Versteigerung - Objekt 1
1 E 618/24p
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
29.10.2024
am 12.12.2024 um 09:00 Uhr
Verhandlungssaal 2, 2. Stock
02852-52291-28
07131 Schandachen und Reitzenschlag
16,55,100,18,84,149
28 und andere
3 und andere
Schandachen 16
3874 Litschau
Zweifamilienhaus
Land- und Forstwirtschaft mit gepflegter Hofstelle im Ortszentrum von Schandachen. Die Eigengrundstücke schlecht arrondiert. Die Waldflächen fichtendominiert und labil. Die LN Flächen gepflegt und gut maschinell bewirtschaftbar.
EZ 16,55,100,18 und 84 Schandachen EZ 149 Reitzenschlag
369.230 m²
2.189,00 m²
1.436.800,00 EUR
Typisches Zubehör für LN Betriebe
11.500,00 EUR
143.680,00 EUR
950.000,00 EUR
Die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können beim Bezirksgericht Gmünd in Niederösterreich eingesehen werden. Ablichtungen des gesamten Schätzgutachtens sind gegen Kostenersatz erhältlich. Das Gutachten und eine Kurzfassung sind aus der Ediktsdatei zu ersehen.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind vom Ersteher zu übernehmen:
1. a) ob der EZ 16, KG 07131 Schandachen:
- C-LNr 4a DIENSTBARKEIT der elektrischen Leitung über Gst 340 gem Pkt 1. Dienstbarkeitsvertrag 1983-04-08 für EVN Energie-Versorgung Niederösterreich Aktiengesellschaft
- C-LNr 8a WOHNUNGSRECHT gem Absch Zweitens a) Übergabsvertrag 1994-07-05 für Johann Fürnsinn, geb 1933-10-25 Gertraude Fürnsinn, geb 1934-01-24
- C-LNr 9a AUSGEDINGE gem Absch Zweitens b) - d) Übergabsvertrag 1994-07-05 für Johann Fürnsinn, geb 1933-10-25 Gertraude Fürnsinn, geb 1934-01-24,
wobei Herr Johann Fürnsinn, geboren am 25.10.1933, verstorben ist.
b) ob der EZ 18, KG 07131 Schandachen:
DIENSTBARKEIT der elektrischen Leitung über Gst 322 330 gem Pkt 1. Dienstbarkeitsvertrag 1983-04-08 für EVN Energie-Versorgung Niederösterreich Aktiengesellschaft
2. Gebühren- und Abgabenrückstände aufgrund von Bescheiden mit dinglicher Wirkung, wie insbesondere aufgrund von Bescheiden nach NÖ Bauordnung 1996, NÖ Gemeindewasserleistungsgesetz 1978, NÖ Kanalgesetz 1977, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz 2010, NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, wobei nach den Erhebungen des Sachverständigen zum Bewertungsstichtag keine Rückstände vorhanden waren.
In Abänderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen
1. beträgt das geringste Gebot EUR 950.000,00 und
2. werden die ein wirtschaftliches Ganzes bildenden Grundbuchskörper gemeinsam ausgeboten.
Die verpflichtete Partei hat dem Exekutionsgericht gegenüber keine Mitteilung nach § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 abgegeben.
Das Vadium kann nur in Form von Sparurkunden erlegt werden.
Ein amtlicher Lichtbildausweis und ein Staatsbürgerschaftsnachweis sind zur Versteigerung mitzubringen. Vertreter eines Bieters haben die Vertretungsbefugnis durch öffentliche Urkunden oder durch öffentlich beglaubigte Vollmacht nachzuweisen. Gesetzliche Vertreter von Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, müssen einen Firmenbuchauszug, Vertreter anderer juristischer Personen eine Bestätigung der zuständigen Behörden über die Vertretungsbefugnis vorlegen.
Der Verpflichtete hat in der Zeit zwischen der Bekanntmachung und der Vornahme der Versteigerung Kauflustigen die Besichtigung der Liegenschaft und ihres Zubehörs zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden.
Rechte an der Liegenschaft, welche die Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Gläubiger, für welche auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, bekannt zu geben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung der bereits pfandrechtlich sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben zu erklären, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind, und überdies spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung die bis dahin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden, durch bücherliche Eintragung oder pfandweise Beschreibung noch nicht sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren anzumelden, widrigens diese letzteren Ansprüche, ohne Rücksicht auf das ihnen sonst zustehende Vorrecht, erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden. Über eine Person, die während des Versteigerungsverfahrens Vereinbarungen in diesem Sinn schließt oder zu schließen versucht, kann eine Ordnungsstrafe bis zu EUR 10.000 verhängt werden. Eine Person, die vor oder während des Versteigerungstermins Vereinbarungen in diesem Sinn schließt oder zu schließen versucht, kann vom Bieten ausgeschlossen werden.