Versteigerung - Wohnung 244
14 E 21/26k
Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum
04.11.2026
am 15.12.2026 um 09:00 Uhr
Bezirksgericht Liezen, Saal III
0361222455
67006 Mitterndorf
741
1249, 1955/2, 1955/8
55
Sonnenalm Haus 2 Wohnung 244
8983 Bad Mitterndorf
Wohnungseigentumsobjekt
Der Zweck des Gutachtens ist die Verkehrswertermittlung im Sinne des Liegenschaftsbewertungsgesetzes (LBG) idgF im Rahmen des Zwangsversteigerungs-verfahrens mit der Zahl 14 E 21/26k-4.
Als Bewertungsstichtag wird der 17.08.2026 (Tag der Befundaufnahme) festgelegt!
Die bewertungsgegenständliche Liegenschaft (EZ 741) umfasst die Grundstücke Nr. .1249, 1955/2 und 1955/8 in der KG 67006 Mitterndorf. Die Liegenschaft ist mit einem Appartementhaus (Sonnenalm 2, 8983 Bad Mitterndorf) sowie Kfz-Abstellflächen im südlichen und nordwestlichen Bereich bebaut. Die Liegenschaft befindet sich im Ortsteil Sonnenalm der Marktgemeinde Bad Mitterndorf in einer ruhigen, ländlich geprägten Wohnlage. Das Appartementhaus liegt in erhöhter, nach Südwesten hin ausgerichteter Lage und bietet einen weiten Ausblick über das Hinterbergertal. Das Ortszentrum von Bad Mitterndorf ist fußläufig in rund 26 Minuten (ca. 1,9 km) erreichbar. Dort befinden sich Einrichtungen des täglichen Bedarfs, Schulen, ein Kindergarten, Ärzte, eine Apotheke sowie Bankinstitute. Aus der nachfolgend angeführten ImmoNetZT-Abfrage geht hervor, dass sich diese Infrastruktureinrichtungen in einem Umkreis von rund 2.500 m befinden. Die nächstgelegene Bushaltestelle ist etwa 500 m vom Bewertungsobjekt entfernt. Insgesamt ist daher von einer guten öffentlichen Infrastruktur und Erreichbarkeit auszugehen. Südlich gelegen befindet sich die Heiltherme Heilbrunn und östlich das Skigebiet Tauplitzalm. Die Lage entspricht einer hochwertigen ruhigen Wohngegend mit guten Versorgungsstrukturen und vielfältigen Freizeitmöglichkeiten. Der Ortsteil Sonnenalm ist überwiegend durch Zweitwohnsitze geprägt und stellt ein typisches Ferienwohngebiet der 1970er-Jahre dar. Die Feriensiedlung umfasst insgesamt acht baugleiche, mehrgeschossige Appartementhäuser, die in den 1970er-Jahren errichtet wurden. Die Gebäude weisen ein markantes, dreieckiges Erscheinungsbild auf und umfassen Wohneinheiten unterschiedlicher Größe. Das bewertungsgegenständliche Gebäude Sonnenalm 2 wurde auf dem Grundstück Nr. .1249 der KG 67006 Mitterndorf errichtet. Das Baugrundstück ist ident dem Gebäudeumriss, weist eine längliche, rechteckige Grundform auf und ist in Südost–Nordwest-Richtung ausgerichtet. Die Erschließung erfolgt über den südlich gelegenen Interessentenweg des Sonnenalm-Vereins (Vereinigung der Eigentümer der Appartements und Bungalows der Sonnenalm), der am südlichen Ende der Ferienanlage in die Gemeindestraße Sonnenalmweg West einmündet. Das Gebäude umfasst ein Untergeschoss mit Garagen und Kellerabteilen, darüber das Erdgeschoss sowie sieben Obergeschosse mit insgesamt 52 Wohneinheiten. Es wurde in Massivbauweise errichtet und mit einem steilen Satteldach ausgeführt, dessen First in Nordost–Südwest-Richtung verläuft. Die Dacheindeckung besteht aus kleinformatigen Faserzementplatten (Eternit) in grauer Ausführung. Die vertikale Erschließung erfolgt über ein zentral an der Nordseite angeordnetes Stiegenhaus sowie einen Personenaufzug, wodurch die Wohneinheiten barrierearm erreichbar sind. Die Kfz-Abstellflächen befinden sich südlich und nordwestlich des Gebäudes. Die Belichtung des Gebäudes erfolgt im Erdgeschoss von sämtlichen Seiten, in den darüberliegenden Obergeschossen aufgrund der Gebäudekonstruktion überwiegend über die südwestseitige Fassade. Die bewertungsgegenständliche Wohnung Nr. 244 befindet sich im 4. Obergeschoss und ist annähernd mittig innerhalb des Gebäudes angeordnet.
Rechtliche Erhebungen:(siehe Langgutachten)
Das Appartementhaus Sonnenalm 2 wurde um das Jahr 1967 errichtet und weist einen neungeschossigen Baukörper in markanter dreieckiger Bauform auf. Charakteristisch ist das mächtige Satteldach, das die oberen sieben Geschosse umfasst. Die Firstrichtung verläuft von Nordost nach Südwest. Der Haupteingang befindet sich an der Südseite im zentralen Bereich. Die vertikale Erschließung erfolgt anschließend über das Eingangsfoyer und über das zentral an der Nordseite angeordnete Stiegenhaus mit Personenaufzug sowie anschließend über die nordseitigen Laubengänge. Im Eingangsbereich befindet sich die Briefkastenanlage sowie die Gegensprechanlage. Das aufgrund der Hanglage an der Südseite als Vollgeschoss in Erscheinung tretende Untergeschoss umfasst die den Wohnungen zugeordneten Kellerabteile, einen Trockenraum, den Heiz- und Tankraum, zehn Pkw-Garagen sowie die Hausbesorgerwohnung. Der gegenständlichen Bewertungseinheit ist keine Garage zugeordnet. Im südlichen und nordwestlichen Bereich des Gebäudes befinden sich darüber hinaus Kfz-Stellplätze, die keiner einzelnen Wohnungseigentumseinheit zugeordnet sind. Das Gebäude wurde als länglicher Rechteckbau mit einer Südost–Nordwest-Ausrichtung errichtet und weist Abmessungen von rund 57,3 × 10,6 m auf. Die tragenden Außenwände wurden in Stahlbeton- und Ziegelmassivbauweise ausgeführt. Wohnungstrennwände sowie Geschossdecken bestehen aus Stahlbeton. Die Außenfassade ist mit einem weißen Kratzputz versehen. Das zentrale Stiegenhaus wurde als Stahlbeton-Podesttreppe mit Terrazzobelag ausgeführt. Das Treppengeländer einschließlich Handlauf besteht aus schwarz lackierten Stahlprofilen mit Holzeinlage. Die gemeinschaftlichen Grünflächen der Wohnanlage befinden sich nördlich und östlich des Gebäudes. Die verkehrstechnische Erschließung erfolgt von Süden über einen Interessentenweg (Ringstraße), der an die Gemeindestraße anschließt. Das Gebäude ist an das öffentliche Wasserver- und Entsorgungsnetz angeschlossen. Die Stromversorgung wird über das Versorgungsnetz der Energie AG Oberösterreich sichergestellt. Die Verwaltung der Liegenschaft obliegt der Hausverwaltung Grill Immobilienverwaltung GmbH, Bad Mitterndorf 348, 8983 Bad Mitterndorf. Die Gesamtausführung der Wohnanlage sowie des gegenständlichen Appartementhauses Sonnenalm 2 entspricht einem für die Errichtungszeit durchschnittlichen Ferienwohnobjekt. Im Zuge des Ortsaugenscheins präsentierte sich die gesamte Wohnanlage in einem gepflegten aber bereits abgenutzten Erhaltungszustand. Die verfahrensgegenständliche Wohnung Nr. 244 befindet sich im 4. Obergeschoss und ist nach Südwesten ausgerichtet. Die Erschließung erfolgt über den südseitigen Haupteingang mit Eingangsfoyer sowie über das zentral an der Nordseite angeordnete Stiegenhaus mit Personenaufzug. Die Wohnung ist barrierearm erreichbar. Die Wohnungseingangstür wurde als massive Holztür ausgeführt und ist mit einer Gegensprechanlage ausgestattet. Die natürliche Belichtung erfolgt über Fensterflächen an der Südwestseite. Die Raumaufteilung umfasst einen Vorraum, eine Küche, ein Badezimmer mit Badewanne und WC sowie einen Wohn- und Schlafraum mit vorgelagerter Loggia. Sämtliche Räume sind vom Vorraum aus erschlossen. Der Wohnung ist zudem ein Kellerabteil zugeordnet. Im Zuge des Ortsaugenscheins präsentierte sich die Wohnung in einem insgesamt abgewohnten und nur mäßig instand gehaltenen Erhaltungszustand. Positiv hervorzuheben ist, dass die Fenster bereits erneuert wurden. Es wurden Kunststofffenster der Marke Optima mit vorgelagerten Rollladenkästen eingebaut. Der Wohnungssicherungskasten ist noch mit Schraubsicherungen ausgestattet und entspricht nicht mehr dem heutigen Stand der Technik. Eine Erneuerung der elektrotechnischen Anlage ist daher vorgesehen. Die südwestseitig ausgerichtete Loggia stellt aufgrund der freien Aussicht über das Hinterbergtal ein lagebedingtes Qualitätsmerkmal der Wohnung dar.
2.814 m²
33,48 m²
98.000,00 EUR
kein Zubehör
9.800,00 EUR
49.000,00 EUR
Das Kellerabteil wurde im Gesamtwert berücksichtigt und nicht gesondert als Zubehör ausgewiesen.
1. Zubehör zur Liegenschaft:
Zur Liegenschaft gehört kein Zubehör.
2. Dienstbarkeiten und andere Belastungen:
keine
3. Bestandsverhältnisse:
keine
4. Versteigerungsbedingungen:
Der Verkehrswert beträgt EUR 98.000,00. das geringste Gebot beträgt EUR 49.000,00. Das Vadium
beträgt EUR 9.800,00 und kann nur in Form von Sparbüchern erlegt werden.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Bieter haben einen gültigen Lichtbildausweis (Reisepass) mitzubringen.
Sonstige Hinweise:
Die Parteien und beteiligte Dritte haben allen Kauflustigen die Besichtigung der Liegenschaft
zu gestatten. Sollte die Besichtigung nicht gestattet werden, kann bei Gericht spätestens 14
Tage vor dem Versteigerungstermin der Antrag auf Festsetzung von Besichtigungsterminen
gestellt werden. Nötigenfalls wird ein Schlosser beigezogen.
Die verpflichtete Partei hat dem Exekutionsgericht nicht mitgeteilt, dass sie auf die
Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. A UStG 1994 verzichtet.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger
zu deren Gunsten eine Kredit- oder Kautionshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich
Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die folgenden Aufforderungen:
Allgemeine Aufforderung :
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin
vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen
Erstehers in Ansehung der Liegenschaft nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Aufforderung an Pfandgläubiger:
Gläubiger, für die auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften (mit
Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger bedingter Forderungen) werden aufgefordert,
vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch
den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Wird keine
Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber
noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher in Anrechnung
auf das Meistbot und der Befreiung seines früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die Öffentlichen Organe
bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu
entrichtenden Steuern, Zuschläge und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden
aufgefordert, in Ansehung der bereits pfandrechtlich sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebühren
und sonstigen öffentlichen Abgaben, eine Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld
durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Wird
keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann
sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher in
Anrechnung auf das Meistbot und der Befreiung seines früheren Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden, pfandrechtlich
noch nicht sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt
Zinsen und anderen Nebengebühren, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der
Versteigerung angemeldet werden, widrigenfalls diese Ansprüche ohne Rücksicht auf das ihnen sonst
zustehende Vorrecht, erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der
Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Aufforderung an Personen, die dingliche Rechte an einem Superädifikat haben:
Alle Personen, die dingliche Rechte an dem zu versteigernden Superädifikat in Anspruch nehmen,
werden aufgefordert, ihre Rechte und Ansprüche innerhalb einer Frist von 3 Wochen bei Gericht anzumelden, widrigens auf dieselben im Versteigerungsverfahren nur insoweit Rücksicht genommen
würde, als sie sich aus den Exekutionsakten ergeben.
Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen
oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht
mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge,
Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder
übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
