zur Navigation
Dienststelle:

BG Schwechat (052)

Aktenzeichen:

19 E 1401/25s

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

21.04.2026

Versteigerungstermin:

am 25.06.2026 um 10:00 Uhr

Versteigerungsort:

Verhandlungssaal A, EG

Telefonkontakt:

01/707 63 17 392817

Besichtigungszeit:

Die Besichtigung ist grundsätzlich von der verpflichteten Partei zu dulden. Sollte der Zugang
nicht gewährleistet werden, kann über schriftlichen Antrag (einlangend bei Gericht mindestens
2 Wochen vor dem Versteigerungstermin) ein Besichtigungstermin mit Schlosser festgesetzt
werden. Vorläufig wird von Amts wegen ein Besichtigungstermin ohne Beisein einer
Amtsperson (und ohne Schlosser) festgesetzt für:
24.6.2026, 14 Uhr

Ort und Zeit der Einsichtnahme:

Werktags von 08:00 bis 12:00 Uhr, Zimmer 236, 2. Stock
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehende Urkunden,
Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen umstehend bezeichneten
Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten eingesehen
werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des
gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzgutachten sowie
dessen Kurzfassung sind aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).

Sonstiges:

Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt
Gemäß § 179 EO ist das Vadium ausschließlich in Form von Sparbuches mitzubringen.
2 von 6
19 E 1401/25s
Gemäß § 180 Abs 2 EO ist das erlegte Vadium bis zum vollständigen Erlag des Meistbot oder
bis zur rechtskräftigen Versagung des Zuschlags in gerichtlicher Verwahrung zu halten.
Alle Bieter müssen einen gültigen Lichtbildausweis mitbringen und ihre Staatsbürgerschaft
mittels geeigneter Dokumente nachweisen (Führerschein allein ist NICHT ausreichend).
Erfolgt die Zuschlagserteilung an einen Ausländer, wird der Zuschlag unter dem Vorbehalt
erteilt, dass dieser Zuschlag erst bei Vorliegen der nach dem Niederösterreichischen
Grundverkehrsgesetz erforderlichen Genehmigung rechtswirksam wird.
VOLLMACHTEN müssen beglaubigt sein. Ein Vertreter einer juristischen Person, wie einer
GmbH oder OG etc, hat einen aktuellen Firmenbuchauszug vorzuweisen.
Die verpflichtete Partei hat nicht bekanntgegeben, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Der Ersteher erwirbt im Zwangsversteigerungsverfahren – sofern nichts anderes angekündigt
wird – grundsätzlich lastenfrei. Ausgenommen davon sind stets Lasten aus
(Abgaben)bescheiden mit dinglicher Wirkung, weil solche Lasten auf den Ersteher übergehen.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen eines Mieters soweit diese
dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht unterliegen (§42 a MRG)
Benützungsregelung
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der
Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist sowie bezüglich der
Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sei
zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr
geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte
Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit
bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die
3 von 6
19 E 1401/25s
Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter
gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners
einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschlägen, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben
berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der
oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben,
ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des
bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Erstehers und der Befreiung des bisherigen
Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden
Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen
Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese
Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der
Verteilungsmasse berichtigt werden müssen.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu
erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen
Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens
zugesicherten Beträge, Geschenke und andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was
dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Grundbuch:

05203 Fischamend Dorf

EZ:

342

Grundstücksnr.:

172/16, 390/38

BLNr:

4

Liegenschaftsadresse:

Gürtlgasse 34b

PLZ/Ort:

2401 Fischamend


Kategorie(n):

Einfamilienhaus

Beschreibung (WE):

Die ggst. Liegenschaft EZ 342 besteht aus den Grundstücken 172/16 und 390/38, ist annähernd eben gelegen, als unregelmäßiges Viereck ausgestaltet und verfügt an der Gürtelgasse über eine Straßenfrontlänge von rd. 30 m. Gem. Grundbuch verfügt die ggst. Liegenschaft über eine Grundstücksfläche von insgesamt 802 m². Auf der ggst. Liegenschaft befindet sich ein nicht unterkellertes und in Massivbauweise errich- tetes Wohnhaus, welches über ein Erdgeschoß und ein ausgebautes Dachgeschoß verfügt. Zu- dem gibt es ostseitig eine Doppelgarage. Der, ursprünglich zwischen dem Haus und der Garage gelegene Freibereich wurde mit einem Vorraum und dahinter liegendem Abstellraum/Speis baulich verschlossen.
Das ggst. Einfamilienhaus weist gem. Einreichplan bzw. Grobvermessung eine Wohnnutzfläche von insgesamt rd. 148,45 m² auf. Diese teilt sich mit 87,73 m² auf das Erdgeschoß und mit 60,72 m² auf das Dachgeschoß auf. Im Erdgeschoß gibt es noch eine Terrasse mit rd. 40,50 m² und im Dachgeschoß einen Balkon mit rd. 3,61 m². Die Garage ist 42,25 m² groß. Die Flächen teilen sich wie folgt auf die einzelnen Geschoße und Bereiche auf:
Siehe Gutachten Seite 20
Derzeigt besteht ein Abgabenrückstand von EUR 4.178,24 betreffend der gegenständlichen Liegenschaft.

Grundstücksgröße:

802 m²

Objektgröße:

148,45 m²


Schätzwert:

538.000,00 EUR

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

Einbauküche

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

nicht festgestellt

Vadium:

53.800,00 EUR

Geringstes Gebot:

269.000,00 EUR


Sonstige Hinweise:

Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt


Lageplan:

Lageplan (68 KB)

Foto(s):

Foto (785 KB) Foto (510 KB) Foto (328 KB) Foto (392 KB) Foto (340 KB) Foto (433 KB)

Ausdruck vom: 27.04.2026 12:20:27 MESZ