Versteigerung - Wohnung Top 23/01 im EG
20 E 42/23z
Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum
13.11.2024
am 20.1.2025 um 09:00 Uhr
Bezirksgericht Innsbruck, Brunecker Str. 3, Verhandlungssaal 1
Montag 13.1.2025 von 12:00 - 13:00 Uhr
Der Besichtigungstermin findet ohne Beisein eines Gerichtsabgeordnete statt.
Bezirksgericht Innsbruck, Brunecker Strae 3, Zimmer 314, 3. Stock
Die verpflichtete Partei hat dem Exekutionsgericht nicht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 verzichtet.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
C-LNR 1: DIENSTBARKEIT der Verlegung zweier 30 KV Hochspannungskabel und eines Signalkolbens gemäß Pkt 1 Abs 2 Dienstbarkeitsvertrag 1959-02-16 auf Gst 1756/2 für Stadtgemeinde Innsbruck (Stadtwerke Innsbruck, Elektrizitätswerk)
C-LNR 2: DIENSTBARKEIT des Geh- und Fahrweges gem Pkt IX Kauf- Tausch- und Wohnungseigentumsvertrag 1959-04-06 auf Gst 1756/2 für Gst 1757/1 in EZ 3755 Gst 1756/1 in EZ 1021
C-LNR 3: DIENSTBARKEIT der Errichtung und Erhaltung einer Wasserleitung gem Zusatzvereinbarung 1959-04-18 auf Gst 1756/2 für Gst 1757/1 in EZ 3755
81111 HÖTTING
125
1756/2
40
Angergasse 23-25
6020 Innsbruck
Eigentumswohnung
Wohnung im EG, bestehend aus: Eingang, Gang, Bad/DU/WC, Wohnraum mit Küche und Terrasse, Schlafzimmer mit einer Gesamtfläche von 48,14 m2;
1.276 m²
48,14 m²
205.000,00 EUR
Kücheneinrichtung, bestehend aus: Niro-Spüle mit Unterbau, E-Herd mit Ceranfeld, Backrohr, Dunstabzug, Kühlschrank, Mikrowelle, 3 Unterschränke, 4 Oberschränke;
Terrasse mit 10,82 m2;
Kellerraum mit 6,08 m2;
Markise bei Terrasse;
kein Zubehör
20.500,00 EUR
102.500,00 EUR
Es wird die Einsichtnahme in das Langgutachten des Sachverständigen TR Dr. Werner Hütter empfohlen. Es wird darauf hingewiesen, dass zur Wohneinheit laut Langgutachten eine Terrasse mit einer Fläche von 10,82 m², ein Kellerraum mit einer Fläche von 6,08 m² hinzuzurechnen sind.
Eine Kochzeile bestehend aus Niro-Spüle mit Unterbau, E-Herd mit Ceranfeld, Backrohr und Dunstabzug, Kühlschrank, Mikrowelle, 3 Unterschränke, 4 Oberschränke sowie eine Markise bei der Terrasse wurden im Gutachten ohne eigenen Wert als Zubehör erwähnt.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium ist gemäß § 179 Abs 1 EO ausschließlich in Form einer (inländischen) Sparurkunde zu erlegen (KEIN BARGELD!).
Natürliche Personen haben vor dem Bieten einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis) vorzulegen. Vertreter juristischer Personen haben entsprechende Unterlagen, aus denen sich ihre Vertretungsbefugnis ergibt (zB Firmenbuchauszug, Auszug aus dem Vereinsregister) und die nicht älter als 7 Tage sein dürfen, vorzulegen. Personen, die für eine andere Person bieten, haben eine qualifizierte Vollmacht (eine öffentliche bzw öffentlich beglaubigte Vollmacht) mitzubringen.
Die Verpflichtete Partei hat zum Besichtigungstermin Kaufinteressenten die Besichtigung der Liegenschaft und des Zubehörs zu gestatten.
Zur Nachricht:
Die sich auf die Liegenschaften beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kaufinteressenten in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem umseits bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigenfalls sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie die Berichtigung ihrer Forderung durch Barzahlung verlangen oder mit der Übernahme der Schuld einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigenfalls diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben wurde, kann zurückgefordert werden.