Versteigerung - Wohnung Top W 2
25 E 2389/24f
Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum
16.06.2025
am 10.9.2025 um 09:30 Uhr
Bezirksgericht 6850 Dornbirn, Kapuzinergasse 12, Verhandlungssaal 28/II Stock
+43 5 76014 3486 00 08
Die Besichtigung der Liegenschaften findet am 02.09.2025, 09.00 Uhr, statt.
Aus der Ediktsdatei (www.edikte.justiz.gv.at) ist das gesamte Schätzgutachten mit Ausnahme der darin enthaltenen Beilagen zu ersehen. Die im Gutachten enthaltenen Beilagen können bei diesem Gericht nach vorheriger Terminvereinbarung während der Amtszeiten eingesehen werden.
Die Liegenschaften Partie A (Wohnung Top W 53) und Partie B (Wohnung Top W 2) werden getrennt ausgeboten.
92001 Dornbirn
11018
GStNr. .1845 Bauflächen (Gebäude), Sonstige
(Parkplätze),
.2868 Bauflächen (Gebäude), Sonstige (Parkplätze),
8515/2 Bauflächen (Gebäude), Gärten,
8515/3 Bauflächen (Gebäude), Grabenweg 3b, 3a, Gärten,
8517/2 Bauflächen (Gebäude), Gärten, Grabenweg 3,
70, 30/2025 Anteile
Grabenweg 3 - 3b
6850 Dornbirn
Wohnungseigentumsobjekt
Im Erdgeschoss des im Stadtzentrum von Dornbirn, Grabenweg 3 - 3b, gelegenen fünfgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses befindliche, Wohnung Top W 2 mit insgesamt ca. 25,34 m² Nutzfläche bestehend aus Wohnen/Schlafen/Kochen und Bad mit WC/DU)) **
Nach den Erhebungen der Sachverständigen sind den Wohnungen Top W 2 und Top W 53 keine Kellerabteile zugeordnet
25,34 m²
83.900,00 EUR
Zubehör Küche Top W 2 weist nur noch Gebrauchswert auf und kann kein Wert ermittelt werden.
0,00 EUR
8.390,00 EUR
41.950,00 EUR
**) Nach den weiteren Erhebungen der Sachverständigen ist die Wohnung Top W 2 nach Angaben des Rechtsvertreters
der verpflichteten Partei derzeit vermietet. Nach dem vom Vertreter der verpflichteten Partei in schriftlicher Form
vorgelegten Mietvertrag wurde das Mietverhältnis beginnend mit 01.04.2024 befristet auf drei Jahre abgeschlossen.
Der Mietzins wurde mit EUR 486,53 zuzüglich EUR 59,25 an anteiligen Betriebskosten und EUR 65,00 an Heiz- und Warmwasserkosten, sohin insgesamt EUR 610,78, monatlich festgesetzt. Der vorgelegte schriftliche
Mietvertrag ist weder von der verpflichteten Partei als Vermieterin noch von Mieterseite unterschrieben (Beilage im Bewertungsgutachten Seite 201 bis 204). Die Sachverständige hat der Bewertung der Wohnung Top W 2 ein
bestandsfreier Zustand zugrundegelegt. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wirksam begründete Bestandverhältnisse, die dem MRG unterliegen, vom Ersteher zu übernehmen sind. Dies gilt, auch dann, wenn das
Bestandrecht nicht im Grundbuch eingetragen ist (§ 2 Abs 1 Satz 4 MRG). Die Zwangsversteigerung bildet für
Mietverhältnisse, die dem MRG unterliegen, keinen Kündigungsgrund. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
eine Klärung damit allenfalls zusammenhängender strittiger Fragen mit Bindungswirkung insbesondere gegen die als Mieter/Pächter in Betracht kommende(n) Person(en) im Exekutionsverfahren nicht möglich ist (Angst in Angst,
Kommentar zur Exekutionsordnung³, Rz 4 zu § 144 EO, und Angst/Jakusch/Mohr, MGA14, E 6. zu § 144 EO),
sondern einer auf dem Rechtsweg auszutragenden Auseinandersetzung des Erstehers mit dem/den Betroffenen
vorbehalten bleibt.
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Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind mit Ausnahme allenfalls bestehender wirksam begründeter Bestandrechte
keine Lasten zu übernehmen.
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Ein amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis), gegebenenfalls ein Firmenbuchauszug und – sofern
für eine andere Person ersteigert wird - eine öffentliche bzw öffentlich beglaubigte
Vollmacht sind mitzubringen.
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Das Vadium (gemäß § 147 Abs. 1 EO ausschließlich in Form einer Sparurkunde - KEIN BARGELD!) beträgt EUR 8.390,00.
Alle Edikte zum Fall:
6850 Dornbirn, Grabenweg 3 - 3b
6850 Dornbirn, Grabenweg 3 - 3b