Versteigerung - Objekt 1
7 E 49/23i
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
01.09.2025
am 11.11.2025 um 09:00 Uhr
Bezirksgericht Leibnitz, Kadagasse 8, 8430 Leibnitz, Verhandlungssaal A/Erdgeschoss
66188 Wagna
749
562/12
4 und 5
Silberweg 16
8435 Wagna
Einfamilienhaus
Die Bewertungsliegenschaft befindet sich in einem ruhigen, überwiegend von Einfamilienhäusern und landwirtschaftlichen Nutzungen geprägten Umfeld der Marktgemeinde Wagna. Im unmittelbaren Umfeld der Liegenschaft befinden sich weder Banken, Nahversorger noch sonstige kommerzielle Infrastruktur. Die Stadt Leibnitz, wird in wenigen Fahrminuten mit dem PKW über die L 602 erreicht. In der Nähe der Bewertungsliegenschaft befindet sich eine Haltestelle des regionalen Autobusunternehmens.
Die Liegenschaft weist eine rechteckige Konfiguration auf. Es ist etwa 33 m lang und 23,5 breit und weist zum Zufahrtsweg nach Nordosten vom Silberweg bis zur östlichen Gebäudeseite starke Böschung auf. Dem Gebäude ist nordwestlich eine Terrasse vorgelagert, von der das Gelände zum Garten ebenfalls abgeböscht und mit Wasserbausteinen gestützt ist. Das Grundstück ist zum Teil mit einem Holzzaun auf einem Betonsockel und an der südwestlichen Grundgrenze mit einem Maschendrahtzaun eingefriedet. Die Freiflächen bestehen aus Wiese mit Büschen, Bäumen und Gestaltungsgrün.
Das etwa 1970/1971 errichtete Wohnhaus wurde in Massivbauweise errichtet und besteht aus einem Keller mit Garage, dem Erdgeschoss und einem mit Dachschrägen ausgebauten Dachgeschoss. Das Objekt bildet einen rechteckigen Grundriss und ist mit einem Satteldach abgedeckt. Die Dachhaut besteht aus Welleternit.
Die Außenfassade ist verputzt sowie mit Anstrich versehen. Das aufgehende Mauerwerk im Inneren ist gespachtelt und gestrichen. Die innere Erschließung erfolgt über massive Treppen, die Treppen sind mit keramischen Fliesen ausgestattet.
Im Dachgeschoss werden die beiden Abstellräume als Wohnräume genutzt. Diese Nutzung ist nicht von der Baubewilligung umfasst. Der Ausbau im Dachgeschoss weicht darüber hinaus vom bewilligten Einreichplan ab. Im Raum „Dachboden“ wurde mit ersten Ausbauarbeiten ebenfalls zu nicht bewilligten Wohnzwecken begonnen.
Die Fenster und Terrassen/Balkontüren sind mit Holzrahmen und Isolierverglasung ausgeführt. Im Dachgeschoss wurden an der nordöstlichen Gebäudestirn Kunststofffenster mit außen liegenden Rollos zur Verdunkelung eingebaut, im Vorraum des Dachgeschosses ist ein Dachflächenfenster aus Holz eingebaut, die beiden zu Wohnzwecken ausgebauten, nach Südwesten orientierten Räume, sind mit einer Balkontüre in Holzausführung bzw mit einem Holzfenster ausgestattet. Die Holzfenster und Balkontüren aus Holz sind zur Verdunkelung mit außen liegenden Fensterbalken ausgeführt.
Das Objekt wird über elektrische Radiatoren beheizt. Die Elektrik befindet sich nicht am letzten Stand der Technik, ist jedoch funktionsfähig.
Die Gehbeläge sind im Vorraum, in der Küche und in den Sanitärräumen Fliesen ausgestattet, in den Wohnräumen wurde im Erdgeschoss Parkett verlegt, das Dachgeschoss ist mit Laminatböden ausgestattet. Als Türen sind unterschiedliche Vollbautüren eingebaut. Im Erdgeschoss wurden die Deckenuntersichten teilweise mit abgehängten Holzpaneelen verkleidet.
Die Ausstattung der Sanitärräume ist in normaler Qualität ausgeführt worden.
Dem Erdgeschoss ist eine Holzerrasse vorgelagert, es wurden Pfosten, Pfetten und Sparren für eine Überdachung errichtet. Vom südwestlichen Zimmer im Dachgeschoss ist ein Balkon erschlossen.
Der Keller ist teilweise keramisch verfliest und wird zum großen Teil als Werkstatt genutzt. Von der mit einer Holzkonstruktion mit Trapezblecheideckung überdachten Zufahrt wird eine mit einem Kipptor gesicherte Garage erreicht.
Die frei stehende Garage ist aufgrund der Ausführung als wertlos zu bezeichnen.
Das Gebäude weist eine nicht mehr zeitgemäße Bauausführung und Ausstattung auf. Die Fliesen und die Sanitärausstattung entsprechen ebenso wie die Raumaufteilung nicht mehr den modernen Wohnansprüchen. Das Objekt weist davon abgesehen im Inneren einen, dem Alter entsprechenden, normalen erhaltenen Allgemeinzustand auf, im Keller besteht jedoch nicht zuletzt durch die massiven Hochwassereinflüsse im Jahr 2023 erhöhter Instandhaltungs- und Instandsetzungsbedarf, der nicht durch in der normalen Alterswertminderung umfasst ist. Dieser wird durch die Zustandsnote 2,5 nach HEIDECK berücksichtigt.
792 m²
307,38 m²
270.000,00 EUR
Als Zubehör ist eine Einbauküche mit furnierten Korpussen und einer Kunststoffarbeitsplatte vorhanden. Sie besteht aus Unterschränken und Oberschränken mit offenen Regalen. Die Küche ist mit einem Cerankochfeld, einer Spüle, einem Geschirrspüler, einem Dunstabzug und einem frei stehenden Kühlschrank ausgestattet. Unter dem Cerankochfeld fehlt der Einbaukörper, es ist kein Backrohr vorhanden.
Dem Zubehör kommt kein gesonderter Wert zu.
0,00 EUR
27.000,00 EUR
135.000,00 EUR
Es wird nochmals auf das laufende Revisionsverfahren betreffend die Flächenwidmung der Liegenschaft hingewiesen.
Das Vadium ist ausschließlich in Form von Sparurkunden beim Versteigerungstermin zu erlegen.
Die Liegenschaft unterliegt dem Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz.
An die dinglich Berechtigten, insbesonders an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Kredit- oder Kautionshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Sich auf die Liegenschaft beziehende Urkunden, Schätzungsprotokolle sowie das Gutachten usw. ist aus der Ediktsdatei des BMJ im Internet (http://www.edikte.justiz.gv.at) zu ersehen.
Die verpflichtete Partei hat fristgerecht nicht erklärt, auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a) UStG 1994 zu verzichten.
Ein amtlicher Lichtbildausweis und ein Staatsbürgerschaftsnachweis, gegebenenfalls ein Firmenbuchauszug bzw. eine Spezialvollmacht sind zum Versteigerungstermin mitzubringen.
Zur Nachricht
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.