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Dienststelle:

BG Feldkirch (921)

Aktenzeichen:

5 E 3021/24b

wegen:

Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum

Bekannt gemacht am:

31.03.2025

Versteigerungstermin:

am 02.06.2025 um 11:00 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Feldkirch, Chruerstraße 13, 6800 Feldkirch, Verhandlungssaal 104

Telefonkontakt:

05/76014 343 - 198

Besichtigungszeit:

am 26.5.2025 um 13:30 Uhr
in 6840 Götzis, Im Buch 2


Grundbuch:

92110 Götzis

EZ:

1693

Grundstücksnr.:

243

BLNr:

35 Anteil: 3/789

Liegenschaftsadresse:

Im Buch 2/ 2a/ 2b

PLZ/Ort:

6840 Götzis


Kategorie(n):

Sonstiges


Schätzwert:

15.200,00 EUR

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

kein Zubehör

Vadium:

1.520,00 EUR

Geringstes Gebot:

7.600,00 EUR


Sonstige Hinweise:

1. Die Situierung des bewertungsgegenständlichen Wohnungseigentumsobjektes WE an TG 34 weicht gegenüber dem verbücherten Nutzwertgutachten ab. Die aktuelle Positionierung war infolge einer Grundrissänderung erforderlich und wurde durch den Erstgutachter als nicht nutzwertverändernd deklariert.
2. Vollinhaltlicher Verweis auf das Originalgutachten mit Beilagen.
Zur Nachricht
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle
usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.
Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfändgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben , so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren , die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
(Bel. Zu EF 216 - Versteigerungsedikt)


Foto(s):

Ansicht 01 (224 KB) Ansicht 02 (317 KB) Tiefgarage TG 34 (158 KB)

Ausdruck vom: 11.04.2025 02:32:24 MESZ