Versteigerung - Zweifamilienhaus
10 E 4/24v
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
14.10.2024
am 29.11.2024 um 09:00 Uhr
Bezirksgericht St. Pölten, Saal E 53 (Erdgeschoss)
+43 2742 809
Die verpflichtete Partei hat die Besichtigung der Liegenschaft zu gestatten und für deren Zugänglichkeit zu sorgen (§ 176 Abs 1 EO). Die Festlegung eines Besichtigungstermins durch das Gericht erfolgt nur über rechtzeitigen schriftlichen Antrag gemäß § 176 Abs 2 EO.
Das Originalgutachten kann bei der Servicestelle des Gerichts während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Eine Voranmeldung wird empfohlen.
Eine Mitteilung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 i.d.g.F. hat die verpflichtete Partei nicht abgegeben.
Als VADIUM werden NUR Sparbücher angenommen (§ 179 EO).
Jeder Bieter hat sich durch einen gültigen Lichtbildausweis und Nachweis der österreichischen Staatsangehörigkeit auszuweisen (Führerschein allein ist NICHT ausreichend !). Ausländischen Staatsangehörigen wird der Zuschlag nur vorbehaltlich der nachzureichenden Genehmigung durch die Ausländer-Grundverkehrsbehörde erteilt.
Wenn Sie als Vertreter für eine andere Person mitbieten wollen, ist die Vorlage einer beglaubigten SpezialVOLLMACHT erforderlich; gegebenenfalls ist auch ein aktueller FIRMENBUCHAUSZUG mitzubringen.
Nicht fachkundigen Personen wird empfohlen, vorher eine Versteigerung zu besuchen.
19461 Griechenberg
48
108/29
1 und 2
Bildbuchenstraße 13
3110 Neidling-Griechenberg
Zweifamilienhaus
Das Gebäude wurde um das Jahr 1960 als Einfamilienhaus errichtet, ein gartenseitiger Zubau (inkl. Aufstockung) erfolgte in den 1980er-Jahren. Das Wohnhaus besteht aus einem Erdgeschoss, einem Obergeschoss (Zubau), einem unausgebauten Dachboden (straßenseitiger Altbestand) und einem Kellergeschoss im Altbestand (teilweise unterkellert), der gartenseitige Zubau ist nicht unterkellert. Im Erdgeschoss und im Obergeschoss befinden sich jeweils eine Wohneinheit.
Im Erdgeschoss befinden sich ein Vorzimmer, ein WC, ein weiterer Vorraum, eine Küche, ein Wohnzimmer und ein Zimmer. Im gartenseitigen Zubau sind ein Gang, eine Speis, ein Bad, zwei Zimmer, ein Abstellraum, ein Heizraum und ein Brennstoffraum vorhanden. Dem Wohnzimmer ist über dem Kellergeschoss (Garage) eine straßenseitige Terrasse vorgelagert.
Der Zugang zur Wohneinheit im Obergeschoss erfolgt über einen eigenen gartenseitigen internen Stiegenaufgang vom Erdgeschoss. Das Obergeschoss besteht aus einem Gang, einem WC, einer Dusche, einem Bad, einer Wohnküche, einer Speis und drei Zimmer. Dem Obergeschoss ist südseitig ein Balkon vorgelagert.
Das Kellergeschoss besteht aus einem Kellerraum und zwei Garagen.
Das Gebäude ist in Massivbauweise errichtet, das Dach ist als Satteldach ausgebildet, die Fassade ist verputzt.
Das Wohnhaus wird großteils durch Holz- bzw. Holzverbundfenster belichtet. Die Beheizung des Gebäudes erfolgt durch eine Hauszentralheizung (Festbrennstoffe), die raumseitige Wärmeabgabe erfolgt überwiegend durch Rippenheizkörper.
Gartenseitig befindet sich ein Nebengebäude in Massivbauweise mit Satteldach mit Welleterniteindeckung sowie ein alter Schuppen aus Holz.
Das Gebäude ist in einem dem Alter entsprechend abgenutzten und abgewohnten Zustand vorhanden. Die Räume sind teilweise mit Gerümpel angeräumt. Mauerwerksschäden und Schimmelbildung ist in einigen Bereichen der Wohnräume sichtbar.
Das Wohnhaus ist teilweise möbliert, die Möblierung und das sonstige Inventar sind nicht Gegenstand der Bewertung.
Bauwerksstatische und vermessungstechnische Überprüfungen sowie bautechnische und haustechnische Bauwerksüberprüfungen haben durch den Sachverständigen im Zuge der Befundaufnahme auftragsgemäß nicht stattgefunden (kein bautechnisches Gutachten), die Beschreibung der vorhandenen Bauausführungen erfolgte ausschließlich durch augenscheinliche Befundung des Gebäudebestandes (ohne Bauwerksöffnungen).
988 m²
215,00 m²
213.000,00 EUR
Einbauküche: Zeitwert NULL Euro.
0,00 EUR
21.300,00 EUR
170.400,00 EUR
Eine detaillierte Beschreibung ist dem Langgutachten zu entnehmen.
Mit hg. Beschluss vom 11.9.2024 wurde das geringste Gebot mit Euro 170.400,00 festgesetzt.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen:
Der Ersteher erwirbt im Zwangsversteigerungsverfahren – sofern nichts anderes angekündigt wird - grundsätzlich lastenfrei. Ausgenommen davon sind stets Lasten aus (Abgaben)bescheiden mit dinglicher Wirkung, weil solche Lasten auf den Ersteher übergehen.