Versteigerung - KFZ-Unterstellplatz AP 7
25 E 1788/25z
Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum
29.09.2026
am 18.11.2026 um 08:30 Uhr
Bezirksgericht 6850 Dornbirn, Kapuzinergasse 12, Verhandlungssaal 28/II. Stock
+43 5 76014 3486 00 08, -31
Die Besichtigung der Liegenschaften findet am 11.11.2026, 10.00 Uhr statt.
Aus der Ediktsdatei (www.edikte.justiz.gv.at) ist das gesamte Schätzgutachten zu ersehen.
Die obbezeichneten Liegenschaften, nämlich Partie A (Wohnung Top-Nr. 2) und Partie В
(Kfz-Unterstellplatz samt Abstellraum Top 7) werden ausschließlich gemeinsam und zwar
zum geringsten Gebot von EUR 178.800,00 ausgeboten (§ 146 Abs 1 Z 3 EO).
92004 Hohenems
6000
7945/5, Baufläche (Gebäude), Gärten, Buchdruckergasse 6
29, 10/840 Anteile
Buchdruckergasse 6
6845 Hohenems
Wohnungseigentumsobjekt
Kfz-Unterstellplatz samt Abstellraum Top 7
650 m²
12,64 m²
357.600,00 EUR
kein Zubehör
35.760,00 EUR
178.800,00 EUR
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind mit Ausnahme allenfalls bestehender wirksam begründeter Bestandrechte keine Lasten zu übernehmen.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
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Das Vadium ist gemäß § 179 Abs. 1 EO ausschließlich in Form einer (inländischen) Sparurkunde (Sparbuch) zu erlegen.
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Natürliche Personen haben vor dem Bieten einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis) vorzulegen. Vertreter juristischer Personen haben entsprechende Unterlagen, aus denen sich ihre Vertretungsbefugnis ergibt (zB Firmenbuchauszug, Auszug
aus dem Vereinsregister) und die nicht älter als 7 Tage sein dürfen, vorzulegen. Personen, die für eine andere Person bieten, haben eine qualifizierte Vollmacht (eine öffentliche bzw.öffentlich beglaubigte Vollmacht) mitzubringen.
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Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
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Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
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Die verpflichtete Partei hat bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe
des Schätzwertes nicht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 9 a UStG 1994 verzichtet.
Alle Edikte zum Fall:
6845 Hohenems, Buchdruckergasse 6
6845 Hohenems, Buchdruckergasse 6










