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Dienststelle:

BG Innere Stadt Wien (001)

Aktenzeichen:

50 E 48/25y

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

05.03.2026

Versteigerungstermin:

am 29.04.2026 um 10:30 Uhr

Versteigerungsort:

1030 Wien, Marxergasse 1a, 7.OG, Saal 707

Telefonkontakt:

01/515 28/DW 308 987

Besichtigungszeit:

28.04.2026, 15.30 bis 16:30 Uhr
1050 Wien, Gassergasse 14/Anzengrubergasse 8

Ort und Zeit der Einsichtnahme:

Bezirksgericht Innere Stadt Wien, 1030 Wien, Marxergasse 1a, Mo, Mi - Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr, Di 8 - 13 Uhr


Grundbuch:

01008 Margarethen

EZ:

1941

Grundstücksnr.:

BlNr. 93, 62/1781-Anteile, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an W 11, Kellerabteil 11

BLNr:

93

Liegenschaftsadresse:

Gassergasse 14 ident Anzengrubergasse 8

PLZ/Ort:

1050 Wien


Kategorie(n):

Eigentumswohnung

Beschreibung (WE):

Die Wohnung W 11 liegt im 1. Obergeschoss und hat lt. NWGA eine Nutzfläche von 69,30 m². Sie wird dzt. mit einzelnen Elektroradiatoren beheizt. Der Zustand ist renovierungsbedürftig.

Objektgröße:

69,30 m²


Schätzwert:

130.000,00 EUR

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

kein Zubehör

Vadium:

13.000,00 EUR

Geringstes Gebot:

65.000,00 EUR


Sonstige Hinweise:

Die Wohnung ist um dzt. EUR 216,92 HMZ exkl. BK und USt. unbefristet vermietet (entspr. EUR 3,14 je m²). -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gemäß 179 ist das Vadium ausschließlich in Form von Sparbüchern mitzubringen. Es ist auch zulässig, die Summe mehrerer Vadien mit einem Sparbuch zu hinterlegen. Als Nachweis für die Staatsbürgerschaft des Bieters / der Bieterin sind ein gültiger Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis geeignet (nicht: Führerschein, Berufsausweise etc. und ID-Austria-Ausweise sowie Fotos von Ausweisen). Bietinteressenten können sich schon vorab das für die Versteigerung erforderliche Formular von der Homepage des Bezirksgericht Innere Stadt Wien ausdrucken und ausgefüllt mitbringen: ---------- https://www.justiz.gv.at/bg-innere-stadt-wien/bezirksgericht-innere-stadt-wien/info-zu-zwangsversteigerungen-von-liegenschaften.8f1.de.html ----------------------- An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen. Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Im oben genannten Schätzwert ist keine Umsatzsteuer enthalten. Die verpflichtete Partei hat dem Exekutionsgericht nicht binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Schätzwerts mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 9 lit. a UStG 1994 verzichtet. Allgemeine Aufforderung: Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger: Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schulderns einverstanden erklären. Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären. Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden. Ungültige Vereinbarungen Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden. -------------------------------------------- Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen: Allenfalls nicht in der
Verteilungsmasse Deckung findende und durch ein Vorzugspfandrecht nach § 13c WEG 1975
bzw § 27 WEG 2002 besicherte Forderungen.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.


Foto(s):

Ansicht Fassade (39 KB)


Alle Edikte zum Fall:

Versteigerung Eigentumswohnung Top W 11 (29.04.2026 10:30)

1050 Wien, Gassergasse 14 ident Anzengrubergasse 8

Versteigerung Eigentumswohnung Top W 25 (29.04.2026 10:30)

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Versteigerung Eigentumswohnung Top W 26 (29.04.2026 10:30)

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Versteigerung Eigentumswohnung Top W 27/28 (29.04.2026 10:30)

1050 Wien, Gassergasse 14 ident Anzengrubergasse 8

Ausdruck vom: 18.04.2026 16:54:57 MESZ