Versteigerung - Landwirtschaft
30 E 13/25a
Zwangsversteigerung eines Liegenschaftsanteils
26.03.2026
am 11.05.2026 um 09:30 Uhr
Bezirksgericht Lienz, Hauptplatz 5, Verhandlungssaal 104, I. Stock
05 76014 3468
Die verpflichtete Partei hat die Besichtigung zu dulden.
Die auf die Liegenschaft sich beziehenden Urkunden bzw. Schätzungsgutachten können beim Bezirksgericht Lienz eingesehen werden.
Zur Versteigerung gelangt lediglich der 1/9-Anteil (BLNR.6) der unten angeführten Liegenschaft.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot vom Ersteher zu übernehmen sind die Dienstbarkeiten CLNR. 1,3,6,12,13,14 und 15.
85201 Abfaltersbach
21
78/77, 78/78, 78/106, .125, 269/1, 269/2, 295/2, 295/3, 296, 371/6, 378, 460/1, 462, 465, 568, 571, 635, 664/39, 664/59, 664/109, 664/119, 664/143, 664/179, 664/180, 664/220, 664/231, 844, 845, 891
6
Abfaltersbach 43
9913 Abfaltersbach
land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaft
Landwirtschaftliches Wohngebäude mit Stadelebene. Historischer Baubestand mit Um- und Zubauten, zeitgemäßer Funktion und Bauweise um das Jahr 2000.
Wirtschaftsgebäude Läberhof, Mutterkuhlaufstall. Baujahr 2015 nach Richtlinien der EU für Tierhaltung. Für 12 Mutterkühe mit Kälbern, Jungrindern und Stier.
1/9 Anteil des Dauergrünlandbetriebes mit 4,23 ha. Landwirtschaftliche Nutzfläche 11,69 ha Eigenwald.
163.889 m²
142.278,00 EUR
kein Zubehör
14.227,80 EUR
71.139,00 EUR
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Als Vadium werden nur Sparurkunden angenommen.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Die verpflichtete Partei hat bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes nicht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 9 a UStG 1994 verzichtet.
Langgutachten (pdf) (15653 KB)
Langgutachten (pdf) (137 KB)
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nicht verfügbar
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