Versteigerung - Wohnung W2
14 E 41/24y
Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum
16.09.2025
am 21.10.2025 um 08:30 Uhr
Bezirksgericht Liezen, Saal III
03612/22455
67517 Trieben
78
435/3
6 und 7
Triebenbachstraße 16
8784 Trieben
Wohnungseigentumsobjekt
Der Zweck des Gutachtens ist die Verkehrswertermittlung im Sinne des Liegenschaftsbewertungsgesetzes (LBG) idgF im Rahmen des Zwangsversteigerungs-verfahrens mit der Zahl 14 E 41/24y.
Als Bewertungsstichtag wird der 07.05.2025 (Tag der Befundaufnahme) festgelegt!
Die bewertungsgegenständliche Liegenschaft (EZ 78) beinhaltet das Grundstück Nr. 435/3 und 436/1 in der KG 67517 Trieben. Das Grundstück 435/3 ist mit einem Zweifamilienwohnhaus, Nebengebäuden und einer Garage bebaut und liegt ca. 300m westlich des Hauptplatzes zentral in der Stadtgemeinde Trieben. Zusätzlich zeigen sich am Grundstück Gartenflächen, eine Parkfläche sowie sonstige Freiflächen (Hühnerfreilauf) und ist die Liegenschaft unter der Adresse Triebenbachstraße 16 in 8784 Trieben erreichbar. Die Grundstücksfläche des Grundstückes 435/3 beträgt 529 m². Das der EZ 78 KG 67517 inneliegende Grundstück Nr. 436/1 ist ein noch nicht bebautes Baulandgrundstück mit einer Fläche von 82 m² und, wie dem Nutzwertgutachten des Bmst. Thor zu entnehmen, zur Gänze der Wohnung 1 zugeordnet. Bei der gegenständlichen Bewertung kann dieses Grundstück somit unberücksichtigt bleiben.
Das Mehrfamilienwohnhaus, Triebenbachstraße 16 zeigt einen nord-süd ausgerichteten Rechteckgrundriß und wurde dieses an die östliche Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. 435/3 in der KG 67517 Trieben herangebaut. Die Errichtung des Objektes erfolgte in Massivbauweise und bildet ein parallel zum Triebenbach verlaufendes Satteldach (First) den Abschluß. (ca. Nord-Süd Ausrichtung). Die Wohneinheit W2 verfügt über einen an der Nordostseite des Objektes gelegenen unbefestigten Parkplatz. Der Gebäudeabstand zum Triebenbach beträgt ca. 25m. Die Zufahrt zum Grundstück erfolgt über die B113 Schoberpassbundesstraße und im Anschluss über die Triebenbachstraße (Gemeindestraße), welche parallel zum Triebenbach verläuft und direkt am ggst. Objekt vorbeiführt. Das Grundstück selbst weist einen leicht trapezförmigen Grundriß auf und befindet sich zentral im Stadtkern von Trieben. Im westlichen Bereich des Grundstückes zum Triebenbach sind Nebenobjekte in Form von Hütten vorhanden. Des Weiteren befinden sich auch Grün- und Gartenflächen im nördlich- und westlichen Bereich des Grundstückes. Das Wohnobjekt liegt in einer ruhigen Wohngegend welche primär durch eine Bebauung mit Ein- und Mehrfamilienwohnhäuser in ein- bis zweigeschossiger „offener Bebauung“ gekennzeichnet ist.
Rechtliche Erhebungen:(siehe Langgutachten)
Das Objekt wurde, wie im Bereich der östlichen Fassade ersichtlich, im Jahr 1902 erbaut. Es ist zur Gänze unterkellert und zeigt sich die tragende Gesamtkonstruktion, wie für das Errichtungsjahr 1902 (Gründerzeitalter) üblich, in einer Massivmischbauweise mit teilweise 80cm starken Mauern. Es beinhaltet ein Kellergeschoß, ein Erdgeschoß, ein Obergeschoß und ein ausgebautes Dachgeschoß. Die Wohnung 1 befindet sich im Erdgeschoß und zeigt sich im Obergeschoß und Dachgeschoß „maisonetteähnlich“ die Wohnung 2. Die drei vorhandenen Kellerabstellräume wurden ausschließlich der Wohnung 1 zugeordnet. Zusätzlich befindet sich im Keller der Heiz- und Vorraum als Allgemeinteil. Die Nebengebäude wurden in einer einfachen Ziegelbauweise in den 60-iger Jahren errichtet. Als Grundrißform des Objektes ergibt sich ein Rechteck mit einer Seitenlänge von 13,5m und eine Breite von 13,0m. Im westlichen Bereich zeigen sich Anbauten. Das Wohnhaus wird über einen Windfang an der östlichen Gebäudeseite (Triebenbachstraße) erschlossen und gelangt man von diesem in den Vorraum von welchem aus über einläufige Holztreppen der Keller und die Obergeschoße erschlossen werden. Den Abschluß bildet eine Satteldachkonstruktion mit einer Dachneigung von ca. 38°. Sämtliche Räume in allen Geschossen werden zentral vom Vorraum her erschlossen. Die Beheizung des Objektes erfolgt über eine Zentralheizung mit in den jeweiligen Räumlichkeiten befindlichen Radiatoren. Im Keller befindet sich der Anschluß- bzw. Übergabepunkt vom Versorgungsnetz der „Naturwärme - Trieben“. Im Zuge des Lokalaugenscheins wurde mitgeteilt, dass seitens der verpflichteten Partei die Heizungskosten an die „Naturwärme Trieben“ nicht bezahlt wurden und erfolgte daher die Beheizung der Wohnung 2 mit dem „alten nicht mehr gewarteten Ölofen“. Fenster und Türen wurden teilweise in Eigenregie getauscht oder mangelhaft saniert. Tiefgreifende Sanierungen wie Trockenlegungen, Dacherneuerungen, thermische Maßnahmen, Fenstertausch usw. wurden, wenn überhaupt, mangelhaft und nur in Teilbereichen vorgenommen. Das Objekt zeigt sich „optisch“ in einem abgewohnten und heruntergekommenen Zustand. Auch im Bereich der Fassade wurden Sanierungsmaßnahmen nur notdürftig und vor allem nicht fachmännisch vorgenommen. Die Außenwände und Innenwände wurden mit beidseitig verputzten Steinmauerwerk mit einer Wandstärke von ca. 80cm ausgeführt. Fundamente und Kellerwände wurden ebenfalls als Steinmauerwerk errichtet und weisen Undichtheiten auf. Die Geschoßdecken wurden als Holzdecken hergestellt. Zum Teil wurden die Untersichten vertäfelt. Bei der Konstruktion des Dachstuhles handelt es sich um ein Nord-Süd ausgerichtetes Satteldach mit einer kleinen nach Osten ausgerichteten Gaube. Über die Gebrauchstauglichkeit und Tragfähigkeit der Geschossdecken und des Dachstuhles, kann aufgrund der lediglich optischen Überprüfung keine Aussage getroffen werden.
Tragende Bauteile. Steinmauerwerk ca. 40-80cm verputzt
Zwischenwände: Ziegelmauerwerk 12cm
Decken: Holzkonstruktion
Stiegen: Holzbauweise
Fassade: Putzfassade
Haustechnik: siehe Detail im
Das Gebäude zeigt sich in einem äußerst sanierungsbedürftigen Erhaltungszustand und ist eine Bewohnbarkeit der Wohnung 2 durch die fehlende Heizmöglichkeit zur Zeit nicht gegeben. Die Fassade weißt Putzabplatzungen und teilweise nach Fenstereinbauten noch nicht verputzte Bereiche und mangelhafte Putzanschlüsse auf. Im Keller sind Feuchtigkeitsstellen vorhanden und konnte im Obergeschoß ein Wasserschaden festgestellt werden. Zu der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Decken kann durch die augenscheinliche Besichtigung keine Aussage getroffen werden. Auf die Problematik von Wasserzutritten in Verbindung mit Holzdecken wird hingewiesen. Die Geschosstreppen entsprechen aufgrund ihrer Steilheit, Durchgangsbreite und Stufenverhältnis nicht mehr dem heutigen Stand der Technik. Die Aussenanlage befindet sich in einem ungepflegten und vermüllten Zustand. Die Fenster haben ihre Lebensdauer bereits überschritten und müssten ausgetauscht werden. Des Weiteren ist das gesamte Objekt einer thermischen Sanierung zu unterziehen um der Schimmelbildung entgegen zu wirken. Das Dach sowie die Blechanschlüsse, Dachrinnen usw. weisen Undichtheiten auf. Die gesamte Dachhaut zeigt unterschiedliche Deckungsmaterialien bestehend aus Ziegeldeckung, Blecheindeckung und Eternit-Rhombusdeckung. Die Dachdeckung zeigt einen schlechten veralteten Zustand und können Undichtheiten nicht ausgeschlossen werden. Über die Kaminanlage liegt keine Dichtheitsabnahme vor.
Wohnung W2:
Das gesamte Geschoß wurde ca. in den 80er Jahren innen teilsaniert. Bei dieser Sanierung wurden bereits Kunststofffenster eingebaut, wobei die Einbauweise nicht mehr dem heutigen Stand der Technik entspricht. In einem Zimmer war ein großer Wasserschaden ersichtlich. Zusätzlich sind bei den gesamten Ecken und Fensteranschlüssen starke Schimmelbildungen (Kältebrücken) ersichtlich. Eine Gesundheitsgefährdung, vor allem für Kinder, durch die vorhandene Schimmelbildung kann nicht ausgeschlossen werden. Zum Teil wurden in diesem Geschoss bereits unfachmännische Teilsanierung begonnen. Die gesamten Wohnräume wirken ungepflegt, abgewohnt und unaufgeräumt.
Beim Dachgeschoss wurden ebenfalls Vernässungen festgestellt und können Undichtheiten an der Dachhaut nicht ausgeschlossen werden. Das Dachgeschoss ist ebenfalls von einer starken Schimmelbildung an den Außenecken betroffen. Die Sanierung des Dachgeschosses wurde zum Teil bereits vor einiger Zeit begonnen allerdings nicht fertiggestellt. Das Dachgeschoß ist somit nur eingeschränkt bewohnbar.
Ausstattung:
Innentüren: Holzverbundtüren Mahagonioptik/teilw. Glasfüllungen
Fenster: Kunststofffenster mangelhafter Zustand
Böden: Fliesen im Bad, PVC - und Laminatboden/schlechter Zustand
Wände: verputzt und gestrichen, Fliesen im Bad
Decken: verputzt und gestrichen
Sanitäreinrichtung: siehe Fotos
529 m²
134,32 m²
60.000,00 EUR
kein Zubehör
6.000,00 EUR
30.000,00 EUR
1. Zubehör zur Liegenschaft:
Zur Liegenschaft gehört kein Zubehör.
2. Dienstbarkeiten und andere Belastungen:
Keine.
3. Bestandverhältnisse:
Keine.
4. Versteigerungsbedingungen:
Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt EUR 60.000,00. Das geringste Gebot beträgt EUR 30.000,00. Das Vadium beträgt EUR 6.000,00 und kann nur in Form von Sparbüchern erlegt werden.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Bieter haben einen gültigen Lichtbildausweis (Reisepass) mitzubringen.
Das Schätzgutachten und die im Gerichtsakt erliegenden Urkunden, die sich auf die Liegenschaften beziehen, können bei Gericht eingesehen werden. Das Schätzgutachten kann bei Gericht gegen Kostenersatz kopiert werden und ist in Kurzform in der Ediktsdatei im Internet einsehbar.
Sonstige Hinweise:
Die Parteien und beteiligte Dritte haben allen Kauflustigen die Besichtigung der Liegenschaft zu gestatten. Sollte die Besichtigung nicht gestattet werden, kann bei Gericht spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin der Antrag auf Festsetzung von Besichtigungsterminen gestellt werden. Nötigenfalls wird ein Schlosser beigezogen.
Die verpflichtete Partei hat dem Exekutionsgericht nicht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. A UStG 1994 verzichtet.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger zu deren Gunsten eine Kredit- oder Kautionshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die folgenden
Aufforderungen:
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Aufforderung an Pfandgläubiger:
Gläubiger, für die auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften (mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger bedingter Forderungen) werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot und der Befreiung seines früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die Öffentlichen Organe
bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung der bereits pfandrechtlich sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebühren
und sonstigen öffentlichen Abgaben, eine Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot und der Befreiung seines früheren Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden, pfandrechtlich noch nicht sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigenfalls diese Ansprüche ohne Rücksicht auf das ihnen sonst zustehende Vorrecht, erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Aufforderung an Personen, die dingliche Rechte an einem Superädifikat haben:
Alle Personen, die dingliche Rechte an dem zu versteigernden Superädifikat in Anspruch nehmen, werden aufgefordert, ihre Rechte und Ansprüche innerhalb einer Frist von 3 Wochen bei Gericht anzumelden, widrigens auf dieselben im Versteigerungsverfahren nur insoweit Rücksicht genommen würde, als sie sich aus den Exekutionsakten ergeben.
Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
Als Grundlage zur Gutachtenserstellung diente das Nutzwertgutachten des Bmst. Thor vom 02.02.2021