Versteigerung - Mietzinshaus
5 E 2/24s
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
20.09.2024
am 19.12.2024 um 09:00 Uhr
Bezirksgericht Baden, 2500 Baden, Conrad v. Hötzendorf Pl. 6, Verhandlungssaal 5, 1.Stock
An Zubehör ist eine Einbauküche vorhanden, die jedoch aufgrund des Zeitwerts vom Sachverständigen mit EUR 0,-- bewertet wurde.
Die Mietverträge für Top 1-12 laut Gutachten S. 10.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
Im Übrigen wird auf die Fassung des Schätzungsgutachtens und des Versteigerungsedikts in der Ediktsdatei im Internet verwiesen.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Gemäß § 147 EO kann das Vadium ausschließlich in Form von Sparbüchern erlegt werden.
Die verpflichtete Partei hat nicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes dem Exekutionsgericht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 verzichtet.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Die verpflichtete Partei hat die Besichtigung der Liegenschaft samt Zubehör durch Kaufinteressenten zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden.
Zur Nachricht:
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzungsgutachten und eine Kurzfassung ist aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger:
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in die Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schulderns einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
04106 Pottendorf
1154
94
8
Hauptstraße 15
2486 Pottendorf
Mietwohnhaus
Der heutige Bestand wurde aufgrund der Baubewilligung aus dem Jahr 2007 durch Umbau des bestehenden Mietzinshauses hergestellt. Das Gebäude besteht aus einem Erdgeschoss, einem Obergeschoss und einem nicht ausgebauten Dachboden. Das Wohnhaus ist nicht unterkellert. Im Gebäude sind insgesamt 12 Wohnungen untergebracht. 5 Wohnungen befinden sich im Erdgeschoss und 7 Wohnungen im Obergeschoss. Hofseitig ist ein einfaches Nebengebäude mit Abstellraum und überdachtem Sitzplatz vorhanden.
Das Wohnhaus ist in Massivbauweise errichtet, die Fassade ist verputzt. Das Dach ist als Satteldach mit Faserzementplatteneindeckung ausgebildet. Das Gebäude wird durch Kunststofffenster belichtet.
Die Beheizung der Wohnungen erfolgt über eine gasbefeuerte Hauszentralheizungsanlage.
Die Wohnungen sind mit Fliesen- bzw. Laminatböden ausgeführt, die Sanitärräume sind durchschnittlich ausgestattet (Beschreibung auf Basis der besichtigten Wohnungen).
Das Gebäude ist in einem dem Alter entsprechend durchschnittlichen Zustand vorhanden.
Im Dachboden wurden teilweise Gipskarton-Ständerwände aufgestellt, ein weiterer Ausbau des Dachbodens erfolgte nicht. Das Dach ist an einigen Stellen schadhaft (undichte und offene Stellen im Bereich der Dacheindeckung).
Besichtigt wurden nur die leerstehenden Wohnungen, in Wohnung Top 3 im Erdgeschoss ist der Fliesenbelag im Vorraum schadhaft, in Wohnung Top 5 im Erdgeschoss sind die Fliesen im Bad schadhaft.
Bauwerksstatische und vermessungstechnische Überprüfungen sowie bautechnische und haustechnische Bauwerksüberprüfungen haben durch den Sachverständigen im Zuge der Befundaufnahme auftragsgemäß nicht stattgefunden (kein bautechnisches Gutachten), die Beschreibung der vorhandenen Bauausführungen erfolgte ausschließlich durch augenscheinliche Befundung des Gebäudebestandes (ohne Bauwerksöffnungen).
995 m²
784,58 m²
1.080.000,00 EUR
Einbauküchen: Zeitwert NULL Euro.
0,00 EUR
108.000,00 EUR
810.000,00 EUR
Alle Edikte zum Fall:
2486 Pottendorf, Hauptstraße 15
2561 Grillenberg, Kirchenplatz 2, Am Knappenhof 3