Versteigerung - Wohnhaus und Nebengebäude
1 E 1736/24z
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
07.07.2025
am 18.08.2025 um 09:30 Uhr
Bezirksgericht Gmünd, Schremser Straße 9, 3950 Gmünd, 2. Stock, Verhandlungssaal 2
02852-52291-28
11.08.2025, 10:00 Uhr
Die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können
beim Bezirksgericht Gmünd in Niederösterreich eingesehen werden. Ablichtungen des
gesamten Schätzgutachtens sind gegen Kostenersatz erhältlich. Das Gutachten und eine
Kurzfassung sind aus der Ediktsdatei zu ersehen.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind vom Ersteher zu übernehmen:
Gebühren- und Abgabenrückstände aufgrund von Bescheiden mit dinglicher Wirkung, wie
insbesondere aufgrund von Bescheiden nach NÖ Bauordnung 1996, NÖ Gemeindewasserleistungsgesetz 1978, NÖ Kanalgesetz 1977, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz
1992, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz 2010, NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, die mit
einer Höhe von EUR 631,98 (Gemeinde Haugschlag) und EUR 257,60 (GV für Umweltschutz
und Abgabeneinhebung im Bezirk Gmünd) dem Sachverständigen bekannt gegeben und im
Schätzwert berücksichtigt wurden.
Für die neuerliche Versteigerung wird das geringste Gebot auf den halben Schätzwert herabgesetzt.
Die verpflichtete Partei hat dem Exekutionsgericht gegenüber keine Mitteilung nach § 6 Abs 1
Z 9 lit a UStG 1994 abgegeben.
Das Vadium kann nur in Form von Sparurkunden erlegt werden.
Ein amtlicher Lichtbildausweis und ein Staatsbürgerschaftsnachweis sind zur Versteigerung
mitzubringen. Vertreter eines Bieters haben die Vertretungsbefugnis durch öffentliche
Urkunden oder durch öffentlich beglaubigte Vollmacht nachzuweisen. Gesetzliche Vertreter
von Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, müssen einen Firmenbuchauszug,
Vertreter anderer juristischer Personen eine Bestätigung der zuständigen Behörden über die
Vertretungsbefugnis vorlegen.
Der Verpflichtete hat in der Zeit zwischen der Bekanntmachung und der Vornahme der
Versteigerung Kauflustigen die Besichtigung der Liegenschaft und ihres Zubehörs zu
gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden.
Rechte an der Liegenschaft, welche die Versteigerung unzulässig machen würden, sind
spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden,
widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst
nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Gläubiger, für welche auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften,
mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, bekannt zu
geben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger
Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden
aufgefordert, in Ansehung der bereits pfandrechtlich sichergestellten Steuern, Zuschläge,
Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben zu erklären, ob sie mit der Übernahme der
Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners
einverstanden sind, und überdies spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der
Versteigerung die bis dahin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden, durch
bücherliche Eintragung oder pfandweise Beschreibung noch nicht sichergestellten Steuern,
Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen
Nebengebühren anzumelden, widrigens diese letzteren Ansprüche, ohne Rücksicht auf das
ihnen sonst zustehende Vorrecht, erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers
aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu
erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen
Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens
zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden.
Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden. Über
eine Person, die während des Versteigerungsverfahrens Vereinbarungen in diesem Sinn
schließt oder zu schließen versucht, kann eine Ordnungsstrafe bis zu EUR 10.000 verhängt
werden. Eine Person, die vor oder während des Versteigerungstermins Vereinbarungen in
diesem Sinn schließt oder zu schließen versucht, kann vom Bieten ausgeschlossen werden.
07110 Haugschlag
238
576/2
2
Haugschlag 107
3874 Haugschlag
Einfamilienhaus
Wohnhaus, bestehend aus einem Erdgeschoß, einem größtenteils ausgebauten Ober-/ Dachgeschoß und einer äußerst geringfügigen Teilunterkellerung
721 m²
67.100,00 EUR
Nicht Gegenstand der Bewertung.
nicht festgestellt
6.710,00 EUR
33.550,00 EUR
Auf das beim Bezirksgericht vorliegende Gutachten, in welchem sämtliche erwähnte „Beilagen“ enthalten sind, ist zu verweisen.
Beim Punkt "Schätzwert" wurde der gerundete Verkehrswert unter Berücksichtigung der im Gutachten erwähnten Abgabenrückstände mit angen. dinglicher Wirkung eingetragen. Der Verkehrswert ohne Berücksichtigung der Abgabenrückstände mit dinglicher Wirkung wurde mit rd € 68.000,-- ermittelt.
nicht verfügbar
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