KB)
2. Stock lt. Einreichung (226 KB)
3. Stock lt. Einreichung (236 KB)
1. Dachgeschoss lt.Einreichung (328 KB)
2. Dachgeschoss lt.Einreichung (320 KB)
Dachdraufsicht lt.Einreichung (253 KB)
Kellergeschoss lt. Einreichung (164 KB)