Versteigerung - Einfamilienhaus mit Weganteil
69 E 1888/24a
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
27.03.2025
am 09.05.2025 um 10:00 Uhr
Bezirksgericht Bregenz, Bergmannstraße 1, 6900 Bregenz, im Verhandlungssaal A16
05760345032
Die Besichtigung findet am Mittwoch, den 7. Mai 2025 um 11:00 Uhr an Ort und Stelle statt.
Zimmer B16
08:00 Uhr - 11:30 Uhr
§ 168 Z 6 EO: Höhe des Vadiums und des geringsten Gebots
Das Vadium kann nur in Form von (inländischen) Sparurkunden erlegt werden (kein Bargeld:
§ 179 Abs 1 EO). Die Höhe des Vadiums beträgt EUR 250.230,00. Das geringste Gebot be-
trägt EUR 2.502.300,00 (in Worten: Euro zweimillionenfünfhundertzweitausenddreihun-
dert,00).
§ 168 Z 8 EO: Dienstbarkeiten, Ausgedinge und Lasten
Rechte und Lasten sind keine bekannt (vgl Gutachten Seite 53 Punkt 4.3.)
Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten, denen der Vorrang vor dem Befriedi -
gungsrecht eines betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht zukommt,
sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen (§ 200 Abs 1 EO).
§ 168 Z 9 EO: Festlegungen nach § 146 Abs 1 EO
a) Die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen wurden mit Beschluss des Bezirksgerichtes
Bregenz vom 10. Jänner 2025 gemäß § 146 Abs 1 Z 2 EO derart geändert, dass der 1/1-An -
teil an der Liegenschaft in EZ 1604 GB 91110 Hard ausschließlich gemeinsam mit dem 1/3-
Anteil an der Liegenschaft in EZ 1587 GB 91110 Hard ausgeboten werden.
b) Die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen wurden mit Beschluss des Bezirksgerichtes
Bregenz vom 20. Februar 2025 gemäß § 146 Abs 1 Z 2 EO derart geändert, dass der Verstei -
gerung als geringstes Gebot der Schätzwert von insgesamt EUR 2.502.300,00 zugrunde
gelegt wird.
91110 Hard
1604 und 1587
222/3 (Wohnhaus Badgasse 8a, 6971 Hard)
222/4 (Privatweg, 1/3-Miteigentum)
1
Badgasse 8a
6971 Hard
Einfamilienhaus
Das Gebäude ist dreigeschossig (Kellergeschoss, Erdgeschoss, Obergeschoss) in Massivbauweise errichtet und verfügt in einem Teilbereich über einen Dachboden. Die Planunterlagen des Bauaktes stimmen mit dem Baubestand nicht ganz überein. Es wurde z. B. im Erdgeschoss an der Gebäudenordostseite statt der Terrasse ein Wintergarten und eine Speis errichtet. Die Speis an der Gebäudesüdseite wurde nicht errichtet und somit Kochen/Essen vergrößert. Beim Esszimmer ist entgegen der Planunterlagen kein Zugang von der Küche und vom Wohnzimmer gegeben und die Wand zum Gang wurde nicht errichtet.
Im Bauakt nicht ersichtlich waren ebenso die Errichtung der Terrassenüberdachung an der Südostseite, der überdachte Swimmingpool und das Gartenhäuschen an der Nordseite. Im Obergeschoss wurde ein Teil des Luftraumes der Diele mit einem Gang überbaut und ein Zugang zum Dachbodenraum der Garage errichtet.
Im Kellergeschoss ist ein Wasserschaden gegeben, der lt. Auskunft des Verlassenschaftskurators über die Versicherung saniert werden soll, eine entsprechende Zusage seitens der Versicherung lag zum Zeitpunkt der Befundaufnahme nicht vor.
Teilweise sind weitere Schäden gegeben wie z. B. eine teilweise stark verwitterte Außen-Holzverschalung im Obergeschoss, ein morscher Holzbalken bei der Terrassenüberdachung und abgeplatzter Verputz beim Hauszugang.
Im Erdgeschoss ist für einen Teil der Beleuchtung und für die Außenbeschattung ein Funk-Bus-System gegeben.
Nach der Befundaufnahme fand ein Einbruch in das Gebäude statt. Bei der Bewertung wurde davon ausgegangen, dass die am Gebäude entstandenen Schäden durch die Versicherung gedeckt sind. Es wurde keine neuerliche Befundaufnahme durchgeführt und bis zur Gutachtensausfertigung keine Versicherungsdeckung übermittelt.
Das Weggrundstück (Privatweg, 1/3-Miteigentum) dient zur Erschließung der angrenzenden Grundstücke und ist asphaltiert. Die Zufahrt zur Wohnliegenschaft Badgasse 8a, 6971 Hard, erfolgt teilweise über dieses Weggrundstück.
1.715 m²
290,15 m²
2.502.300,00 EUR
Wohnhaus
Erdgeschoss
Flur: eingebauter Garderobenschrank
Wohnzimmer: Einbauschrank
Kochen/Essen: Einbauküche mit Elektrogeräten
Esszimmer: zwei Einbauschränke
Wohndiele: eine Regalwand und ein Einbauschrank
Obergeschoss
Kleiderraum: zwei Einbauschränke
Schlafzimmer: ein Einbauschrank
Badezimmer: Wandverbau mit Handwaschbeckenunterbauschrank, Spiegelschrank und Seitenschränke
Badezimmer 2: ein Handwaschbeckenunterbauschrank, ein Spiegelschrank mit Seitenschrank und Überkopfschrank
Das Zubehör stammt gem. Auskunft bei der Befundaufnahme vom Erstbezug im Jahr 1980, wird als nutzbar, jedoch als nicht mehr werthaltig angesehen.
nicht festgestellt
250.230,00 EUR
2.502.300,00 EUR
Zum Bewertungsstichtag waren keine Abgaben-/Gebührenrückstände (Lasten mit dinglicher Wirkung) gegeben. Bei weiteren Vorschreibungen kann sich dies für einen Ersteher der Liegenschaft verändern.
Der Einheitswert wird im vorliegenden Schreiben des Finanzamtes Bregenz mit € 83.065,05 und der Grundsteuermessbetrag mit € 153,41 angegeben.
Die Zufahrt zur gegenständlichen Liegenschaft erfolgt teilweise über den Privatweg Grundstück 222/4 der in 1/3-Miteigentum der verpflichteten Partei steht.
Um die gesicherte Zufahrt zur gegenständlichen Wohnliegenschaft zu gewähren, ist es unabdingbar, die Wohnliegenschaft gemeinsam mit dem Miteigentum am Privatweg zu versteigern.
ZUR NACHRICHT
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden,
Schätzungsprotokolle etc. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten
Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten
Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
ALLGEMEINE AUFFORDERUNG
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin
vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen
Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
ALLGEMEINE AUFFORDERUNG AN DIE PFANDGLÄUBIGER
Die jenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen
haften, mit Ausnahme der Simmultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit
bedingten
Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung
abzugeben, ob sie
mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen
Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger
kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf
das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
AUFFORDERUNG AN DIE ÖFFENTLICHEN ORGANE BEZÜGLICH DER STEUERN
UND SONSTIGEN ÖFFENTLICHEN ABGABEN
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen
Abgaben berufen sind,
werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der
Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger
kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das
Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern,
Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren,
die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor
Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller
Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden
UNGÜLTIGE VEREINBARUNGEN
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen
oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht
mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge,
Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder
übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
...........................................................................
Achtung:
Natürliche Personen haben vor dem Bieten einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen. Ver-
treter von juristischen Personen haben entsprechende Unterlagen, die nicht älter wie 7 Tage
sein dürfen, vorzulegen, wie zum Beispiel Firmenbuchauszug, Auszug aus dem Vereinsregis -
ter, etc.Personen, die für andere Personen bieten, haben eine qualifizierte Vollmacht (beglaubigte
Vollmacht) vorzulegen.