Versteigerung - Tiefgaragenplatz Top TG03
25 E 221/24g
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
12.03.2026
am 06.05.2026 um 08:30 Uhr
Bezirksgericht 6850 Dornbirn, Kapuzinergasse 12, Verhandlungssaal 28/II. Stock
+43 5 76014 3486 08, -31
Die Besichtigung der Liegenschaften findet am 22.04.2026, 09.00 Uhr , statt.
Aus der Ediktsdatei (www.edikte.justiz.gv.at) ist das gesamte Schätzgutachten zu ersehen.
Die obbezeichneten Liegenschaften, nämlich Partie A (Wohnung Top-Nr. W 17) und Partie В (Kfz-Stellplatz in der Tiefgarage TG02) und Partie С (Kfz-Stellplatz in der Tiefgarage TG03) werden ausschließlich gemeinsam und zwar zum geringsten Gebot von EUR 253.950,00 ausgeboten (§ 146 Abs 1 Z 3 EO).
92001 Dornbirn
15854
GStNr. 9869/3 Sonstige (Straßenverkehrsanlage), GStNr. 9869/4 Baufläche (Gebäude), Gärten, Stiglingen 45, GStNr. 9869/5 Baufläche (Gebäude), Gärten, Stiglingen 43
142, 10/5704 Anteile
Stiglingen 43 + 45
6850 Dornbirn
Wohnungseigentumsobjekt
Tiefgaragenplatz mit 13,31 m² Nutzfläche
3.719 m²
13,31 m²
507.900,00 EUR
Zu den Liegenschaften Partie В (Tiefgaragenplatz Т02) und Partie С (Tiefgaragenplatz TG03) gehört kein Zubehör.
kein Zubehör
50.790,00 EUR
253.950,00 EUR
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
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Das Vadium ist gemäß § 179 Abs. 1 EO ausschließlich in Form einer (inländischen) Sparurkunde (Sparbuch) zu erlegen (KEIN BARGELD!)
und beträgt EUR 50.790,00.
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Natürliche Personen haben vor dem Bieten einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis) vorzulegen. Vertreter juristischer Personen haben entsprechende Unterlagen, aus denen sich ihre Vertretungsbefugnis ergibt (zB Firmenbuchauszug, Auszug aus dem Vereinsregister) und die nicht älter als 7 Tage sein dürfen, vorzulegen. Personen, die für eine andere Person bieten, haben eine qualifizierte Vollmacht (eine öffentliche bzw öffentlich beglaubigte Vollmacht) mitzubringen.
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Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
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Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
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Die verpflichtete Partei hat bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe
des Schätzwertes nicht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 9 a UStG 1994 verzichtet.
Alle Edikte zum Fall:
6850 Dornbirn, Stiglingen 43 + 45
6850 Dornbirn, Stiglingen 43 + 45
6850 Dornbirn, Stiglingen 43 + 45







