Versteigerung - Wohnungseigentum
2 E 2497/25t
Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum
06.08.2025
am 26.09.2025 um 09:30 Uhr
Verhandlungssaal A, Erdgeschoß
Besichtigungstermin:
Die Besichtigung ist grundsätzlich von der verpflichteten Partei zu dulden. Sollte der Zugang nicht gewährleistet werden, kann über schriftlichen Antrag (einlangend bei Gericht mindestens
2 Wochen vor dem Versteigerungstermin) ein Besichtigungstermin mit Schlosser festgesetzt
werden. Vorläufig wird von Amts wegen ein Besichtigungstermin ohne Beisein einer
Amtsperson (und ohne Schlosser) festgesetzt für:
25.09.2024, 15.00-17.00 Uhr
Ort und Zeit der Einsichtnahme:
Werktags von 08:00 bis 12:00 Uhr, Zimmer 236, 2. Stock
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehende Urkunden,
Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen umstehend bezeichneten
Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten eingesehen
werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des
gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzgutachten sowie
dessen Kurzfassung sind aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).
SONSTIGES:
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt
Gemäß § 179 EO ist das Vadium ausschließlich in Form von Sparbuches mitzubringen.
Gemäß § 180 Abs 2 EO ist das erlegte Vadium bis zum vollständigen Erlag des Meistbots
oder bis zur rechtskräftigen Versagung des Zuschlags in gerichtlicher Verwahrung zu halten.
Alle Bieter müssen einen gültigen Lichtbildausweis mitbringen und ihre Staatsbürgerschaft
mittels geeigneter Dokumente nachweisen (Führerschein allein ist NICHT ausreichend).
Erfolgt die Zuschlagserteilung an einen Ausländer, wird der Zuschlag unter dem Vorbehalt
erteilt, dass dieser Zuschlag erst bei Vorliegen der nach dem Niederösterreichischen
Grundverkehrsgesetz erforderlichen Genehmigung rechtswirksam wird. VOLLMACHTEN müssen beglaubigt sein. Ein Vertreter einer juristischen Person, wie einer
GmbH oder OG etc, hat einen aktuellen Firmenbuchauszug vorzuweisen.
Die verpflichtete Partei hat nicht bekanntgegeben, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Der Ersteher erwirbt im Zwangsversteigerungsverfahren – sofern nichts anderes angekündigt wird – grundsätzlich lastenfrei. Ausgenommen davon sind stets Lasten aus
(Abgaben)bescheiden mit dinglicher Wirkung, weil solche Lasten auf den Ersteher übergehen.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind allenfalls zu übernehmen:
Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß § 32 WEG 2002 samt
Benützungsregelung gemäß § 17 WEG 2002
die sich aus dem Wohnungseigentum ergebenden Beschränkungen (§ 11 Abs 3 WEG)
die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen der
Wohnungseigentümergemeinschaft oder eines Miteigentümers soweit diese dem gesetzlichen
Vorzugspfandrecht unterliegen (§ 27 Abs 3 WEG) die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen eines Mieters soweit diese
dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht unterliegen (§42 a MRG)
Durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers werden der Aufteilungsschlüssel, die Ab -
rechnungseinheit und die Abstimmungseinheit nicht berührt (§ 32 Abs 7 WEG) An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der
Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist sowie bezüglich der
Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht
enthaltenen Aufforderungen.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sei
zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr
geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte
Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit
bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die
Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter
gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschlägen, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben
berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der
oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben,
ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des
bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der
Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in
Anrechnung auf das Meistbot durch den Erstehers und der Befreiung des bisherigen
Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden
Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen
Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese
Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der
Verteilungsmasse berichtigt werden müssen.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu
erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen
Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens
zugesicherten Beträge, Geschenke und andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was
dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
05210 Leopoldsdorf
19
85 und 172
Hauptstaße 11
2333 Leopoldsdorf
Wohnungseigentumsobjekt
Beschreibung der Liegenschaft:
Das Objekt liegt in Leopoldsdorf einer Marktgemeinde im Bezirk Bruck an der Leitha in Nie-
derösterreich. Die Liegenschaft ist an alle üblichen öffentlichen Versorgungsleitungen ange-
schlossen. Die BLNr. 85 verfügt über eine Größe von 149,54m2
, die BLNr. 172 über eine Flä-
che von 5,75m2
. Das Gebäude verfügt über ein Kellergeschoß, ein Erdgeschoß und zwei
Obergeschosse. Ein Lift ist vorhanden. Der Hauptzugang erfolgt über die Hauptstraße. Die
Wohnung verfügt über einen Vorraum, Wohnzimmer, Kochnische, Abstellraum, WC, Flur, Ba -
dezimmer, Schrankraum, Bad/WC und drei weitere Zimmer sowie einen Einlagerungsraum,
eine Terrasse und einen Eigengarten.
680.000,00 EUR
nicht festgestellt
68.000,00 EUR
340.000,00 EUR
nicht verfügbar
nicht verfügbar
nicht verfügbar
nicht verfügbar