Versteigerung - sanierungsbedürftiges Haus
14 E 1646/25s
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
27.03.2026
am 05.05.2026 um 13:00 Uhr
Bezirksgericht Seekirchen am Wallersee, Erdgeschoß, Saal 1
05 7601 21 37570
27.04.2026 um 13:00 Uhr
Bezirksgericht Seekirchen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter 05 7601 21 37529
BZEICHNUNG DER LIEGENSCHAFT:
56318 375 GSt-Nr 3225/2 mit Fläche von 985m²,
Straßwalchen B-LNR 3 davon 219m² Bauflächen (Gebäude), Land (1/1 Anteil) 222m² landwirtschaftlich genutzte Grundflächen (Äcker, Wiesen, Weiden) und 192m² Gärten; und GSt-Nr. 3225/3 mit Fläche von 693m² landwirtschaftlich genutzte Grundflächen (Äcker, Wiesen, Weiden);
teilsaniertes, jedoch stark renovierungsbedürftiges
Austragshaus an der Adresse:
5204 Straßwalchen, Roidwalchen 29
ZUR LIEGENSCHAFT GEHÖRT FOLGENDES WERTBEEINFLUSSENDES ZUBEHÖR:
Zwei Kachelöfen im Wert von pauschal EUR 1.800,00
ÄNDERUNG DER GESEZLICHEN VERSTEIGERUNGSBESTIMMUNGEN: Keine
OHNE ANRECHNUNG AUF DAS MEISTBOT ZU ÜBERNEHMENDE LASTEN:
C-LNR 3a: nicht wertbeeinflussende Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitungen
auf Gst 3225/2 3225/3 gem Pkt II-IV Dienstbarkeitsvertrag 1977-12-16 für
Oberösterreichische Kraftwerke Aktiengesellschaft (heute: Energie AG Oberösterreich als
Rechtsnachfolgerin). Es handelt sich um eine Leitungsanlage für Starkstrom.
OPTION ZUR STEUERPFLICHT:
Die verpflichtete Partei hat dem Exekutionsgericht gegenüber keine
Mitteilung nach § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 abgegeben.
MITTEILUNG ZU INFORMATIONSMÖGLICHKEITEN UND ANDERE HINWEISE:
Das gesamte Schätzungsgutachten ist (neben einer Kurzfassung) aus der Ediktsdatei
ersichtlich. Die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw.
können von den Kauflustigen in der Geschäftsabteilung des Bezirksgerichtes Seekirchen am
Wallersee während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens sind dort gegen Kostenersatz erhältlich.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium kann nur in Form von Sparurkunden erlegt werden!
Ein amtlicher Lichtbildausweis mit Staatsbürgerschaftsnachweis, gegebenenfalls ein
Firmenbuchauszug ist von den Bietern mitzubringen. Vertretungen sind nur gegen Vorlage
einer beglaubigten Spezialvollmacht möglich.
Der Zuschlag wird unter Vorbehalt der Zustimmung zum Rechtserwerb durch die
Grundverkehrsbehörde erfolgen (gemäß § 33 Abs 1 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023).
Auf die Bestimmung des § 36 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 über Befugnisse und
Entscheidungen der zuständigen Grundverkehrsbehörde im Rahmen eines
Zwangsversteigerungsverfahrens wird hingewiesen.
An die dinglichen Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger, sowie bezüglich der
Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen.
Im übrigen wird auf die Ediktsdatei verwiesen (www.edikte.justiz.gv.at).
56318 Straßwalchen
375
3225/2 und 3225/3
3
Roidwalchen 29
5204 Straßwalchen
Mehrfamilienhaus
Bei schätzungsgegenständlicher Liegenschaft handelt es sich um ein in den 70iger Jahren des vorigen Jahrhunderts errichtetes Austragshaus einer Landwirtschaft welches zum Zeitpunkt der Befundaufnahme soweit es die Außenhaut betrifft teilsaniert wurde, jedoch die Innenausführung betreffend stark sanierungsbedürftig sich präsentiert.
Das Gebäude ist unterkellert und weist 2 Vollgeschosse auf. Die räumliche Einteilung und der Zustand im Inneren kann durch die im Hauptgutachten erfolgte detaillierte Beschreibung samt umfassender Fotodokumentation entnommen werden.
Die Liegenschaft wird bei der Behörde, laut Angaben der Gemeinde, als landwirtschaftliche Fläche geführt. Auf die grundverkehrsbehördlichen Bestimmungen wird diesbezüglich verwiesen.
1.678 m²
206,64 m²
463.800,00 EUR
Wertneutrale Kücheneinbauten samt E-Geräte (überdurchschnittlich abgenützt);
1.800,00 EUR
46.380,00 EUR
231.900,00 EUR
Die Liegenschaft ist in eigener bücherlicher Einlagezahl gelegen, jedoch dennoch laut Angaben der Baubehörde als Teil einer Landwirtschaft ausgewiesen, auf die grundverkehrsbehördlichen Bestimmungen wird aus haftungsrechtlichen Gründen an dieser Stelle verwiesen;
Die ausgewiesene Nutzfläche zuvor umfasst nicht die Fläche der im Rohbau befindlichen Garage im Ausmaß von 38,80 qm sowie das Kellergeschoss im Ausmaß von ca. 116,35 qm;
ZUR NACHRICHT
ALLGEMEINE AUFFORDERUNG
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin
vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen
Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
ALLGEMEINE AUFFORDERUNG AN DIE PFANDGLÄUBIGER:
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften,
mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem
Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den
Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger
kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf
das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
AUFFORDERUNG AN DIE ÖFFENTLICHEN ORGANE BEZÜGLICH DER STEUERN UND SONSTIGEN ÖFFENTLICHEN ABGABEN
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren, und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind,
werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten
Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob die Übernahme der Schuld
durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann
sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch
den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern,
Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren,
die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor
Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung
des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
UNZULÄSSIGE BIETERABSPRACHEN:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen
oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht
mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge,
Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder
übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
Bekannt gemacht am 13.3.2026
Sonstiges Edikt
"Sonstige Hinweise" von Die Liegenschaft ist in eigener bücherlicher Einlagezahl gelegen, jedoch dennoch laut Angaben der Baubehörde als Teil einer Landwirtschaft ausgewiesen, auf die grundverkehrsbehördlichen Bestimmungen wird aus haftungsrechtlichen Gründen an dieser Stelle verwiesen; , Die ausgewiesene Nutzfläche zuvor umfasst nicht die Fläche der im Rohbau befindlichen Garage im Ausmaß von 38,80 qm sowie das Kellergeschoss im Ausmaß von ca. 116,35 qm; , ZUR NACHRICHT, ALLGEMEINE AUFFORDERUNG, Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin, vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen, Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten., ALLGEMEINE AUFFORDERUNG AN DIE PFANDGLÄUBIGER:, Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften,, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem, Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den, Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind., Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger, kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf, das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären., AUFFORDERUNG ANDIE ÖFFENTLICHEN ORGANE BEZÜGLICH DER STEUERN UND SONSTIGEN ÖFFENTLICHEN ABGABEN, Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu, entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren, und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind,, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten, Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob die Übernahme der Schuld, durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird., Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann, sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch, den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären., Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern,, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren,, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor, Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung, des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden., UNZULÄSSIGE BIETERABSPRACHEN:, Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen, oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht, mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge,, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder, übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden. auf Die Liegenschaft ist in eigener bücherlicher Einlagezahl gelegen, jedoch dennoch laut Angaben der Baubehörde als Teil einer Landwirtschaft ausgewiesen, auf die grundverkehrsbehördlichen Bestimmungen wird aus haftungsrechtlichen Gründen an dieser Stelle verwiesen; , Die ausgewiesene Nutzfläche zuvor umfasst nicht die Fläche der im Rohbau befindlichen Garage im Ausmaß von 38,80 qm sowie das Kellergeschoss im Ausmaß von ca. 116,35 qm; , ZUR NACHRICHT, ALLGEMEINE AUFFORDERUNG, Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin, vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen, Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten., ALLGEMEINE AUFFORDERUNG AN DIE PFANDGLÄUBIGER:, Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften,, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem, Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den, Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind., Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger, kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf, das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären., AUFFORDERUNG AN DIE ÖFFENTLICHEN ORGANE BEZÜGLICH DER STEUERN UND SONSTIGEN ÖFFENTLICHEN ABGABEN, Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu, entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren, und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind,, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten, Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob die Übernahme der Schuld, durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird., Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann, sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch, den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären., Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern,, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren,, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor, Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung, des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden., UNZULÄSSIGE BIETERABSPRACHEN:, Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen, oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht, mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge,, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder, übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden. geändert.
Bekannt gemacht am 27.3.2026
Sonstiges Edikt
"Ort und Zeit der Besichtigung" hinzugefügt: 5204 Straßwalchen, Roidwalchen 29 am 27.04.2026 um 13:00 Uhr
Bekannt gemacht am 27.3.2026
Sonstiges Edikt
"Ort und Zeit der Besichtigung" von 5204 Straßwalchen, Roidwalchen 29 am 27.04.2026 um 13:00 Uhr auf 27.04.2026 um 13:00 Uhr geändert.













