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Berichtigte Fassung
Dienststelle:

BG St. Pölten (192)

Aktenzeichen:

43 E 3/25s

wegen:

Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft

Letzte Änderung am:

07.08.2025


Für die Liegenschaft(en) Grundbuch

Grundbuch:

19569 Sasendorf

Einlagezahl:

260

Grundstücksnummer

43/3

BLNr:

1

Adresse:

Ortsstraße 29b
3386 Hafnerbach/Sasendorf

wurde beim Versteigerungstermin kein Bietanbot abgegeben. Diesem Versteigerungstermin lag folgendes Versteigerungsedikt zu Grunde: Versteigerungsedikt

Es wird daher gemäß § 352b Z 3 EO eine Frist festgelegt, die am 2.10.2025 endet, innerhalb der schriftliche Anbote an das BG St. Pölten zu richten sind. Das schriftliche Anbot muss mindestens 322.500,00 EUR betragen. Das schriftliche Anbot ist in einem verschlossenen Kuvert abzugeben.

Sonstige Hinweise:
Die verschlossenen Kuverts werden in einer öffentlichen Tagsatzung am 8.10.2025 09:30, Bezirksgericht St. Pölten, Schießstattring 6, 3100 St. Pölten, Saal E54, Erdgeschoss, geöffnet. Der Inhalt der einlangenden verschlossenen Kuverts ist bis zur Öffnung durch den Richter in der Tagsatzung von der Akteneinsicht ausgenommen. Der Bieter mit dem höchsten Anbot wird zum Erlag des Vadiums von 43.000,00 EUR binnen 14 Tagen aufgefordert. Bei rechtzeitigem Erlag des Vadiums ist diesem Bieter mit Beschluss der Zuschlag zu erteilen. Das (restliche) Meistbot ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft der Zuschlagserteilung bei Gericht zu erlegen.


Kurzgutachten:

nicht verfügbar

Lageplan:

nicht verfügbar

Grundriss(e):

nicht verfügbar

Foto(s):

nicht verfügbar


Bekannt gemacht am 7.8.2025

Sonstiges Edikt

"Sonstiges" von Eine Mitteilung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 i.d.g.F. hat (haben) die Partei(en) nicht abgegeben. , Als VADIUM werden NUR Sparbücher angenommen (§ 179 Abs 1 EO)., Jede Bieterin und jeder Bieter hat sich durch einen gültigen Lichtbildausweis und Nachweis der österreichischen Staatsangehörigkeit auszuweisen (Führerschein allein ist NICHT ausreichend!). Ausländischen Staatsangehörigen wird der Zuschlag nur vorbehaltlich der nachzureichenden Genehmigung durch die Ausländer-Grundverkehrsbehörde erteilt., Wenn Sie als Vertreter(in) für eine andere Person mitbieten wollen, ist die Vorlage einer beglaubigten SpezialVOLLMACHT erforderlich; gegebenenfalls ist auch ein aktueller FIRMENBUCHAUSZUG mitzubringen., Nicht fachkundigen Personen wird empfohlen, vorher eine Versteigerung zu besuchen. auf Weil beim Versteigerungstermin am 31.7.2025 kein Bietanbot abgegeben wurde, findet gemäß § 352b Z 3 EO ein schriftliches Bietverfahren statt., Die Frist für die Abgabe schriftliche Anbote wurde mit 8 Wochen ab Veröffentlichung in der Ediktsdatei (7. August 2025) festgelegt, und endet daher mit Ablauf des 2. Oktober 2025., Anbote auf die zu versteigernde Liegenschaft müssen schriftlich in einem verschlossenen Kuvert bei Gericht abgegeben werden. Das Anbot hat folgende Informationen zu enthalten:, • Name des/der Bietenden;, • Geburtsdatum des/der Bietenden;, • Anschrift (und möglichst auch Telefonnummer) des/der Bietenden; , • Betrag des Anbots, wobei das Anbot zumindest EUR 322.500,-- (=75 % des Schätzwertes) betragen muss., • Unterschrift des/der Bietenden;, • Legen Sie möglichst auch eine Kopie ihres Reisepasses oder Personalausweises bei., Beschriften Sie das Kuvert, das Ihr Anbot enthält mit: „BG St. Pölten, 43 E 3/25s, zur persönlichen Eröffnung durch den Richter“, Kleben Sie dieses Kuvert zu!, Legen Sie das Kuvert, das Ihr Anbot enthält, sodann in ein größeres Kuvert und adressieren Sie dieses an: Bezirksgericht St. Pölten, Schießstattring 6, 3100 St. Pölten. Schreiben Sie auch Ihren Namen und Ihre Anschrift als Absender(in) auf das äußere Kuvert. Sie können dieses Schriftstück auch in den Einlaufbriefkasten bei Gericht einwerfen oder während der Parteienverkehrszeiten im Servicecenter des Gerichts abgeben., Die schriftlichen Bietanbote werden in einer öffentlichen Tagsatzung am 8. Oktober 2025, 9.30 Uhr, in Saal E 54 (Erdgeschoß), geöffnet und verlesen werden., Der/Die Meistbietende wird, sofern das Anbot das geringste Gebot nicht unterschreitet, vom Gericht aufgefordert werden, binnen 14 Tagen das Vadium im Betrag von EUR 43.000,-- zu erlegen. Das Vadium muss in Form einer Sparurkunde („Sparbuch“) erlegt werden, das eine Einlage mit zumindest dem genannten Betrag aufweisen muss., Eine Besichtigung der Liegenschaft ist auf Antrag möglich, wobei der Antrag schriftlich an das Gericht zu richten ist. Beachten Sie, dass die Anberaumung eines Besichtigungstermins zumindest eine Woche Vorlaufzeit in Anspruch nimmt. Stellen Sie Ihren Antrag daher frühzeitig!, Die Darlegung des Kurzgutachtens für das gegenständliche, Exekutionsverfahren ist durch die Beauftragung des zuständigen Bezirksgerichts erfolgt., Die Grundlage des Kurzgutachtens bildet ein durch den Sachverständigen erstelltes Privatgutachten aus dem Jahr 2022. Für das Kurzgutachten wurden auftragsgemäß keinerlei weitere Recherchen oder Anpassungen durchgeführt und es gibt ausschließlich den Wissenstand und die Marktverhältnisse zum Bewertungsstichtag (11.03.2022) wieder., Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich seit dem Bewertungsstichtag die Grundstücksgröße verkleinert hat (ein Grundstücksteil wurde einem anderen Grundstück zugeschrieben, im unverbindlichen Ausmaß von rd. 270m²). Der Schätzwert bezieht sich aber auf den Zustand zum Bewertungsstichtag., Das Privatgutachten aus dem Jahr 2022 wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und gründet sich auch auf Unterlagen und Informationen von Behörden und anderen Stellen sowie mündlichen Aussagen anlässlich der Befundaufnahme., Es handelt sich um ein Verkehrswertgutachten und nicht um ein Gutachten über den Zustand der Gebäudesubstanz. Der Bau- und Erhaltungszustand des Gebäudes zum Bewertungsstichtag wurde ausschließlich durch äußeren Augenschein anlässlich der Befundaufnahme und durch die erhaltenen Informationen durch die Parteien festgestellt. Detaillierte bzw. zerstörende Untersuchungen des Bauzustandes wurden nicht durchgeführt, weshalb Angaben über nicht sichtbare Bauteile und Baustoffe auf Auskünften, die dem Sachverständigen gegeben werden, auf vorgelegte Urkunden oder Vermutungen beruhen. Bei der Gebäudebeschreibung muss eine übliche Ausführungsart bzw. die Richtigkeit von Angaben unterstellt werden. Vorhandene Abdeckungen und Verkleidungen wurden nicht entfernt., Die Energiekrise, der gestiegene Leitzins für Finanzierungen im Verhältnis zum Bewertungsjahr 2022, die aktuellen geopolitischen Unsicherheiten, die Wirtschafts- und Schuldenkrise sowie die hohe Inflation tragen dazu bei, dass der Immobilienmarkt derzeit sehr volatil ist und Verkehrswerte, auch noch so penibel berechnet, derzeit einer großen Schwankungsbreite unterliegen können., Anfragen über diesen Auftrag hinaus (zB. Terminvereinbarungen, Fragen zu Verfahrensabläufen, etc.) können vom Sachverständigen nicht beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich dazu an das zuständige Bezirksgericht unter Angabe der Gerichtsaktenzahl., Erklärungen der Parteien als Verkäufer:, -) Die auf der zu versteigernden Liegenschaft zu C‑LNR 7 lastende Dienstbarkeit des uneingeschränkten Zugangs zum Wasserzähler ist vom Ersteher bzw. der Ersteherin ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen., -) Hinsichtlich der Lasten in Ansehung des Wohnbauförderungsdarlehens, nämlich des zu C‑LNR 3 einverleibten Pfandrechts und des zu C‑LNR 4 einverleibten Veräußerungsverbots, jeweils zugunsten des Landes Niederösterreich, erklären die Parteien als Verkäufer, dass sie vom Meistbot die zu versteigernde Liegenschaft lastenfrei stellen werden und die genannten Lasten zu löschen sein werden., -) Die Parteien als Verkäufer erklären, die Liegenschaft abgesehen von der genannten Dienstbarkeit C‑LNR 7 geldlastenfrei und frei von grundbücherlichen und außerbücherlichen Lasten, insbesondere frei von sonstigen Dienstbarkeiten und Bestandrechten, zu übergeben., -) Die Parteien als Verkäufer schließen jede Gewährleistung für einen baulichen und sonstigen Zustand des Wohnobjektes 3386 Sasendorf, Ortsstraße 29b, samt Nebenbaulichkeiten aus, ebenso für ein bestimmtes Flächenausmaß., -) Die Parteien als Verkäufer weisen auf Mängel und Schäden im Pelletslagerraum inklusive Ansaugleitung der Pelletsheizung, Solaranlage, am Gartenzaun, Gartenmauer, Feuchtigkeitsschäden im Garagenbereich, fehlenden Blitzschutz sowie allfällige Mängelbeschreibungen im Gutachten des Sachverständigen Mag. (FH) Robert Mahowsky vom 28.4.2022 hin. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass für die Photovoltaikanlage kein Einspeisevertrag mit dem zuständigen Verteilernetzbetreiber besteht. , -) Die Parteien als Verkäufer verzichten auf eine Umsatzsteuer gemäß § 6 Abs 2 UStG., Eine detaillierte Beschreibung ist dem Langgutachten (Sachverständigen Mag. (FH) Robert Mahowsky vom 28.4.2022, Nr. 104/22) zu entnehmen. Dieses kann kann von Montag bis Freitag zwischen 8:00 und 15:00 Uhr im Servicecenter des Bezirks- und Landesgerichts St. Pölten eingesehen werden., Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt. , Es handelt sich um die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft. Das geringste Gebot entspricht 75 % des Schätzwerts. geändert.
"Ende der Angebotsfrist" hinzugefügt: 2.10.2025
"Tagsatzungsdatum für schriftliche Anbote" hinzugefügt: 8.10.2025
"Tagsatzungszeit für schriftliche Anbote" hinzugefügt: 09:30
"Tagsatzungsort für schriftliche Anbote" hinzugefügt: Bezirksgericht St. Pölten, Schießstattring 6, 3100 St. Pölten, Saal E54, Erdgeschoss
"Geringstes Gebot für Schriftliche Anbote" hinzugefügt: 322.500,00
"Vadium für Schriftliche Anbote" hinzugefügt: 43.000,00


Bekannt gemacht am 7.8.2025

Sonstiges Edikt

"Sonstiges" von Weil beim Versteigerungstermin am 31.7.2025 kein Bietanbot abgegeben wurde, findet gemäß § 352b Z 3 EO ein schriftliches Bietverfahren statt., Die Frist für die Abgabe schriftliche Anbote wurde mit 8 Wochen ab Veröffentlichung in der Ediktsdatei (7. August 2025) festgelegt, und endet daher mit Ablauf des 2. Oktober 2025., Anbote auf die zu versteigernde Liegenschaft müssen schriftlich in einem verschlossenen Kuvert bei Gericht abgegeben werden. Das Anbot hat folgende Informationen zu enthalten:, • Name des/der Bietenden;, • Geburtsdatum des/der Bietenden;, • Anschrift (und möglichst auch Telefonnummer) des/der Bietenden; , • Betrag des Anbots, wobei das Anbot zumindest EUR 322.500,-- (=75 % des Schätzwertes) betragen muss., • Unterschrift des/der Bietenden;, • Legen Sie möglichst auch eine Kopie ihres Reisepasses oder Personalausweises bei., Beschriften Sie das Kuvert, das Ihr Anbot enthält mit: „BG St. Pölten, 43 E 3/25s, zur persönlichen Eröffnung durch den Richter“, Kleben Sie dieses Kuvert zu!, Legen Sie das Kuvert, das Ihr Anbot enthält, sodann in ein größeres Kuvert und adressieren Sie dieses an: Bezirksgericht St. Pölten, Schießstattring 6, 3100 St. Pölten. Schreiben Sie auch Ihren Namen und Ihre Anschrift als Absender(in) auf das äußere Kuvert. Sie können dieses Schriftstück auch in den Einlaufbriefkasten bei Gericht einwerfen oder während der Parteienverkehrszeiten im Servicecenter des Gerichts abgeben., Die schriftlichen Bietanbote werden in einer öffentlichen Tagsatzung am 8. Oktober 2025, 9.30 Uhr, in Saal E 54 (Erdgeschoß), geöffnet und verlesen werden., Der/Die Meistbietende wird, sofern das Anbot das geringste Gebot nicht unterschreitet, vom Gericht aufgefordert werden, binnen 14 Tagen das Vadium im Betrag von EUR 43.000,-- zu erlegen. Das Vadium muss in Form einer Sparurkunde („Sparbuch“) erlegt werden, das eine Einlage mit zumindest dem genannten Betrag aufweisen muss., Eine Besichtigung der Liegenschaft ist auf Antrag möglich, wobei der Antrag schriftlich an das Gericht zu richten ist. Beachten Sie, dass die Anberaumung eines Besichtigungstermins zumindest eine Woche Vorlaufzeit in Anspruch nimmt. Stellen Sie Ihren Antrag daher frühzeitig!, Die Darlegung des Kurzgutachtens für das gegenständliche, Exekutionsverfahren ist durch die Beauftragung des zuständigen Bezirksgerichts erfolgt., Die Grundlage des Kurzgutachtens bildet ein durch den Sachverständigen erstelltes Privatgutachten aus dem Jahr 2022. Für das Kurzgutachten wurden auftragsgemäß keinerlei weitere Recherchen oder Anpassungen durchgeführt und es gibt ausschließlich den Wissenstand und die Marktverhältnisse zum Bewertungsstichtag (11.03.2022) wieder., Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich seit dem Bewertungsstichtag die Grundstücksgröße verkleinert hat (ein Grundstücksteil wurde einem anderen Grundstück zugeschrieben, im unverbindlichen Ausmaß von rd. 270m²). Der Schätzwert bezieht sich aber auf den Zustand zum Bewertungsstichtag., Das Privatgutachten aus dem Jahr 2022 wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und gründet sich auch auf Unterlagen und Informationen von Behörden und anderen Stellen sowie mündlichen Aussagen anlässlich der Befundaufnahme., Es handelt sich um ein Verkehrswertgutachten und nicht um ein Gutachten über den Zustand der Gebäudesubstanz. Der Bau- und Erhaltungszustand des Gebäudes zum Bewertungsstichtag wurde ausschließlich durch äußeren Augenschein anlässlich der Befundaufnahme und durch die erhaltenen Informationen durch die Parteien festgestellt. Detaillierte bzw. zerstörende Untersuchungen des Bauzustandes wurden nicht durchgeführt, weshalb Angaben über nicht sichtbare Bauteile und Baustoffe auf Auskünften, die dem Sachverständigen gegeben werden, auf vorgelegte Urkunden oder Vermutungen beruhen. Bei der Gebäudebeschreibung muss eine übliche Ausführungsart bzw. die Richtigkeit von Angaben unterstellt werden. Vorhandene Abdeckungen und Verkleidungen wurden nicht entfernt., Die Energiekrise, der gestiegene Leitzins für Finanzierungen im Verhältnis zum Bewertungsjahr 2022, die aktuellen geopolitischen Unsicherheiten, die Wirtschafts- und Schuldenkrise sowie die hohe Inflation tragen dazu bei, dass der Immobilienmarkt derzeit sehr volatil ist und Verkehrswerte, auch noch so penibel berechnet, derzeit einer großen Schwankungsbreite unterliegen können., Anfragen über diesen Auftrag hinaus (zB. Terminvereinbarungen, Fragen zu Verfahrensabläufen, etc.) können vom Sachverständigen nicht beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich dazu an das zuständige Bezirksgericht unter Angabe der Gerichtsaktenzahl., Erklärungen der Parteien als Verkäufer:, -) Die auf der zu versteigernden Liegenschaft zu C‑LNR 7 lastende Dienstbarkeit des uneingeschränkten Zugangs zum Wasserzähler ist vom Ersteher bzw. der Ersteherin ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen., -) Hinsichtlich der Lasten in Ansehung des Wohnbauförderungsdarlehens, nämlich des zu C‑LNR 3 einverleibten Pfandrechts und des zu C‑LNR 4 einverleibten Veräußerungsverbots, jeweils zugunsten des Landes Niederösterreich, erklären die Parteien als Verkäufer, dass sie vom Meistbot die zu versteigernde Liegenschaft lastenfrei stellen werden und die genannten Lasten zu löschen sein werden., -) Die Parteien als Verkäufer erklären, die Liegenschaft abgesehen von der genannten Dienstbarkeit C‑LNR 7 geldlastenfrei und frei von grundbücherlichen und außerbücherlichen Lasten, insbesondere frei von sonstigen Dienstbarkeiten und Bestandrechten, zu übergeben., -) Die Parteien als Verkäufer schließen jede Gewährleistung für einen baulichen und sonstigen Zustand des Wohnobjektes 3386 Sasendorf, Ortsstraße 29b, samt Nebenbaulichkeiten aus, ebenso für ein bestimmtes Flächenausmaß., -) Die Parteien als Verkäufer weisen auf Mängel und Schäden im Pelletslagerraum inklusive Ansaugleitung der Pelletsheizung, Solaranlage, am Gartenzaun, Gartenmauer, Feuchtigkeitsschäden im Garagenbereich, fehlenden Blitzschutz sowie allfällige Mängelbeschreibungen im Gutachten des Sachverständigen Mag. (FH) Robert Mahowsky vom 28.4.2022 hin. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass für die Photovoltaikanlage kein Einspeisevertrag mit dem zuständigen Verteilernetzbetreiber besteht. , -) Die Parteien als Verkäufer verzichten auf eine Umsatzsteuer gemäß § 6 Abs 2 UStG., Eine detaillierte Beschreibung ist dem Langgutachten (Sachverständigen Mag. (FH) Robert Mahowsky vom 28.4.2022, Nr. 104/22) zu entnehmen. Dieses kann kann von Montag bis Freitag zwischen 8:00 und 15:00 Uhr im Servicecenter des Bezirks- und Landesgerichts St. Pölten eingesehen werden., Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt. , Es handelt sich um die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft. Das geringste Gebot entspricht 75 % des Schätzwerts. auf Weil beim Versteigerungstermin am 31.7.2025 kein Bietanbot abgegeben wurde, findet gemäß § 352b Z 3 EO ein schriftliches Bietverfahren statt., Die Frist für die Abgabe schriftliche Anbote wurde mit 8 Wochen ab Veröffentlichung in der Ediktsdatei (7. August 2025) festgelegt, und endet daher mit Ablauf des 2. Oktober 2025., Anbote auf die zu versteigernde Liegenschaft müssen schriftlich in einem verschlossenen Kuvert bei Gericht abgegeben werden. Das Anbot hat folgende Informationen zu enthalten:, • Name des/der Bietenden;, • Geburtsdatum des/der Bietenden;, • Anschrift (und möglichst auch Telefonnummer) des/der Bietenden; , • Betrag des Anbots, wobei das Anbot zumindest EUR 322.500,-- (=75 % des Schätzwertes) betragen muss., • Unterschrift des/der Bietenden;, • Legen Sie möglichst auch eine Kopie ihres Reisepasses oder Personalausweises bei., Beschriften Sie das Kuvert, das Ihr Anbot enthält mit: „BG St. Pölten, 43 E 3/25s, zur persönlichen Eröffnung durch den Richter“, Kleben Sie dieses Kuvert zu!, Legen Sie das Kuvert, das Ihr Anbot enthält, sodann in ein größeres Kuvert und adressieren Sie dieses an: Bezirksgericht St. Pölten, Schießstattring 6, 3100 St. Pölten. Schreiben Sie auch Ihren Namen und Ihre Anschrift als Absender(in) auf das äußere Kuvert. Sie können dieses Schriftstück auch in den Einlaufbriefkasten bei Gericht einwerfen oder während der Parteienverkehrszeiten im Servicecenter des Gerichts abgeben., Die schriftlichen Bietanbote werden in einer öffentlichen Tagsatzung am 8. Oktober 2025, 9.30 Uhr, in Saal E 54 (Erdgeschoß), geöffnet und verlesen werden., Der/Die Meistbietende wird, sofern das Anbot das geringste Gebot nicht unterschreitet, vom Gericht aufgefordert werden, binnen 14 Tagen das Vadium im Betrag von EUR 43.000,-- zu erlegen. Das Vadium muss in Form einer Sparurkunde („Sparbuch“) erlegt werden, das eine Einlage mit zumindest dem genannten Betrag aufweisen muss., Eine Besichtigung der Liegenschaft ist auf Antrag möglich, wobei der Antrag schriftlich an das Gericht zu richten ist. Beachten Sie, dass die Anberaumung eines Besichtigungstermins zumindest eine Woche Vorlaufzeit in Anspruch nimmt. , Stellen Sie Ihren Antrag daher frühzeitig!, Die Darlegung des Kurzgutachtens für das gegenständliche, Exekutionsverfahren ist durch die Beauftragung des zuständigen Bezirksgerichts erfolgt., Die Grundlage des Kurzgutachtens bildet ein durch den Sachverständigen erstelltes Privatgutachten aus dem Jahr 2022. Für das Kurzgutachten wurden auftragsgemäß keinerlei weitere Recherchen oder Anpassungen durchgeführt und es gibt ausschließlich den Wissenstand und die Marktverhältnisse zum Bewertungsstichtag (11.03.2022) wieder., Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich seit dem Bewertungsstichtag die Grundstücksgröße verkleinert hat (ein Grundstücksteil wurde einem anderen Grundstück zugeschrieben, im unverbindlichen Ausmaß von rd. 270m²). , Der Schätzwert bezieht sich aber auf den Zustand zum Bewertungsstichtag., Das Privatgutachten aus dem Jahr 2022 wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und gründet sich auch auf Unterlagen und Informationen von Behörden und anderen Stellen sowie mündlichen Aussagen anlässlich der Befundaufnahme., Es handelt sich um ein Verkehrswertgutachten und nicht um ein Gutachten über den Zustand der Gebäudesubstanz. , Der Bau- und Erhaltungszustand des Gebäudes zum Bewertungsstichtag wurde ausschließlich durch äußeren Augenschein anlässlich der Befundaufnahme und durch die erhaltenen Informationen durch die Parteien festgestellt. Detaillierte bzw. zerstörende Untersuchungen des Bauzustandes wurden nicht durchgeführt, weshalb Angaben über nicht sichtbare Bauteile und Baustoffe auf Auskünften, die dem Sachverständigen gegeben werden, auf vorgelegte Urkunden oder Vermutungen beruhen. Bei der Gebäudebeschreibung muss eine übliche Ausführungsart bzw. die Richtigkeit von Angaben unterstellt werden. Vorhandene Abdeckungen und Verkleidungen wurden nicht entfernt., Die Energiekrise, der gestiegene Leitzins für Finanzierungen im Verhältnis zum Bewertungsjahr 2022, die aktuellen geopolitischen Unsicherheiten, die Wirtschafts- und Schuldenkrise sowie die hohe Inflation tragen dazu bei, dass der Immobilienmarkt derzeit sehr volatil ist und Verkehrswerte, auch noch so penibel berechnet, derzeit einer großen Schwankungsbreite unterliegen können., Anfragen über diesen Auftrag hinaus (zB. Terminvereinbarungen, Fragen zu Verfahrensabläufen, etc.) können vom Sachverständigen nicht beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich dazu an das zuständige Bezirksgericht unter Angabe der Gerichtsaktenzahl., Erklärungen der Parteien als Verkäufer:, -) Die auf der zu versteigernden Liegenschaft zu C‑LNR 7 lastende Dienstbarkeit des uneingeschränkten Zugangs zum Wasserzähler ist vom Ersteher bzw. der Ersteherin ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen., -) Hinsichtlich der Lasten in Ansehung des Wohnbauförderungsdarlehens, nämlich des zu C‑LNR 3 einverleibten Pfandrechts und des zu C‑LNR 4 einverleibten Veräußerungsverbots, jeweils zugunsten des Landes Niederösterreich, erklären die Parteien als Verkäufer, dass sie vom Meistbot die zu versteigernde Liegenschaft lastenfrei stellen werden und die genannten Lasten zu löschen sein werden., -) Die Parteien als Verkäufer erklären, die Liegenschaft abgesehen von der genannten Dienstbarkeit C‑LNR 7 geldlastenfrei und frei von grundbücherlichen und außerbücherlichen Lasten, insbesondere frei von sonstigen Dienstbarkeiten und Bestandrechten, zu übergeben., -) Die Parteien als Verkäufer schließen jede Gewährleistung für einen baulichen und sonstigen Zustand des Wohnobjektes 3386 Sasendorf, Ortsstraße 29b, samt Nebenbaulichkeiten aus, ebenso für ein bestimmtes Flächenausmaß., -) Die Parteien als Verkäufer weisen auf Mängel und Schäden im Pelletslagerraum inklusive Ansaugleitung der Pelletsheizung, Solaranlage, am Gartenzaun, Gartenmauer, Feuchtigkeitsschäden im Garagenbereich, fehlenden Blitzschutz sowie allfällige Mängelbeschreibungen im Gutachten des Sachverständigen Mag. (FH) Robert Mahowsky vom 28.4.2022 hin. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass für die Photovoltaikanlage kein Einspeisevertrag mit dem zuständigen Verteilernetzbetreiber besteht. , -) Die Parteien als Verkäufer verzichten auf eine Umsatzsteuer gemäß § 6 Abs 2 UStG., Eine detaillierte Beschreibung ist dem Langgutachten (Sachverständigen Mag. (FH) Robert Mahowsky vom 28.4.2022, Nr. 104/22) zu entnehmen. Dieses kann kann von Montag bis Freitag zwischen 8:00 und 15:00 Uhr im Servicecenter des Bezirks- und Landesgerichts St. Pölten eingesehen werden., Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt. , Es handelt sich um die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft. Das geringste Gebot entspricht 75 % des Schätzwerts. geändert.


Ausdruck vom: 10.08.2025 21:31:44 MESZ