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Berichtigte Fassung
Dienststelle:

BG Favoriten (011)

Aktenzeichen:

13 E 15/21x

wegen:

Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum

Letzte Änderung am:

13.11.2024

Versteigerungstermin:

am 18.12.2024 um 09:00 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Favoriten,2.Stock, Saal V

Telefonkontakt:

01/60148 DW 307 620

Ort und Zeit der Einsichtnahme:

Mo bis Fr 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr, 2.Stock, Zimmer 226
mit einem gültigen Lichtbildausweis.
Das Gutachten und eine Kurzfassung sind in der Ediktsdatei zu ersehen.

Sonstiges:

Zur Liegenschaft gehört kein Zubehör.
Im Übrigen wird auf die Fassung des Schätzungsgutachtens und des Versteigerungsedikts in der Ediktsdatei im Internet verwiesen.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
1. die sich aus dem Wohnungseigentum ergebenden Beschränkungen (§ 11 Abs 3 WEG),
2. die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft oder eines Miteigentümers soweit diese dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht unterliegen (§ 27 Abs 3 WEG).
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium beträgt EUR 13.100,-. Als Vadium kommen nur Sparurkunden in Betracht.
Hingewiesen wird darauf, dass mit einer Forderungsanmeldung auch eine Bankverbindung samt Kontonummer für allfällige Zuweisungen aus dem Meistbot bekannt zu geben ist.
Bei dieser Versteigerung wird nicht von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen abgewichen.
Die verpflichtete Partei hat nicht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 verzichtet.
Zum Bieten werden gemäß dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz 1998, LGBl. 11/1998, idF LGBl. Nr. 59/2018, nur Personen zugelassen, die insbesondere durch einen Staatsbürgerschaftsnachweis, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland durch eine Erklärung im Sinne des § 5 Abs 3 dieses Gesetzes, nachweisen, dass sie nicht Ausländer nach § 2 dieses Gesetzes bzw. mit Inländern gleichgestellt sind oder die im § 1 Abs 2 dieses Gesetzes erwähnte Genehmigung oder Negativbestätigung vorlegen.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Zur Nachricht
Die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung eingesehen werden.
Bei dem vorstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Gutachten und eine Kurzfassung sind in der Ediktsdatei zu ersehen.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigenfalls sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Aufforderung bei Superädifikaten
Alle Personen, die dingliche Rechte an dem zu versteigernden Superädifikat in Anspruch nehmen, werden aufgefordert, ihre Rechte und Ansprüche binnen 14 Tagen bei Gericht anzumelden, widrigens auf dieselben im Versteigerungsverfahren nur insoweit Rücksicht genommen würde, als sie sich aus den Exekutionsakten ergeben.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Grundbuch:

01101 Favoriten

EZ:

2335

Grundstücksnr.:

2080/20

BLNr:

69

Liegenschaftsadresse:

Triester Straße 11

PLZ/Ort:

1100 Wien


Kategorie(n):

Wohnungseigentumsobjekt

Beschreibung (WE):

Auf der bewertungsgegenständlichen Liegenschaft gibt es zwei Gebäudeteile, der „Altbau-Gebäudeteil“ befindet sich im Bereich der Triester Straße, der neu errichte Gebäudeteil ist in der Buchengasse situiert. Beide Gebäudeteile verfügen über jeweils einen separaten Eingang von der jeweiligen Straße. Das Dachgeschoß im Gebäudeteil Triester Straße, wo sich das bewertungsgegenständliche Objekt befindet, wurde im Zuge der Neuerrichtung des Gebäudeteils Buchengasse ausgebaut und wird auch über diesen erschlossen.
Der Gebäudeteil Triester Straße wurde ursprünglich im Jahr 1901 viergeschoßig mit Souterraingeschoß und nicht ausgebautem Dachboden errichtet. Das Dachgeschoß der Triester Straße wurde im Zuge der Neuerrichtung des Gebäudeteils in der Buchengasse im Jahr 2008-2018 zweigeschoßig ausgebaut. Der Neubau in der Buchengasse besteht aus einem Kellergeschoß, einem Erdgeschoß, wo sich auch die Garage befindet, und 6 Obergeschoßen.
Das Objekt ist im 1. und 2. Dachgeschoß des Gebäudeteils Triester Straße situiert und wird vom allgemeinen Gang über den Gebäudeteil Buchengasse über eine einflügelige Holztür betreten. Die Wohnung besteht in der 1. Dachgeschoßebene aus einem Vorraum mit Garderobe, einer Wohnküche, zwei Zimmern, einem Bad, einem WC und zwei Abstellräumen. Über die Wohnküche wird über einen einläufigen Treppenaufgang ohne Absturzsicherung die 2. Dachgeschoßebene erreicht, wo ein Galeriezimmer mit Zugang zur hofseitigen Dachterrasse vorhanden ist. Die Wohnung ist sowohl straßen- als auch hofseitig ausgerichtet. Die Dachflächenfenster sind in Richtung Triester Straße orientiert (Wohnküche, Zimmer 1 und Galeriezimmer), die übrigen Fenster sind hofseitig orientiert. Ein Querlüften ist aufgrund der Konfiguration möglich.

Grundstücksgröße:

629 m²

Objektgröße:

132,30 m²


Schätzwert:

131.000,00 EUR

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

kein Zubehör

Vadium:

13.100,00 EUR

Geringstes Gebot:

65.500,00 EUR


Sonstige Hinweise:

Es wird empfohlen in das Langgutachten Einsicht zunehmen.


Foto(s):

Foto (65 KB) Foto (36 KB) Foto (66 KB) Foto (35 KB) Foto (58 KB) Foto (58 KB) Foto (58 KB) Foto (52 KB) Foto (93 KB)


Bekannt gemacht am 13.11.2024

Sonstiges Edikt

"Sonstiges" hinzugefügt: Zur Liegenschaft gehört kein Zubehör., Im Übrigen wird auf die Fassung des Schätzungsgutachtens und des Versteigerungsedikts in der Ediktsdatei im Internet verwiesen., Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen: , 1. die sich aus dem Wohnungseigentum ergebenden Beschränkungen (§ 11 Abs 3 WEG),, 2. die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft oder eines Miteigentümers soweit diese dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht unterliegen (§ 27 Abs 3 WEG)., Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt., Das Vadium beträgt EUR 13.100,-. Als Vadium kommen nur Sparurkunden in Betracht., Hingewiesen wird darauf, dass mit einer Forderungsanmeldung auch eine Bankverbindung samt Kontonummer für allfällige Zuweisungen aus dem Meistbot bekannt zu geben ist., Bei dieser Versteigerung wird nicht von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen abgewichen., Die verpflichtete Partei hat nicht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 verzichtet., Zum Bieten werden gemäß dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz 1998, LGBl. 11/1998, idF LGBl. Nr. 59/2018, nur Personen zugelassen, die insbesondere durch einen Staatsbürgerschaftsnachweis, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland durch eine Erklärung im Sinne des § 5 Abs 3 dieses Gesetzes, nachweisen, dass sie nicht Ausländer nach § 2 dieses Gesetzes bzw. mit Inländern gleichgestellt sind oder die im § 1 Abs 2 dieses Gesetzes erwähnte Genehmigung oder Negativbestätigung vorlegen., An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen., Zur Nachricht, Die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung eingesehen werden., Bei dem vorstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Gutachten und eine Kurzfassung sind in der Ediktsdatei zu ersehen., Allgemeine Aufforderung, Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigenfalls sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten. , Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger, Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind., Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären., Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird. , Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären., Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden., Aufforderung bei Superädifikaten, Alle Personen, die dingliche Rechte an dem zu versteigernden Superädifikat in Anspruch nehmen, werden aufgefordert, ihre Rechte und Ansprüche binnen 14 Tagen bei Gericht anzumelden, widrigens auf dieselben im Versteigerungsverfahren nur insoweit Rücksicht genommen würde, als sie sich aus den Exekutionsakten ergeben., Ungültige Vereinbarungen, Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Ausdruck vom: 21.11.2024 13:29:43 MEZ